Dt. Steuerrecht - Teil 20 - Sonderregelungen

4.4 Sonderregelungen

Im USt-Recht gibt es insbesondere Sonderregelungen für Kleinunternehmer und der Differenzbesteuerung.

4.4.1 Kleinunternehmer

Die USt wird von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, nicht erhoben.

Dabei ist auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen, d.h. nach der Istversteuerung.

Der Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung unwiderruflich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verzichten. Ihm wird damit die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet.

Beispiel

Der Unternehmer A, Kiel, hat im vorangegangenen Kalenderjahr einen Bruttoumsatz von 15.000 EUR erzielt. Im laufenden Kalenderjahr wird der Bruttoumsatz voraussichtlich 35.000 EUR betragen.

      • A ist Kleinunternehmer, weil beide Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind.

4.4.2 Differenzbesteuerung

Für Gegenstände, die ein Unternehmer zum Wiederverkauf erwirbt, ohne dass ihm dafür der

Vorsteuerabzug zusteht, weil bei Erwerb im Gemeinschaftsgebiet keine USt geschuldet wird, wird die USt von dem Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis bemessen.

In diese Regelung können Kunstgegenstände und Antiquitäten einbezogen werden. Edelsteine und Edelmetalle sind hingegen von diesem Verfahren ausgeschlossen..

Anzuwenden ist der allgemeine Steuersatz auf die für das einzelne Geschäft ermittelte Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis.

Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 % des Verkaufspreises angesetzt.

Bei Gegenständen deren Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt, kann stattdessen die Gesamtdifferenz aus diesen Geschäften besteuert werden.

Den Erwerbern von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterlegen haben, darf keine Rechnung erteilt werden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigten würden.

Beispiel

Der Antiquitätenhändler A, Kiel, hat Anfang 2017 von der Privatperson B einen 300 Jahre alten Schrank für 1.000 EUR erworben. A verkauft diesen Schrank Mitte 2017 für 1.800 EUR an die Privatperson C, Karlsruhe.

      • Der Verkauf des Schrankes unterliegt der Differenzbesteuerung, weil alle Voraussetzungen erfüllt sind.
      • Der Steuersatz beträgt 19 %.
      • Die USt wird auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis erhoben.
      • Damit ist von 800 EUR eine USt von 19 % zu zahlen.

4.5 Steuersätze

Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 % des Entgelts.

Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen insbesondere

    • die Lieferung von lebenden Tieren,
    • bestimmte Lebensmittel,
    • bestimmte Druckerzeugnisse,
    • bestimmte Hilfsmittel für Kranke,
    • bestimmte Kunstgegenstände,
    • die Entgelte für die kurzfristige Beherbergung von Fremden und die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen.

Überdies sind bestimmte kulturelle Leistungen

    • die Entgelte für die Überlassung von Urheberrechten,
    • unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verfolgender Körperschaften,
    • bestimmte Beförderungsleistungen im Linienverkehr und durch Taxis

begünstigt.

4.6 Steuerschuld und Steuerentrichtung

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer,

    • der die steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt hat,
    • die innergemeinschaftlichen Erwerbe bezogen hat,
    • dem die Auslagerung der Gegenstände aus dem USt-Lager

zuzurechnen ist.

5 Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist als Ausgleich für die unmittelbaren und mittelbaren Lasten gerechtfertigt, die Gewerbebetriebe für die Gemeinde verursachen. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine GewSt als Gemeindesteuer zu erheben.

5.1 Grundlagen

Die GewSt wird nach Maßgabe des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), einem Bundesgesetz, von den Gemeinden auf der Grundlage des von den Finanzämtern festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags vom Gewerbeertrag für das Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben.

Es handelt sich um eine Objektsteuer, die weitgehend unabhängig von der Person des Gewerbetreibenden erhoben wird.

Den Regelungen des KStG folgend sieht § 3 GewStG für bestimmte inländische Körperschaften die persönliche Befreiung von der Gewerbesteuer vor. Das sind z.B.

    • Deutsche Bundesbank
    • Kreditanstalt für Wiederaufbau
    • Stiftungen
    • bestimmte Vermögensverwaltungen

Überdies werden bestimmte soziale Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. Das sind z.B.

    • private Schulen
    • bestimmte Vereine


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht
RechtsinfosSteuerrecht