EU-Richter stärken Verbraucherrechte im Bereich Versandkosten
Richter des europäischen Gerichtshofs stärken Verbraucherrechte im Versandhandel
Der europäische Gerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 15.04.2010 zu den Folgen des Widerrufsrechts die Verbraucherstellung entscheidend gestärkt. Schickt ein Kunde im Fernabsatz (Fußnote) bestellte Ware zurück, darf er nur mit den Kosten dieser Rücksendung belastet werden, so die Richter in Luxemburg. Die Kosten der Hinsendung der Kaufsache (Versandkosten) muss bei einem Widerruf der Bestellung der Verkäufer tragen. Dementsprechend sind nach erfolgtem Widerruf der geleistete Kaufpreis und die Kosten für den Versand von dem Verkäufer an den Verbraucher zu erstatten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Ziel der dem Widerrufsrecht zugrunde liegenden Fernabsatzrichtlinie ein Kostenrisiko den Verbraucher nicht von der Inanspruchnahme seines Widerrufsrechts abhalten darf. In dem Fall unterlag ein deutscher Versandhändler, der nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Versandpauschale von 4,95 Euro von dem Erstattungsbetrag bei Widerruf der Bestellung abzog. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Gerichtshof gab ihr Recht und bleibt mit der Entscheidung seiner sehr verbraucherfreundlichen Rechtsprechungstradition treu.
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Stand: Dezember 2025
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