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Dt. Steuerrecht - Teil 18 - Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach  Rechtsanwältin
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

FASP Rechtsanwälte


Jens Bierstedt  LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Mail: info@brennecke-rechtsanwaelte.de



Monika Dibbelt  Rechtsanwältin
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Mail: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

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4.2.4 Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung

Die Bestimmung des Orts der Lieferung oder sonstigen Leistung ist von der Art der Ausführung abhängig.

4.2.4.1 Lieferung

Bei Beförderung oder Versendung der Lieferung ist dies grundsätzlich der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.

Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Unternehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet, als auch für die Fälle, in denen der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand bei dem Lieferer abholt.

Wird der Gegenstand durch Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstandes als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Dieser Grundsatz ist ebenfalls bei sogenannten Reihengeschäften zu beachten, d.h. bei Umsatzgeschäften, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und dieser durch Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Der Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung befindet sich bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen für den Regelfall dort, wo die Beförderung oder Versendung endet (§ 3c UStG). Besonderheiten sind zu beachten, wenn bestimmte Erwerbs- oder Lieferschwellen nicht überschritten werden.

Beispiel

Der Unternehmer A, Kiel, bringt mit eigenem Lkw die für 5.000 EUR verkaufte Waren von Kiel zum Abnehmer B in Karlsruhe.

        • Es liegt eine Lieferung mit Warenbewegung vor.
        • Der Lieferer A bewegt die Ware selbst fort (Beförderungslieferung).
        • Ort der Lieferung ist Kiel, weil dort die Beförderung beginnt.

4.2.4.2 Sonstige Leistung

Eine sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende

Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a UStG). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, wird sie vorbehaltlich zahlreicher Ausnahmeregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird sie an die Betriebsstätte eines Unternehmers erbracht, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Dies gilt entsprechend bei sonstigen Leistungen an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist.

Beispiel

Rechtsanwalt A, der in Kiel seine Kanzlei unterhält, berät den Privatmann B aus Karlsruhe in zivilrechtlichen Angelegenheiten.

        • Die rechtliche Beratung ist eine sonstige Leistung, weil ein Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer erbringt und die übrigen Bestimmungen keine Spezialvorschrift enthalten.
        • Ort der sonstigen Leistung ist demnach Sitzort des Leistenden, also Kiel.

4.2.5 Bemessungsgrundlage

Die USt ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt (§ 10 UStG) zu bemessen.

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten ausschließlich der USt.

Einzubeziehen ist ferner, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.

Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb gehören auch die Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, zur Bemessungsgrundlage.

Durchlaufende Posten, d.h. Beträge die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt gehören nicht zum Entgelt.

Sonderregelungen bestehen:

      • für die Ermittlung des Entgelts bei unentgeltlichen Wertabgaben,
      • für die Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage für Umsätze mit Anteilseignern, Gesellschaftern, Mitgliedern und Teilhabern einschließlich der diesem Personenkreis nahestehenden Unternehmen, für mit dem Einzelunternehmer nahestehenden Personen sowie mit Arbeitnehmern einschließlich der diesen nahestehenden Personen,
      • für die Ermittlung des Durchschnittsbeförderungsentgelts im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.

Grundsätzlich ist die USt im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung, der Erbringung der Leistung vom vereinbarten Entgelt zu berechnen, sogenannte Sollversteuerung.

Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 500.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr, nicht buchführungspflichtige Unternehmer und Freiberufler können die USt nach den vereinnahmten Entgelten berechnen, sogenannte Istversteuerung.

4.2.6 Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg erhoben.

Es handelt sich dabei, anders als bei der USt auf die Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie die innergemeinschaftlichen Erwerbe, um eine Verbrauchsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG).

Für den Regelfall gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Die Erhebung erfolgt durch die Zollbehörden unabhängig von dem Besteuerungsverfahren für die Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der nach den jeweiligen Vorschriften für den Zollwert ermittelte Wert des eingeführten Gegenstandes, der gegebenenfalls um geschuldete Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern sowie um bestimmte durch die Einfuhr entstandene Nebenkosten zu erhöhen ist (§ 11 UStG).

4.2.7 Vorsteuerabzug

Der Unternehmer kann von der von ihm geschuldeten USt die USt abziehen, die ihm für den Bezug von Lieferungen und Leistungen für sein Unternehmen berechnet worden sind.

