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Dt. Steuerrecht - Teil 27 - Verbrauch- und Aufwandsteuern


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

10. Verbrauch- und Aufwandsteuern

Verbrauchsteuern werden auf der Grundlage von Bundesgesetzen durch die Zollverwaltung, einer Behörde des Bundes, erhoben.

Die Einnahmen stehen, abgesehen von der Biersteuer als Steuer der Länder, dem Bund zu.

Die Verbrauchsteuern entstehen grundsätzlich mit der Überführung der steuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr.

Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

Für die Festsetzung und Erhebung der Verbrauchsteuern gelten die Regelung der Abgabenordnung. Zu beachten ist, dass die Festsetzungsfrist lediglich ein Jahr beträgt.

Die Verbrauchsteuern sind üblicherweise in bestimmten zeitlichen Abständen, z.B. monatlich oder vierteljährlich, durch Abgabe von Steueranmeldungen bei der zuständigen Behörde anzumelden und dann zu diesem Termin auch an diese Behörde abzuführen.

Die Bestimmung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ergibt sich regelmäßig aus dem jeweiligen Einzelsteuergesetz, das seinerseits unter Umständen an die Bestimmungen des Zolltarifs anknüpft.

10.1 Energiesteuer

Mit Wirkung der Energiesteuer-Richtlinie wurde das bisherige Mineralsteuergesetz durch das Energiesteuergesetz abgelöst. Danach unterliegen der Besteuerung bestimmte

  • Mineralöle,
  • Erdgas und
  • Flüssiggas

die im Inland verwendet werden.

Darüber hinaus gehört Kohle zu den grundsätzlich steuerpflichtigen Energieträgern.

Die Besteuerung von Strom wird durch das Stromsteuergesetz geregelt.

Die Tarifgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass umweltfreundlichere Energieträger grundsätzlich niedriger besteuert werden.

Die Höhe der Steuerbelastung hängt größtenteils von der jeweiligen Verwendung ab.

Völlige oder teilweise Steuerbefreiungen sind vorgesehen für Energieerzeugnisse:

  • die zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, z.B. als Rohstoff für andere Produkte, eingesetzt werden,
  • die im Herstellungsbetrieb zur Aufrechterhaltung des Herstellungsprozesses von Energieerzeugnissen verwendet werden,
  • die für die Schiff- und Luftfahrt verwendet werden,
  • sofern es sich um Biogas, Deponiegas, Klärgas oder bestimmte Restgase handelt,
  • sofern es sich um bestimmte in Reinigungsanlagen gewonnene Produkte oder gegebenenfalls aufgearbeitete Abfälle oder gebrauchte Erzeugnisse handelt,
  • die für den öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden,
  • die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden,
  • die zum Betrieb von Treibhäusern verwendet werden.

Weitere Ermäßigungen werden gewährt für das Verbrennen von Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme sowie für den Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in besonders begünstigten Anlagen sowie für deren Abgabe für diese Zwecke.

Für Kohle sind Steuerbefreiungen vorgesehen

    • für andere Zwecke als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
    • bei Verwendung im Kohlebetrieb zur Aufrechterhaltung des Betriebs,
    • bei Verwendung als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
    • bei Verwendung für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen,
    • bei Verwendung als Probe für erforderliche Untersuchungen.

10.2 Alkoholsteuern

Von den alkoholhaltigen Getränken unterliegen, abgesehen vom Bier,

    • Spirituosen der Branntweinsteuer,
    • Schaumweine der Schaumweinsteuer und
    • Zwischenerzeugnisse, d.h. die weder als Wein noch als Spirituosen gelten,

der Zwischenerzeugnissteuer. Auf Weine wird keine Steuer erhoben.

Die Herstellung von Branntwein unterliegt in Deutschland einer Marktordnung, die durch das

Branntweinmonopolgesetz geregelt wird, das zugleich die Vorschriften über die Branntweinsteuer enthält.

Das Branntweinmonopolgesetz wird ab 1.1.2018 durch das in Anpassung an die Vorgaben der EU erlassene Alkoholsteuergesetz abgelöst.

Die Branntweinsteuer/Alkoholsteuer beträgt für den Regelfall 1.303 EUR je Hektoliter reinen Alkohols, kleineren Herstellern werden ermäßigte Steuersätze eingeräumt.

Steuerbefreiungen sind unter bestimmten Voraussetzungen für den bei der Herstellung von Medikamenten, Kosmetika und Lebensmitteln verwendeten Alkohol vorgesehen.

Neben der Branntweinsteuer wird eine Sondersteuer auf Alkopops, d.h. Mischungen von Getränken mit einem Gehalt von mehr als 1,2 % Volumen, aber weniger als 10 % Volumen Alkohol, erhoben.

Sie beträgt 5.550 EUR für einen Hektoliter reinen Alkohols, der für die Herstellung der Alkopops verwendet wurde.

Die Schaumweinsteuer bemisst sich nach der Menge und dem Alkoholgehalt der jeweiligen Getränke.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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