E-Mail Spam hat keinen Bagatellcharakter


Im Gegensatz zu anderen Amts- und Landgerichten geht das OLG Koblenz (Fußnote) nicht davon aus, dass die Zusendung von E-Mail-Spam nur Bagatellcharakter hat.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Unternehmer die Versendung von Spam-E-Mails untersagt werden soll, 10.000,- Euro betragen kann. Hintergrund der Entscheidung ist eine von einem Rechtsanwalt beantragte einstweilige Verfügung gegen einen Finanzmakler. Dieser hat dem Ast. unaufgefordert eine 421 KB große E-Mail zugesandt, mit der er für ein Finanzkonzept warb. Der Ast. hielt dies für unzulässig, weil er den Ag. nicht dazu aufgefordert habe, ihm die E-Mail zu übersenden. Da der Ag. der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht nachkam, beantragte der Ast. den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Mainz setzte den Streitwert per Beschluss mit 10.000,- Euro an. Dagegen legte der Ag. Beschwerde ein, welche das OLG Koblenz mit dem o.g. Beschluss zurückwies.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass es sich bei der E-Mail, die der Ag. an den Ast. versandt hat, um unverlangte Werbung bzw. Spam handelte und sich diese Tatsache auch erst nach der Lektüre weiterer Passagen der Mitteilung ergab. Entgegen der vereinzelt von Amtsgerichten vertretenen Auffassung haben Spam-E-Mails auch nicht nur Bagatellcharakter. Es kostet den Adressaten viel Zeit und Mühe, allmorgendlich aus der elektronischen Post die Flut von unerwünschten Werbe-E-Mails auszusortieren, die sich häufig mit einer seriös oder zumindest unverfänglich wirkenden Absenderadresse tarnen, um auf diese Weise das Misstrauen des Adressaten zu zerstreuen. Es handelt sich, so das Gericht weiter, um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.



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Stand: 01.05.2007


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Gericht / Az.: OLG Koblenz - B. v. 29.9.2006 - 14 W 590/06

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