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Dt. Steuerrecht - Teil 22 - Erbschaft- und Schenkungssteuer


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

6. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungssteuer (ErbSt) rechtfertigt sich durch die auf Grund des Erbes beziehungsweise der Zuwendung im Sinne eines Mittelerwerbs eingetretene Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers. Sie ist eine Steuer auf das Einkommen.

6.1 Grundlagen

Die ErbSt wird auf der Grundlage eines Bundesgesetzes, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG),

    • von Erwerben von Todes wegen,
    • aus Anlass von Schenkungen unter Lebenden,
    • von Zweckzuwendungen und
    • vom Vermögen von Familienstiftungen

erhoben. Die Einnahmen daraus stehen den Ländern zu.

Die ErbSt wird von bestimmten Zentralfinanzämtern verwaltet. Gerichte, Behörden, Beamten und Notare sowie Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, diesen Finanzämtern Sachverhalte mitzuteilen, die auf steuerpflichtige Erwerbe hindeuten.

Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl. 2015 II S. 50) entschieden, dass die danach vorgesehene Privilegierung des Betriebsvermögens nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar ist.

Darauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes vom 4.11.2016 (BGBl 2016 I, S. 2464) reagiert.

Die bisherigen Regelungen über die Steuerbefreiung

    • für Betriebsvermögen,
    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
    • Anteile an Kapitalgesellschaften in § 13a ErbStG,
    • über das begünstigte Vermögen in § 13b ErbStG sowie
    • zur Stundung der Steuer in § 28 ErbStG

wurden geändert. Überdies wurden Regelungen zum Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen gemäß § 13c ErbStG und zur Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG.

Die sich bisher aus § 13c ErbStG ergebende Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke wurde unverändert in § 13d ErbStG übernommen.

Der für die Ermittlung des Ertragswerts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß § 203 Bewertungsgesetz anzuwendende Kapitalisierungsfaktor wurde auf 13,75 festgesetzt.

6.2 Subjektive Steuerpflicht

Bei Erwerben von Todes wegen (§ 3 ErbStG), Schenkungen (§ 7 ErbStG) und Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) erstreckt sich die Steuerpflicht auf den gesamten Vermögensanfall, wenn der Erblasser zurzeit seines Todes, der Schenker bei Ausführung der Schenkung Inländer ist.

Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Es unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Besteuerung, wenn der Erwerber Inländer ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist Geschäftsleitung oder Sitz im Inland Voraussetzung.

Ist an dem Vermögensübergang kein Inländer beteiligt, unterliegt der Besteuerung der Übergang von Wirtschaftsgütern des Inlandsvermögens. Dazu gehören insbesondere

    • inländischer Grundbesitz einschließlich der daran bestehenden dinglichen Rechte,
    • das Betriebsvermögen inländischer Betriebsstätten,
    • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens 10 %,
    • bestimmte, in inländische Bücher eingetragene Schutzrechte, einem inländischen Gewerbebetrieb überlassene Wirtschaftsgüter,
    • bestimmte dinglich gesicherte Forderungen, stille Beteiligungen an inländischen Betrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Verbindung mit § 121 Bewertungsgesetz).

Gehört zu einem Vermögensanfall Inlandsvermögen kann der Erwerb auf Antrag des Erwerbers insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, sofern:

    • der Erblasser zur Zeit seines Todes,
    • der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder
    • der Erwerbers zur Zeit der Entstehung der Steuer

in einem EU- oder EWR-Staat ansässig war (§ 2 Abs. 3 ErbStG).

Beispiel

Der kinderlose Steuerpflichtige A, der wegen einer schweren Krankheit nur noch kurze Zeit zu leben hat, schenkt laut notariellem Vertrag seiner Ehefrau in 2017 sein in Kiel gelegenes selbstgenutztes, schuldenfreies Haus.

    • Die Schenkung des Hauses an die Ehefrau ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 ErbStG steuerpflichtig und zum gesamten Vermögensanfall hinzuzurechnen.

6.3 Objektive Steuerpflicht

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers durch

  • einen Erwerb von Todes wegen (§§ 3 – 6 ErbStG),
  • durch eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) oder
  • eine Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG).

6.3.1 Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG

Nach § 13 ErbStG sind die verschiedensten Steuerbefreiungen zu beachten. Danach sind unter anderem steuerfrei:

    • Hausrat beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I (unter anderem Ehegatten, Kinder, Abkömmlinge der Kinder), soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR zuzüglich nicht übersteigt, sowie zuzüglich andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit deren Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt,
    • Hausrat beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III (unter anderem Eltern und Geschwister), soweit der Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt,
    • Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
    • Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
    • bestimmte Zuwendungen zwischen Familienangehörigen, die im weitesten Sinne der Erfüllung von Unterhaltsleistungen dienen,
    • Übertragung von eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücken beziehungsweise Grundstücksteilen zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern zu Lebzeiten bei Belegenheit im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat,
    • Erwerb von Todes wegen eines vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks beziehungsweise Grundstücksteils, gegebenenfalls auch Miteigentumsanteils, durch den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner bei Belegenheit im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat, sofern über zehn Jahre eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erwerber erfolgt,
    • Erwerb von Todes wegen eines vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks beziehungsweise Grundstücksteils, gegebenenfalls auch Miteigentumsanteils, durch Kinder beziehungsweise Stiefkinder des Erblassers, bei Belegenheit im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat, sofern durch den/die Erwerber über zehn Jahre eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgt, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht übersteigt,
    • Ansprüche nach Maßgabe verschiedener Entschädigungsgesetze zur Beseitigung von Kriegsfolgen sowie nach verschiedenen Rehabilitierungsgesetzen,
    • bestimmte Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sowie an politische Parteien.

Beispiel

Der kinderlose Steuerpflichtige A, der wegen einer schweren Krankheit nur noch kurze Zeit zu leben hat, schenkt laut notariellem Vertrag seiner Ehefrau in 2017 sein in Kiel gelegenes selbstgenutztes, schuldenfreies Haus.

    • Die Schenkung des Hauses an die Ehefrau ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 ErbStG steuerpflichtig, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei.

6.3.2 Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 ErbStG

Darüber hinaus sind die Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG abziehbar. Danach gehören:

    • die vom Erblasser herrührenden Schulden,
    • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen,
    • die Kosten der Bestattung des Erblassers sowie der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses in Höhe von pauschal 10.300 EUR, sofern kein höherer Aufwand nachgewiesen wird

als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG.

Durch § 10 Abs. 6 ErbStG wird der Abzug von den Schulden und Lasten ausgeschlossen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach Maßgabe des ErbStG unterliegen.

Beispiel

Der Vater A hat in 2017 an seinen Sohn B ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500.000 EUR vererbt. Auf dem Grundstück lastet eine Hypothek von 100.000 EUR.

    • Die Hypothek ist als Erblasserverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vom Steuerwert des Nachlasses abziehbar.
    • Die Bereicherung des B für Zwecke der ErbSt beträgt 400.000 EUR.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



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Carola Ritterbach
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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