Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 04 – Familienunterhalt

2.5 Familienunterhalt

Mit der Eheschließung beginnt auch die Pflicht zum Familienunterhalt. In § 1360 BGB heißt es, dass die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Der Familienunterhalt ist aber kein auf eine Geldrente gerichteter Anspruch, sondern erfolgt durch sogenannte Naturalleistung. Das bedeutet, dass die Ehegatten einander keinen bestimmten monetären Betrag schulden, über den sie frei verfügen können. Vielmehr sind die konkreten Bedürfnisse der Familie ausschlaggebend, was die finanziellen Beiträge und die Arbeitsleistungen sowie die Haushaltsführung anbelangt. Man schuldet sich also keinen bestimmten Betrag zum Aufbringen von Miete, sondern die Wohnung an sich. Verpflegung, Bekleidung, Versicherungsschutz werden beispielsweise in Naturalleistung erbracht.
Die Bedürfnisse sind hierbei natürlich sehr verschieden: In gehobenen finanziellen Verhältnissen und einem vermögenden Haushalt gehören also durchaus Annehmlichkeiten wie der regelmäßige Urlaub, die Privatschule für die Kinder, hochwertigste Kleidung und luxuriöser Hausrat oder (auch finanziell) aufwendige Freizeitaktivitäten zum Familienunterhalt, der als Naturalleistung geschuldet wird. Familienunterhalt umfasst damit also auch die Bedürfnisse der Kinder.

Je nach Ehetypus erfüllen die Ehegatten ihre Unterhaltspflicht auf unterschiedliche Art und Weise: In der Ehe, in der der Unternehmerehegatte beispielsweise alleine beruflich tätig ist, während sich der andere Ehegatte um die Haushaltsführung kümmert, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht gänzlich durch eben diese Haushaltsführung, während der verdienende Ehegatte den zum Unterhalt erforderlichen Geldbedarf aufbringen muss.

Das sog. Haushalts- oder Wirtschaftsgeld und ein angemessenes Taschengeld ist – als Ausnahme vom Grundsatz der Naturalleisung – ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch. Auch er ist allerdings abhängig vom Einzelfall, also von dem Vermögen, Einkommen und dem Lebensstil der Eheleute.

Der Familienunterhaltsanspruch endet mit der Trennung der Eheleute. Hier beginnt dann der Anspruch auf Trennungsunterhalt, der im Kapitel “Trennungszeit” noch näher behandelt werden soll.

Der Anspruch auf Familienunterhalt ist zwingend (und zwar in allen Güterständen) und kann nicht abbedungen werden.
Jedoch ist gerade in der Unternehmerehe Folgendes zu beachten und gegebenenfalls ehevertraglich zu modifizieren: Wenn ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen (§ 1360 b BGB). Das bedeutet, dass auch sehr hohe Aufwendungen, die zum Familienunterhalt getätigt werden, wie beispielsweise die Finanzierung eines Zweitstudiums des einen Ehegatten durch den Unternehmerehegatten oder die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten des Unternehmers in dessen Betrieb, nicht erstattet werden müssen.
Hier drängen sich ehevertragliche Regelungen wie die Vereinbarung der Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen, die über den normalen Familienunterhalt hinausgehen, zurückfordern zu können, geradezu auf.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

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  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
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Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

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  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
  • Ehescheidung einvernehmlich gestalten – den Partner verlieren, den Menschen behalten
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