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Dt. Steuerrecht - Teil 29 - Stromsteuer


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


11.1 Stromsteuer

Bei der Stromsteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer, die auf der Grundlage eines Bundesgesetzes durch die Zollverwaltung erhoben wird. Die Einnahmen stehen dem Bund zu.

Der Verbrauch von elektrischem Strom durch den Letztverbraucher oder den Erzeuger im Inland unterliegt der Stromsteuer.

Steuerschuldner ist bei Abgabe an den Letztverbraucher das inländische Versorgungsunternehmen, bei Selbstverbrauch der Erzeuger.

Strom ist von der Steuer befreit, wenn er

    • aus erneuerbaren Energieträgern,
    • aus Wasserkraft,
    • Windkraft,
    • Sonnenenergie,
    • Erdwärme,
    • Deponiegas,
    • Klärgas oder aus Biomasse erzeugt und

aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.

Dies gilt nicht, wenn der Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung von über zehn Megawatt stammt.

Steuerbefreit für den Betreiber ist der Strom aus Kleinanlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt.

Die Steuer beträgt für eine Megawattstunde 20,50 EUR.

Steuerermäßigungen in unterschiedlichem Umfange und unter verschiedenartigen Voraussetzungen sind vorgesehen für die Verwendung des Stroms im öffentlichen Verkehr, für die Entnahme des Stroms durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung eines Teils der Stromsteuer beanspruchen.

Die Höhe der Vergütung ist von dem Unterschied zwischen den vom Unternehmen getragenen Beiträgen zur Sozialversicherung und den Beiträgen, die sich ohne Erhebung der Stromsteuer ergeben haben würden, abhängig.

11.2 Kernbrennstoffsteuer

Bei der Kernbrennstoffsteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer, die auf der Grundlage des Kernbrennstoffsteuergesetzes durch die Zollverwaltung erhoben wird.

Die Einnahmen stehen dem Bund zu.

Der Besteuerung unterliegt Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom im Inland verwendet wird.

Kernbrennstoffe sind Plutonium und Uran.

Die Steuer für ein Gramm Kernbrennstoff beträgt 145 EUR.

Sie entsteht dadurch, dass der Kernbrennstoff mittels eines Brennelements oder einzelner Brennstäbe in einem Kernreaktor erstmals eingesetzt wird und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird.

Steuerschuldner ist der Betreiber des Kernkraftwerks.

Er hat monatlich Steueranmeldungen abzugeben und die sich danach ergebende Steuer abzuführen.

11.3 Luftverkehrsteuer

Der Luftverkehrsteuer unterliegt der Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler (Hubschrauber auch Helikopter) eines Luftverkehrsunternehmens zu einem Zielort.

Sie wird auf der Grundlage des Luftverkehrsteuergesetzes durch die Zollverwaltung erhoben.

Die Einnahmen stehen dem Bund zu.

Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Flugzeug oder einem Drehflügler.

Die Steuer entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort.

Sie beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

  • in einem Land der Anlage 1 zum Luftverkehrsteuergesetz 7,50 EUR, d.h. Zielorte im Inland und in Europa, gegebenenfalls sind außerhalb Europas belegende Teile des Staatsgebiets einzubeziehen, sowie in Tunesien, Marokko und Libyen
  • in einem Land der Anlage 2 zum Luftverkehrsteuergesetz 23,43 EUR, d.h. Zielorte in Afrika und Vorder- und Mittelasien
  • in anderen Ländern 42,18 EUR, d.h. insbesondere Zielorte in Amerika, Australien und Ostasien.

Steuerbefreiungen sind aus den unterschiedlichsten Gründen vorgesehen, z.B.

  • für Kinder unter 2 Jahren
  • für die kein Sitzplatz beansprucht wird,
  • Abflüge zu ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken.
  • Abflüge zu medizinischen Zwecken

Besonderheiten sind bei Zwischenlandungen und unvorhersehbaren Flugunterbrechungen zu beachten.

Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug durchführt, gegebenenfalls dessen steuerlicher Beauftragter.

Der Steuerschuldner muss sich vor Durchführung des ersten Abflugs bei dem zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen.

Er hat besondere Aufzeichnungen zu führen.

Die Steuer ist grundsätzlich monatlich anzumelden und abzuführen.

Das Hauptzollamt kann bei Gefährdung des Steueranspruchs eine Sicherheit von bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld von zwei Monaten verlangen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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