Dabei handelt es sich um:

      • die in den ihm erteilten Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
      • die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind,
      • die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland bewirkt wird,
      • die von ihm für empfangene Leistungen geschuldete Steuer, insbesondere für von ausländischen Unternehmern erbrachte Leistungen.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der belegmäßige Nachweis, im Regelfall durch die erteilte Rechnung § 14 UStG. Die Rechnung kann sowohl in Papierform oder als elektronische Rechnung erteilt werden.

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung, der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach  Rechtsanwältin
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Jens Bierstedt  LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Juli 2026


Portrait Rechtsanwältin Carola Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach studierte Jura in Konstanz. Sie ist Rechtsanwältin bei Brennecke & Partner mbB am Standort Karlsruhe und Geschäftsführerin des Standortes Freiburg.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

Brennecke & Partner mbB Karlsruhe

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Tel.: 0721 - 20 39 6-21
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Mail: kontakt@fasp.de

Persönliches

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Derzeit absolviert sie zudem den Fachanwaltskurs Steuerrecht.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Französisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist überwiegend tätig in den Bereichen:

      • Bankrecht (als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht)
        mit den Schwerpunkten:
        • Kreditrecht
        • Kreditsicherungsrecht
        • Bankvertragsrecht
        • Bürgschaften
        • Bankzulassungsrecht
      • Leasingrecht
        mit den Schwerpunkten:
        • Leasingvertragsrecht
        • Leasingablösungen
      • Steuerrecht
        mit den Schwerpunkten:
        • Erbschafts- und Schenkungssteuer
        • Steuern in der Insolvenz
      • Vertragsrecht

Veröffentlichungen

Im Bank- und Leasingrecht:

  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8

  • Kreditvertragsrecht, Carola Ritterbach und Alena Kehret, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9

  • Kreditsicherheiten, Carola Ritterbach und Daria Lehmann, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27

  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, Carola Ritterbach und Igor Ivanov, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, Carola Ritterbach und Peter Lechner, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4

  • Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-25-0

Im Steuerrecht:

  • Erbschafts- und Schenkungssteuer, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8

  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-39-7

  • Die Änderung von Steuerbescheiden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-46-5

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6

  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

Carola Ritterbach hat folgende Beiträge veröffentlicht, u.a.:

  • Zinsen sparen durch Widerruf - Alte Immo-Darlehensverträge auf Ausstiegsmöglichkeiten überprüfen lassen, Der Sonntag, Nr. 31 vom 08.08.2014.

Seminare

Rechtsanwältin Carola Ritterbach bietet als Dozentin der DMA Deutsche Mittelstandsakademie Vorträge und Seminare zu folgenden Themen an:

  • Vor- und Nachteile des Leasing

  • optimale Absicherung von gewerblichen Krediten

  • Steuerhaftung des Geschäftsführers

Portrait Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt studierte Jura in Hamburg. Sie ist Partnerin bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte mbB und Geschäftsführerin der Standorte Bremen, Hamburg und Münster.

Brennecke & Partner Rechtsanwälte mbB Bremen

Hollerallee 26
28209 Bremen
Tel.: 0421 - 22 41 98 7-0
Fax: 0421 - 22 41 98 7-9
Mail: kontakt@fasp.de

Brennecke & Partner Rechtsanwälte mbB Hamburg (Zweigstelle)

Ziegenpfad 19
22549 Hamburg
Tel.: 040 - 33 38 529-4
Fax: 040 - 33 38 529-5
Mail: kontakt@fasp.de

Brennecke & Partner Rechtsanwälte mbB Münster (Zweigstelle)

Hammer Str. 39
48153 Münster
Tel.: 0231 - 2261496-0
Fax: 0231 - 2261496-1
Mail: kontakt@fasp.de

Persönliches

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht sowie den Fachanwaltskurs für Steuerrecht erfolgreich absolviert. Sie ist Mitglied im Norddeutschen Insolvenzforum e. V. und in der Bankrechtlichen Vereinigung e.V. Sie ist Autorin im Bonner Handbuch der Steuerberatung.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Französisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist überwiegend tätig in den Bereichen:

