Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 06 – Vermögensauseinandersetzung
3.2 Vermögensauseinandersetzung
Die Folgen einer Scheidung sind vielfältig und gravierend. Wie zu Anfang bereits dargelegt, gilt vor allem für diejenigen Ehegatten, die Inhaber eines Betriebs, Unternehmens, freiberuflichen Praxen sind oder Anteile an Unternehmen, wie beispielsweise Anteile an Personengesellschaften, besitzen, dass sich die Folgen einer Scheidung besonders einschneidend darstellen können. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Scheidung, die im Folgenden beschrieben werden sollen, sind nämlich derartig einschneidend. Entgegenwirken lässt sich dem nur, wenn der Ehe ein (guter und sicherer) Ehevertrag zugrunde liegt, der die Folgen einer Scheidung erträglich macht und der das Vermögen und Einkommen der Ehegatten vor unpassenden Zugriffen schützt, wie z. B. den Betrieb des Unternehmerehegatten vor der Liquidation im Rahmen von Zugewinnausgleichsansprüchen.
Nun spielt in der Unternehmerehe das Vermögen im weiten Sinne eine zentrale Rolle bei der Regelung von Ehe und Ehescheidungsfolgen.
Daher folgt hier zunächst ein kurzer Überblick über das Familienvermögensrecht und die Auseinandersetzung des Vermögens im Scheidungsverfahren nach den gesetzlichen Regeln, wobei die Vermögensauseinandersetzung in vielen Fällen bereits vor der Ermittlung eines etwaigen Zugewinnausgleichanspruchs (vgl. Kapitel “Zugewinnausgleich”) erfolgt. Allerdings bleiben Forderungen, die außerhalb des güterrechtlichen Ausgleichs geltend gemacht werden können, auch dann noch bestehen, wenn der güterrechtliche Ausgleich bereits stattgefunden hat und im Ergebnis nicht mehr korrigiert werden kann (Gerhardt, v. Heintschel-Heinegg, Klein, v. Heintschel-Heinegg, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Kapitel 10, Rn. 7).
Vorausgesetzt, die Ehegatten leben nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft (bei deren Auflösung besondere Regelungen bestehen), was – wie bereits gesehen – gerade für die Unternehmerehe aus anwaltlicher Sicht nicht empfohlen werden kann, wird zunächst das Miteigentum der Ehegatten aufgelöst.
Zur Erinnerung: Im gesetzlichen Güterstand behält jeder Ehegatte sein Eigentum; Miteigentum wird nach den schuldrechtlichen Vorschriften geschaffen, die auch für alle anderen Miteigentümer ohne Ansehung der familiären Beziehungen zueinander gelten, also u. a. den §§ 741 ff. BGB (das sind die Vorschriften zum Gemeinschaftsrecht).
Die Auflösung gemeinsamen Eigentums soll hier am Beispiel des Familienheims deutlich gemacht werden, gilt aber für alle beweglichen Gegenstände und auch Immobilien, die nicht zum sogenannten „Hausrat“ zu zählen sind (also Haushaltsgegenstände wie Besteck, Geschirr o. ä.).
Wenn das Familienheim im Miteigentum beider Ehegatten steht (es kann wohlgemerkt selbstverständlich auch im Alleineigentum eines Ehegatten sein), dann ist dies zumeist im Verhältnis ½ zu ½ gegeben. Grundsätzlich kann die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft jederzeit verlangt werden, beim Scheitern der Ehe sogar ausnahmslos (in anderen Fällen gibt es diese ausnahmslose Möglichkeit nicht).
Eine sogenannte Teilung in Natur kommt dann in Frage, wenn das zu Teilende auch real teilbar ist, so dass es sich den Anteilen der Teilhaber (Miteigentümer) entsprechend aufteilen lässt. Die Teilung in Natur ist vorrangig zu tätigen. Das Familienheim, also ein bebautes Grundstück, ist in der Regel aber nicht in Natur teilbar. Dieses muss daher verkauft werden, und der Erlös aus dem Verkauf wird danach geteilt.
Selbstverständlich kann der Verkauf des Familienheims einvernehmlich geschehen und beispielsweise durch die Ehegatten selber getätigt oder in die Hände eines Immobilienmaklers gegeben werden. In der Praxis häufig zu finden sind auch die Fälle, in denen einer der Ehegatten das Familienheim zum Alleineigentum übernimmt und den anderen Ehegatten ausbezahlt.
Geschieht die einvernehmliche Regelung jedoch nicht, findet der Verkauf des Familienheims im Rahmen der sogenannte „Teilungsversteigerung“ statt; das ist der Verkauf einer Immobilie nach den Regeln der Zwangsversteigerung (wobei nicht automisch ein schlechterer Verkaufserlös erzielt werden muss).
Die Teilungsversteigerung ist nur auf Antrag möglich (vgl. Palandt, Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, § 753, Rn. 3).
Es gibt immer wieder Ehegatten, die das Recht auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft im Rahmen eines Ehevertrages ausschließen wollen. Doch das ist nicht möglich: § 749 Abs. 2 BGB besagt nämlich, dass bei einem Ausschluss des Rechts zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch eine Vereinbarung (der Eheleute) diese gleichwohl verlangt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein derartiger wichtiger Grund beim Familieneigenheim ist generell im Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft zu sehen, so dass eine Ausschlussvereinbarung fehl geht.
Praktikabel und durchaus sinnvoll sind aber Vereinbarungen betreffend das Erwerbsrecht eines Ehegatten (näheres hierzu unter “Vertragliche Gestaltung des Güterrechts”).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.
Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017