Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 02 – Güterrecht

2.2 Güterrecht

Mit dem Zeitpunkt der Eheschließung beginnt (wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde!) der gesetzliche Güterstand. Das ist die sog. Zugewinngemeinschaft. Der bessere Begriff ist eigentlich „Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich“, denn weder das Vermögen des einen Ehegatten noch des anderen werden gemeinschaftliches Vermögen beider, was auch für das nach der Eheschließung erworbene Vermögen gilt! Wenn ein Ehegatte also ein Erwerbsgeschäft alleine und im eigenen Namen tätigt, erwirbt er auch Alleineigentum. Erwerben beide Ehegatten gemeinsam, können sie bestimmen, zu welchen Miteigentumsanteilen sie erwerben wollen: Wird also beispielsweise ein Hausgrundstück zu je hälftigem Miteigentum erworben, so fließt in jedes der getrennten Vermögen der Ehegatten ein hälftiger Miteigentumsanteil.
Dies gilt auch für Verbindlichkeiten und Schulden. Jeder Ehegatte haftet alleine für die von ihm oder in seinem Namen vor oder während der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten. Eine Haftung des anderen Ehegatten besteht nicht. Eine Ausnahme besteht nach § 1357 BGB bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie.

Auch verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig, § 1364 BGB.

An denjenigen Haushaltsgegenständen, die als Ersatz für nicht mehr vorhandene oder wertlos gewordenen Gegenstände angeschafft werden, setzt sich im Übrigen das frühere Eigentum fort; d. h. dass sich das Alleineigentum des Ehegatten beispielsweise an der Waschmaschine, welche er mit in die Ehe brachte, fortsetzt, die im Laufe der Ehezeit mehrfach durch ein neuwertigeres Modell ersetzt wurde.

Der Unterschied zur Gütertrennung, die übrigens per Ehevertrag geregelt werden kann (Näheres dazu im Kapitel “Vertragliche Gestaltung des Güterrechts”), zeigt sich erst bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, etwa durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten: Dann ist es nämlich so, dass der Zugewinn an Vermögen, den einer oder beide Ehegatten in der Ehe erzielen, schuldrechtlich ausgeglichen werden muss. Hierbei gibt es die güterrechtliche Lösung, die noch ausführlich behandelt werden soll, und die erbrechtliche Lösung, also den Zugewinnausgleich im Todesfall, der unter demselben Ordnungspunkt ebenfalls kurz dargelegt werden soll.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet durch

  • Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch Schließung eines Ehevertrages,
  • Tod eines Ehegatten,
  • Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist und
  • rechtskräftige Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebungsurteil.

Ein wichtiger Vorteil der Zugewinngemeinschaft liegt übrigens im Erbschaftssteuerrecht: Die Zugewinngemeinschaft wird gemäß § 5 ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) privilegiert, denn das zusätzliche Viertel (Zugewinnausgleich im Todesfall) wird nur in Höhe desjenigen Betrages von der Erbschaftssteuer frei, der dem überlebenden Ehegatten im Falle einer güterrechtlichen Abwicklung nach § 1371 Absatz 2 BGB zufiele (das ist der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten), (vgl. auch Weinreich, Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, § 1371 BGB, Rn. 21).

Der ehevertraglich zu regelnde Güterstand der sog. „Gütertrennung“ bedeutet dahingegen, dass es – bei getrennten Vermögen der Ehegatten und selbstständiger Verwaltung der jeweiligen Vermögensmasse - keinen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Güterstandes gibt. Güterrechtlich gesehen stehen die Ehegatten also völlig selbstständig da, so dass es keine Unterschiede zu Unverheirateten gibt. Besonderheit bei der Gütertrennung ist aber auch, dass es keine Verfügungsbeschränkungen gibt, wie sie der gesetzliche Güterstand kennt: Zum Schutz des Familienvermögens darf ein Ehegatte über einen großen Teil des Vermögens nur verfügen, wenn der andere zustimmt (mehr hierzu in den beiden folgenden Kapiteln). Diesen Schutz gibt es bei einer Ehe im Stand der Gütertrennung nicht!
Auch erb- und pflichtteilsrechtliche Besonderheiten entstehen (bei der Gütertrennung steht man sich diesbezüglich schlechter als im gesetzlichen Güterstand).

