Dt. Steuerrecht - Teil 23 - Bewertung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.3.3 Bewertung
Die Vermögensgegenstände sind regelmäßig mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für Zwecke der ErbSt sind in den §§ 157 ff. Bewertungsgesetz besondere Regelungen getroffen. Danach ist gewerbliches und freiberufliches Betriebsvermögen wie nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem Ertragswert zu bewerten.
6.3.4 Entlastung des Übergangsvorgangs
Dem Grunde nach wird eine Entlastung zugestanden, sofern und soweit
- der Betrieb,
- die Personengesellschaft,
- die Kapitalgesellschaft
nicht vermögensverwaltend tätig ist, sondern weiterhin über einen bestimmten Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die dem Erwerber zuzurechnen ist.
Das danach nicht begünstigte Vermögen wird als Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG) bezeichnet. Es ist nur in beschränktem Umfang verschonungswürdig.
Die weitest gehende Entlastung tritt bei einem Übergang von nicht mehr als 26 Mio. EUR begünstigtem Vermögen ein. Verbleibt ein begünstigtes Vermögen von nicht mehr als 150.000 EUR, ist es insgesamt von der Besteuerung freizustellen.
Erwirbt eine Person innerhalb von zehn Jahren mehrmals begünstigtes Vermögen und wird dadurch die Grenze von 26 Mio. EUR überschritten, liegt ein sogenannter Großerwerb vor.
Bei 26 Mio. EUR nicht überschreitenden Erwerben begünstigten Vermögens kommt ein Verschonungsabschlag von 85 % nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Betracht, wenn die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb 400 % der vom Gesetz definierten Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet.
Überschreitet der Erwerb des begünstigten Vermögens 26 Mio. EUR, liegt ein sogenannter Großerwerb vor, vermindert sich der Verschonungsabschlag nach § 13c Abs. 1 ErbStG jeweils um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die den Wert des begünstigten Vermögens von 26 Mio. EUR übersteigt.
Ab einem Wert von 90 Mio. EUR wird ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt.
Grundsätzlich unterliegt jeder einzelne Vermögensanfall gesondert der Besteuerung.
Werden jedoch einer Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrfach Vermögensvorteile zugewandt, wie dies z.B. bei einem innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung eingetretenen Erbfall erfolgt, werden diese einzelnen Erwerbe zu einem einheitlich zu besteuernden Vorgang zusammengefasst.
6.4 Persönliche Steuerbefreiungen
Ehegatten und Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 EUR zuzüglich eines gegebenenfalls zu kürzenden Versorgungsfreibetrags von 256.000 EUR.
Kinder der Steuerklasse I und Kinder verstorbener Kinder der Steuerklasse I haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR zuzüglich eines gegebenenfalls zu kürzenden Versorgungsfreibetrags bei Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gestaffelt nach Lebensalter von 10.300 EUR bis 52.000 EUR.
Kinder der Kinder der Steuerklasse I genießen einen persönlichen Freibetrag von 200.000 EUR.
Alle übrigen Personen der Steuerklasse I haben ein Freibetrag von 100.000 EUR, Personen der Steuerklasse II 20.000 EUR und alle übrigen Personen der Steuerklasse III 20.000 EUR.
6.5 Tarif
Für Erwerbe ergibt sich der maßgebliche, gestaffelte Steuersatz nach § 19 ErbStG.
Sind in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht einzelne Vermögenswerte nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freizustellen, ist die Steuer auf den im Inland zu besteuernden Erwerb nach dem Steuersatz zu erheben, der sich ergeben würde, wenn der gesamte Erwerb der inländischen Besteuerung unterliegen würde.
Der Erwerb von inländischem Betriebsvermögen, inländischen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften durch Personen der Steuerklasse II oder III wird in einer Weise entlastet, das im Ergebnis insoweit eine Steuer erhoben wird, die sich bei Anwendung der Steuerklasse I ergeben haben würde (§ 19a ErbStG).
Diese Vergünstigung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber den Betrieb, die Beteiligung an der Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren veräußert oder eine Betriebseinstellung erfolgt.
Gehören zum steuerpflichtigen Erwerb zu berücksichtigende
- Renten,
- Nutzungen und
- Leistungen,
kann statt der Besteuerung des einmaligen Anfalls mit dem Kapitalwert die laufende jährliche Besteuerung auf der Grundlage des Jahreswerts gewählt werden (§ 23 ErbStG).
Ist ein Erwerb nach Steuerklasse I besteuert worden und geht dieses Vermögen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren wiederum auf eine Person der Steuerklasse über, ist die Steuer auf diesen zweiten Vermögensübergang unter bestimmten Voraussetzungen nach Zeitablauf gestaffelt um 10 bis 50 % zu ermäßigen (§ 27 ErbStG).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
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