      • Insolvenzrecht
        mit den Schwerpunkten:
        • Verbraucherinsolvenzen und außergerichtliche Schuldenbereinigung
        • Unternehmerinsolvenzen
        • Unternehmensinsolvenzen
        • Sanierungsberatung
        • Selbständigkeit in der Insolvenz
        • Restschuldbefreiung
        • Insolvenzanfechtungen
        • Haftungsinanspruchnahmen durch den Insolvenzverwalter von Organen einer insolventen Gesellschaft
      • Steuerrecht
        mit den Schwerpunkten:
        • Steuern in der Insolvenz
        • Haftungsschuldner bei Steuerschulden
        • Steuerstrafrecht
      • Berufsrecht der freien Berufe
        mit den Schwerpunkten:
        • Zulassung und Entziehung/Widerruf der Zulassung
        • Beratung und Vertretung in berufsrechtlichen Verfahren und Prozessen
        • Haftungsinanspruchnahmen
        • Sozien- bzw. partnerschaftsrechtliche Streitigkeiten und Zusammensetzungen
        • Vereinbare Tätigkeiten
      • Gesellschaftsrecht

      • Versicherungsrecht

      • Bank- und Kapitalmarktrecht
      • Vertragsrecht

      • Arbeitsrecht

Veröffentlichungen

Im Insolvenzrecht:

  • Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013

Im Steuerrecht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6

  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2

  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

Im Recht der freien Berufe:

  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013

  • BeckOK Berufsordnung für Rechtsanwälte BORA- Online-Kommentar, Autor(en): Volker Römermann, Tim Günther, Jan-Philipp Praß, Monika Dibbelt, Sabina Funke Gavilá, Herausgeber: Volker Römermann, Verlag C.H. Beck Verlag, 1. Auflage 2013

  • Neue Regelungen bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und den Steuerberatergebühren, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XVIII, Ausgabe 6/2013

  • Der Deal im Strafprozess und seine Bedeutung für Steuerberater, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XV – XIX, Ausgabe 5/2013

  • Kanzleibriefbögen rechtskonform gestalten: Müssen Zweigstellen von Steuerberaterbüros angegeben werden?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VIII – XI, Ausgabe 4/2013

  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013

  • Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013Steuerberatervergütungsverordnung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XIV, Ausgabe 2/2013

  • Steuerberatervergütungsverordnung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite IX – XIV, Ausgabe 1/2013

  • Tätigkeitsfeld Beirat/Aufsichtsrat - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 13), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VI – XI, Ausgabe 5/2012

  • Beratungsfeld Mediator - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 12), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 4/2012

  • Beratungsfeld Vermögensberatung und Anlageberatung: Was Steuerberater daraus machen können - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 11), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite V – IX, Ausgabe 3/2012

  • Beratungsfeld Finanzierungsberatung: Was Steuerberater daraus machen können - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 10), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VI – X, Ausgabe 2/2012

  • Beratungsfeld Altersversorgung: Was Steuerberater daraus machen können - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 9), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite IX – XI, Ausgabe 1/2012

  • Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 8, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2011/2012

  • Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 7, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite V – X, Ausgabe 7/2011

  • Die neue Berufsordnung der Steuerberater – Teil 6, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VI – XI, Ausgabe 6/2011

  • Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 4, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XVI, Ausgabe 4/2011

  • Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VI – XIV, Ausgabe 3/2011

  • Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite V - XI, Ausgabe 2/2011

Im Gesellschaftsrecht:

  • PartG und PartG mbB – was bringt die neue Rechtsformvariante?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Herausgeber Volker Römermann/Monika Dibbelt, Verlag DATEV, Kompaktwissen für Berater, 1. Auflage September 2013

  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013

  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012

  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

  • Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG, Mittelstand und Recht, 3/2009

  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013

Sonstige:

  • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-41-0
  • Das Widerrufsrecht, Harald Brennecke, Monika Dibbelt und Pascal Schöning, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4

Monika Dibbelt arbeitet derzeit an mehreren Veröffentlichungen in ihren Tätigkeitsbereichen.

Seminare

Rechtsanwältin Monika Dibbelt bietet als Dozentin der DMA Deutsche Mittelstandsakademie Vorträge und Seminare u.a. zu folgenden Themen an:

  • Insolvenzvenzprophylaxe – wirtschaftliche Krisen erkennen und effektive Maßnahmen einer erfolgreichen Fortführung

  • Steuerrechtliche Veranlagung durch Schuldner während des Insolvenzverfahrens

  • AGB für Freiberufler – Haftungsfallen aus berufsrechtlicher Sicht


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