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Dt. Steuerrecht - Teil 19 - Steuerbefreiungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.3 Steuerbefreiungen

Die steuerfreien Umsätze sind in folgender Reihenfolge im Gesetz aufgebaut:

    • Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug § 4 Nr. 8 bis 28 UStG
    • Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug § 4 Nr. 1 bis 7 UStG

4.3.1 Überblick

Der Gesetzgeber sieht für die von einem Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen in § 4 UStG zahlreiche Steuerbefreiungen vor, denen jedoch eine recht unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Bei einem Teil wird der Vorsteuerabzug zugelassen, so dass die völlige Entlastung von der Umsatzsteuer erreicht wird.

In den verbleibenden Fällen wird hingegen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, so dass damit lediglich die Wertschöpfung des Unternehmers nicht besteuert wird.

Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer kann nach § 5 UStG dann beansprucht werden, wenn die eingeführten Gegenstände im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden.

Weitere Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Einfuhr beziehen sich im Wesentlichen auf Umsätze im Bereich der Banken und Kreditinstitute sowie für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt.

Werden die Gegenstände, für die die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer beansprucht werden kann, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet bezogen, liegt ein steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

4.3.2 Ausfuhrumsätze

Steuerbefreit sind Ausfuhrlieferungen an Gegenständen der Ausfuhr.

Eine Ausfuhrlieferung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an einen ausländischen Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.

Die Ausfuhr ist in qualifizierter Weise nachzuweisen. Ist der ausländische Abnehmer kein Unternehmer, reicht der Nachweis aus, dass der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet gelangt ist.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind durch besondere Unterlagen und Aufzeichnungen nachzuweisen.

Beispiel:

Der Maschinenhersteller A, Kiel, verkauft und befördert mit eigenem Lkw eine Maschine für 15.000 EUR netto zum Abnehmer B nach Bern (Schweiz = Drittland).

      • A hat den Gegenstand in ein Drittland befördert.
      • Die Lieferung ist im Inland steuerbar und bei entsprechendem Nachweis nach § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 UStG umsatzsteuerfrei.

4.3.3 Lieferungen in ein Umsatzsteuerlager

Nach § 4 Abs. 4a UStG werden Lieferungen von in einer besonderen Liste aufgeführten Waren, insbesondere

  • landwirtschaftliche Roherzeugnisse,
  • Metalle,
  • chemische Produkte,
  • Mineralöle und Edelmetalle,

in ein Umsatzsteuerlager, die Lieferung dieser Waren, die körperlich in dem Umsatzsteuerlager verbleiben oder in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangen, von der USt befreit.

Überdies werden von der USt befreit die mit den eingelagerten Gegenständen zusammenhängenden Leistungen, insbesondere

      • Leistungen zur Lagerung,
      • Erhaltung,
      • Verbesserung der Aufmachung oder der Handelsgüte,
      • der Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterkaufs.

Als Lagerhalter kommt jeder Unternehmer in Betracht, der die begünstigten Gegenstände in seinem Unternehmen im Inland lagern kann.

Die Einrichtung und der Betrieb eines USt-Lagers sind nur nach Bewilligung durch das zuständige Finanzamt möglich.

Mit der endgültigen Entnahme der Waren aus dem USt-Lager, entsteht die USt, die regelmäßig vom Auslagerer geschuldet wird, sofern die Auslagerung nicht im Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung oder einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung steht.

4.3.4 Innergemeinschaftliche Lieferungen

Eine steuerfrei zu belassende innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a UStG regelmäßig vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist.

Überdies ist erforderlich, dass der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind durch besondere Unterlagen und Aufzeichnungen nachzuweisen.

4.3.5 Ausgewählte Steuerbefreiungen

Den weiteren Steuerbefreiungen kommt in der Praxis eine entscheidende Rolle zu:

      • bestimmte grenzüberschreitende Beförderungen
      • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, d.h. Grundstücksgeschäfte
      • Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes
      • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
      • die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken
      • Umsätze der ausdrücklich bezeichneten Heilberufe usw.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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