Dt. Steuerrecht - Teil 26 - Spielbankanlagen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
8.5 Spielbankenabgabe
Die Betreiber öffentlicher Spielbanken unterliegen nach Maßgabe der Verordnung über öffentliche Spielbanken der Spielbankenabgabe, deren Einnahmen den Ländern zustehen. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoeinnahmen aus den durchgeführten Glücksspielen.
Mit der Abgabe werden die durch den unmittelbaren Betrieb der Spielbank veranlassten Steuern vom Einkommen und die Lotteriesteuer abgegolten.
Dies gilt nicht für die Umsätze aus dem Spielbetrieb, die nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage auch zur USt heranzuziehen sind.
Der Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen und nicht der Spielbankenabgabe unterliegen z. B.
- die außerhalb des Spielbetriebs geführte Gastronomie,
- die Erträge aus den Kapitalanlagen,
die für die Durchführung des Spielbetriebs nicht erforderlich sind.
9. Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer wird auf der Grundlage eines Bundesgesetzes von den Hauptzollämtern erhoben.
Die Einnahmen daraus stehen dem Bund zu.
An dem Besteuerungsverfahren wirken die Kfz-Zulassungsbehörden der einzelnen Bundesländer mit. Sie unterrichten das Hauptzollamt über die Zulassung der Fahrzeuge zum und die Abmeldung der Fahrzeuge vom öffentlichen Verkehr.
Die Zulassung zum öffentlichen Verkehr kommt nur dann in Betracht, wenn die Person, auf die die Zulassung erfolgen soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Rückstände für ein zugelassenes Fahrzeug können deswegen zum Widerruf der Zulassung, Abmeldung von Amts wegen, führen. Die jeweils zuständigen Behörden tauschen die dafür erforderlichen Informationen aus.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen.
Grundsätzlich wird das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden. Davon sind auf Grund einer EU-Richtlinie ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte, in einem anderen EU-Land zugelassene Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kg ausgeschlossen.
Die Steuerpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum, für den das Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist.
Von der Kraftfahrzeugsteuer sind unter anderem befreit
- die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für bestimmte Zwecke,
- bestimmte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzte Fahrzeuge,
- im Linienverkehr eingesetzte Omnibusse,
- die Dienstfahrzeuge diplomatischer und konsularischer Vertretungen.
Schwer behinderte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen die völlige oder eine teilweise Steuerbefreiung beanspruchen.
Die Steuer bemisst sich bei durch Hubkolbenmotoren angetriebenen Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.
Für Trikes und Squads wird die Steuer nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen bemessen.
Bei Pkw und Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kg wird die Höhe der Steuer durch die Schadstoffmenge beeinflusst, die bei Betrieb des Fahrzeugs ausgestoßen wird. Die Einstufung in die einzelnen Emissionsgruppen, Schadstoffklassen erfolgt auf der Grundlage von EU-Richtlinien.
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Für Motorräder wird eine Steuer in Höhe von 1,84 EUR pro 25 cm3 Hubraum des Motors erhoben. Bei der Besteuerung von Pkw ist zu unterscheiden zwischen Fahrzeugen, die vor dem 1.7.2009 zugelassen wurden und den Fahrzeugen, die nach dem 30.6.2009 zugelassen wurden beziehungsweise werden.
Bei Erstzulassung nach dem 30.6.2009 beträgt die Steuer für Pkw im Regelfall für je 100 cm3 Hubraum oder einem Teil davon der Sockelbetrag bei Fahrzeugen mit Ottomotor 2,00 EUR, bei Fahrzeugen mit Dieselmotor 9,50 EUR, zuzüglich jeweils 2,00 EUR Euro für jedes Gramm
Kohlendioxidemission je Kilometer bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.1.2014 95 g/km überschreitet.
Die Steuer ist grundsätzlich jährlich zu entrichten.
Beträgt die Jahressteuer mehr als 500 EUR, kann sie halbjährlich mit einem Aufgeld von 3 %, mehr als 1.000 EUR, kann sie vierteljährlich mit einem Aufgeld von 6 % entrichtet werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2019
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