Dt. Steuerrecht - Teil 28 - Biersteuer
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
10.3 Biersteuer
Die Biersteuer wird nach dem Stammwürzegehalt des Bieres bemessen.
Sie beträgt für den Regelfall 0,787 EUR je Grad Plato pro Hektoliter Bier.
Brauereien, die im Jahr insgesamt weniger als 200.000 Hektoliter Bier produzieren steht eine abgestufte Ermäßigung der Steuer zu.
Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5% Volumen) unterliegt nicht der Biersteuer.
10.4 Tabaksteuer
Der Tabaksteuer unterliegen die Tabakerzeugnisse Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie
Rauchtabak.
Sie wird durch die Verwendung der auf den Packungen anzubringenden Steuerzeichen, den sogenannten Banderolen, die von der Zollverwaltung zu erwerben sind, erhoben.
Die Steuer für Zigaretten beträgt mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der USt des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.
Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil bis zu einer Länge des Tabakstrangs von
8 Zentimetern, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben. Für Tabakstränge mit einer Länge von mehr als 8 Zentimetern wird der stückbezogene Steueranteil je darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge des Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben.
Die Steuer für Zigarren und Zigarillos beträgt 1,4 Cent je Stück und 1,47 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 5,760 Cent je Stück abzüglich der USt des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos.
Die Steuer für Feinschnitt beträgt mindestens 95,04 EUR je Kg abzüglich der USt des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
Die Steuer für Pfeifentabak beträgt 15,66 EUR je Kg und 13,13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 22 EUR je Kg.
10.5 Kaffeesteuer
Die Kaffeesteuer wird auf Kaffee und kaffeehaltige Waren erhoben.
Sie beträgt 2,19 EUR je Kg Röstkaffee und 4,78 EUR je Kg löslichen Kaffees.
Die Steuer auf kaffeehaltige Waren wird nach einem nach dem Kaffeegehalt abgestuften Tarif erhoben.
11. Umweltsteuern
Die Besteuerung des Verbrauchs von Energieträgern nach Maßgabe des Energiesteuergesetzes ist darauf gerichtet, die Verbraucher zur Verwendung von die Umwelt weniger belastenden Energieträgern anzuhalten.
Die Bestrebungen zur Erzeugung umweltfreundlicher Energien sollen durch die Einführung einer Kernbrennstoffsteuer gefördert werden. Überdies soll mit der eingeführten Luftverkehrsteuer den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2019