Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 14 – Vertragliche Gestaltung von Ehe- und Scheidungsfolgen

4 Vertragliche Gestaltung von Ehe- und Scheidungsfolgen

4.1 Definition von Ehevertrag

Der Begriff des Ehevertrages ist in § 1408 BGB geregelt. § 1408 BGB hat die Überschrift „Ehevertrag, Vertragsfreiheit“ und lautet: Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern (Absatz 1). Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden (Absatz 2).

Somit begründet § 1408 Absatz 1 BGB die Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht. Auch der Versorgungsausgleich kann nach Maßgabe des Absatzes 2 des § 1408 BGB per Vertrag zwischen den Eheleuten geregelt werden.

Doch die Beschränkung des Ehevertrags auf güterrechtliche Regelungen und den Versorgungsausgleich gilt allgemein als zu eng: Im weiteren Sinn versteht sich also der Ehevertrag als Regelung aller ehebezogenen Vereinbarungen von Verlobten und Ehegatten hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen, des ehelichen Güterrechts und der Scheidungsfolgen; die Regelung darf hierbei nicht auf einen konkreten Scheidungsfall bezogen sein (vgl. etwa: Langenfeld/Milzer, Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, § 1, Rn. 6; Brambring, Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten, S. 7). Ein Ehevertrag wird mithin angesehen als vorsorgende Regelung des Gesamtbereichs der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidungsfolgen mit dem Ziel, in Ausübung der gesetzlichen Dispositionsbefugnisse für die beteiligten Eheleute eine sachgerechte individuelle Eheordnung zu gestalten (Langenfeld/Milzer, Milzer Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, § 1, Rn. 7).
Beim Abschluss eines Ehevertrages ist die Scheidung überhaupt nicht gewollt. Die Verlobten oder Eheleute möchten schlussendlich mit dem Abschluss eines Ehevertrages das eheliche Güterrecht dort modifizieren, wo die gesetzlichen Regelungen für ihre Ehe nicht passend sind. Ebenso verhält es sich mit den Scheidungsfolgen: Wo die gesetzlichen Regelungen nicht passen oder nicht sachgerecht erscheinen, wollen die Eheleute die für sie passenden vertraglichen Grundlagen schaffen.
Ein Ehevertrag kann vor der Ehe und zu jedem Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden. Die notarielle Beurkundung ist als Form des Ehevertrages verpflichtend. Beide Vertragsschließenden sollten gleichzeitig zusammen anwesend sein. Bei Beteiligten, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, empfehlen sich die Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie die vor Vertragsschluss bereits übersendete schriftliche Übersetzung des Ehevertragsentwurfs.

4.1.1 Unterscheidung von anderen Verträgen familienrechtlicher Art

Im Gegensatz zum Ehevertrag steht die sogenannte „Scheidungsvereinbarung“ sozusagen am Ende der Ehe: Wenn die Ehe gescheitert ist, muss sie abgewickelt - oder „liquidiert“ - werden. Insbesondere in den Fällen, in denen kein vorsorgender Ehevertrag vorhanden ist, können die Eheleute einvernehmlich eine Scheidungsvereinbarung abschließen, die die Folgen des Scheiterns der Ehe regelt.
Selbstverständlich muss auch eine Scheidungsvereinbarung – genauso wie ein Ehevertrag – von beiden Ehegatten gewollt sein, da sie nicht einseitig getroffen werden kann. Hieraus ergeben sich dann auch die in der Praxis nicht selten Probleme:
Häufig trennen sich Eheleute im Streit; die Ehe scheitert in den wenigsten Fällen friedlich und in aller Freundschaft. Warum also sollte beispielsweise ein zugewinnausgleichsberechtigter Ehegatte auf etwas verzichten, das ihm nach gesetzlicher Regelung zusteht? Warum soll er nicht seinen Zugewinnausgleich mit allen Mitteln „erstreiten“?
Ist ein Ehevertrag allerdings vorhanden, fehlt es bereits an der Notwendigkeit der Scheidungsvereinbarung, weil im besten Fall bereits alle Scheidungsfolgen umfassend geregelt sind.

Darüber hinaus gibt es noch Getrenntlebensvereinbarungen: Von solchen Vereinbarungen spricht man, wenn die Eheleute sich trennen, also die eheliche Gemeinschaft aufheben und vertragliche Regelungen finden, die häufig die Vereinbarung der Gütertrennung ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsvereinbarung beinhalten oder auch andere familienrechtliche Regelungen treffen. Im Unterschied zum Ehevertrag handelt es sich nicht nur um rein vorsorgende Maßnahmen, sondern um solche, die sich auf die konkrete Ehekrise beziehen. Im Unterschied zur Scheidungsvereinbarung regelt der Getrenntlebensvertrag die Zeit während Trennung und Scheidung, obschon sie auch Scheidungsfolgen regeln kann, deren Eintritt aber noch nicht sicher ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

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Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
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Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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