EU-Richter stärken Verbraucherrechte im Bereich Versandkosten

Richter des europäischen Gerichtshofs stärken Verbraucherrechte im Versandhandel

Der europäische Gerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 15.04.2010 zu den Folgen des Widerrufsrechts die Verbraucherstellung entscheidend gestärkt. Schickt ein Kunde im Fernabsatz (Fußnote) bestellte Ware zurück, darf er nur mit den Kosten dieser Rücksendung belastet werden, so die Richter in Luxemburg. Die Kosten der Hinsendung der Kaufsache (Versandkosten) muss bei einem Widerruf der Bestellung der Verkäufer tragen. Dementsprechend sind nach erfolgtem Widerruf der geleistete Kaufpreis und die Kosten für den Versand von dem Verkäufer an den Verbraucher zu erstatten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Ziel der dem Widerrufsrecht zugrunde liegenden Fernabsatzrichtlinie ein Kostenrisiko den Verbraucher nicht von der Inanspruchnahme seines Widerrufsrechts abhalten darf. In dem Fall unterlag ein deutscher Versandhändler, der nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Versandpauschale von 4,95 Euro von dem Erstattungsbetrag bei Widerruf der Bestellung abzog. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Gerichtshof gab ihr Recht und bleibt mit der Entscheidung seiner sehr verbraucherfreundlichen Rechtsprechungstradition treu.


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Stand: 15.04.2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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