Darüber hinaus gibt es den im Bürgerlichen Gesetzbuch unter §§ 1414 ff. geregelten Güterstand der „Gütergemeinschaft“. Dieser Güterstand ist dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das in die Ehe eingebrachte als auch das ehezeitlich erworbene Vermögen der Ehefrau sowie des Ehemannes ein gemeinschaftliches Vermögen wird. Das gemeinschaftliche Vermögen nennt sich „Gesamtgut“, wohingegen es ebenfalls sogenanntes „Sondergut“ (beispielsweise das Urheberrecht an einem künstlerischen Werk) und „Vorbehaltsgut“ (Gegenstände, die - durch einen Ehevertrag geregelt - dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Ehegatten unterliegen) gibt. Für sämtliche Verbindlichkeiten eines Ehegatten haftet auch der andere Ehegatte.
Die Gütergemeinschaft wird heute nur noch selten vereinbart, und stellt gerade für die Unternehmerehe keine vorteilhafte güterrechtliche Beziehung dar, so dass sie hier nicht näher behandelt werden soll.

Ferner gibt es noch den Güterstand der „Wahl-Zugewinngemeinschaft“, ein erst seit dem Jahr 2013 per Ehevertrag wählbarer Güterstand; man nennt ihn auch den „deutsch-französischen Güterstand“. Er kann – auch wenn kein Bezug der Ehegatten zum französischen Recht besteht – genauso wie die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung von den Eheleuten vereinbart werden. Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei diesem neuen Güterstand um eine „Gütertrennung mit Zugewinnausgleich“, mithin um die Zugewinngemeinschaft. Aber natürlich bestehen bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft Besonderheiten, durch die er sich von der Zugewinngemeinschaft unterscheidet, wovon die wichtigsten sind:

  • Haushaltsgegenstände und die Familienwohnung unterliegen bei Veräußerung durch einen Ehegatten einem absoluten Verfügungsverbot, das anders als im gesetzlichen Güterstand einen gutgläubigen Erwerb generell und unabhängig von Eintragungen im Güterrechtsregister ausschließt.
  • Zum sog. „Anfangsvermögen“ (näheres hierzu bei der Zugewinngemeinschaft) zählt auch Schmerzensgeld.
  • Das Anfangsvermögen wird indexiert (weil sich der Geldwert selbstverständlich mit der Zeit ändert), und zwar nicht nach dem deutschen Verbraucherpreisindex, wie beim gesetzlichen Güterstand, sondern mit einem auf alle Vertragsstaaten (die den neuen Güterstand aufnehmen) bezogenen Verbraucherpreisindex.
  • Anders als im gesetzlichen Güterstand wird ein Grundbesitz, der von einem der Ehegatten mit in die Ehe gebracht wird – also zum sog. Anfangsvermögen zählt – mit seinem Wert am Tag der Beendigung des Güterstandes beim Anfangsvermögen angesetzt; der Wertzuwachs ist also im neuen Wahlgüterstand kein Zugewinn! Voraussetzung ist, dass der Wertzuwachs nicht durch Baumaßnahmen zustande gekommen ist.
  • Die Zugewinnausgleichsforderung ist auf den Wert des halben noch vorhandenen Vermögens begrenzt.
  • Schenkungen an Abkömmlinge, die nach herrschender Ansicht selbst dann dem Endvermögen zugeschlagen werden können, wenn sie aus Anfangsvermögen stammen, erhöhen im neuen Wahlgüterstand das Endvermögen definitiv nicht.
  • Einen erbrechtlichen Ausgleich des Zugewinns (auch genannte „erbrechtliche Lösung“) gibt es nicht. Somit bestimmt sich das Erbrecht des überlebenden Ehegattens ausschließlich nach § 1931 BGB (das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten – unabhängig vom Güterstand – beträgt demnach ¼ des Erbes), was ebenso bedeutet, dass ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch (nach der güterrechtlichen Lösung) gegen die anderen Erben geltend gemacht werden muss (abschließende Aufzählung: vgl. Langenfeld, Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, § 4, Rn. 377).

Das Gesetz kennt ausschließlich diese vier Güterstände. Eine güterstandslose Ehe gibt es nicht! Auch steht es den Ehegatten nicht frei, einen „selbst gebastelten“ Güterstand zu vereinbaren.
Sehr wohl lassen sich die Güterstände aber „modifizieren“. Das bedeutet, dass vertragliche Regelungen getroffen werden können, die der konkreten Interessenlage der Ehegatten entsprechen (Näheres hierzu finden Sie im Kapitel “Ehevertrag”).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

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  • Scheidungsfragen und Scheidungsverfahren
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  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsvereinbarungen und -berechnungen
  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
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Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
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Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
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