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Dt. Steuerrecht - Teil 15 - Sonderregelungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.3.2 Sonderregelungen

Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens gibt es im KSt-Recht ganz besondere Regelungen. Darunter fallen unter anderem die Gesellschafterfremdfinanzierung, Schachtelbeteiligungen und ein Verlustabzug.


3.3.2.1 Gesellschafterfremdfinanzierung § 8a KStG

Zwischen verbundenen Unternehmen kann durch die Wahl zwischen Eigen- und Fremdkapital beeinflusst werden, ob die Besteuerung auf der Ebene der Tochter- oder der Muttergesellschaft stattfindet.

In § 8a Abs. 1 KStG ist geregelt, wie die Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe zu behandeln sind.

Aus § 8a Abs. 2 und 3 KStG ergeben sich Einschränkungen für den Fall der Gesellschafterfremdfinanzierung. Der diesbezügliche Finanzierungsaufwand führt zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

Nach § 8a Abs. 2 KStG liegt bei nicht zu einem Konzern gehörenden Körperschaften dann eine Gesellschafterfremdfinanzierung vor, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder an eine diesem nahe stehende Person gezahlt werden.

Entsprechendes gilt für die Vergütungen an einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine dieser nahe stehenden Person zurückgreifen kann.
Die Abzugsbeschränkung greift dann ein, wenn die Vergütungen mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft betragen.

Bei zu einem Konzern gehörenden Körperschaften liegt dies immer dann vor, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder an eine diesem nahe stehende Person gezahlt werden.

Entsprechendes gilt für die Vergütungen an einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten, nicht zum Konzern gehörenden Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann.

Die Abzugsbeschränkung greift dann ein, wenn die Vergütungen bei der betreffenden Körperschaft mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft betragen.

Beispiel
Eine nicht konzernangehörige GmbH weist im Wirtschaftsjahr 2016 folgende Zahlen aus:
Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital (Anteilseigner ist zu mehr als einem Viertel beteiligt) 500.000 EUR.
Zinsaufwendungen 5.000.000 EUR
Zinserträge 1.000.000 EUR

  • Der Zinssaldo beträgt in diesem Fall 4.00.000 EUR (5.000.000 EUR ./. 1.000.000 EUR).
  • Die Vergütung für die Gesellschafterfremdfinanzierung übersteigen die 10 % Grenze (4.000.000 EUR x 10 % = 400.000 EUR), sodass die Zinsschranke zur Anwendung kommt und wir nicht abziehbare Betriebsausgaben haben.

3.3.2.2 Schachtelbeteiligungen § 8b KStG

Gehören zum Betriebsvermögen Anteile an Körperschaften, deren Ausschüttungen als Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern sind, ist die Vorschrift des § 8b KStG zu beachten.

Danach sind Gewinnausschüttungen inländischer und ausländischer Körperschaften unabhängig von dem Umfang der Beteiligung steuerfrei zu belassen.

Die mit diesen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben dürfen, in Höhe von pauschal 5 % dieser Einnahmen, den zu besteuernden Gewinn nicht mindern.

Die Steuerfreiheit ist damit im Ergebnis auf 95 % der Bruttoeinnahmen beschränkt. Das gilt ebenfalls dann, wenn die insoweit tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben 5 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

Die zufließenden Gewinnausschüttungen unterliegen abweichend von § 8b Abs. 1 KStG insgesamt der Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen, wenn die zugrunde liegende Beteiligung weniger als 10 % umfasst, es sich um sogenannte Streubesitzdividenden handelt (§ 8b Abs. 4 KStG).

Überdies sind nach § 8b KStG die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile steuerfrei zu belassen. Dies gilt ferner für sonstige Vermögensmehrungen im Zusammenhang mit diesen Anteilen.

Andererseits wird durch § 8b KStG die steuerliche Berücksichtigung jeglicher Verluste und sonstiger Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen ausgeschlossen, aus denen steuerfrei zu belassende Einnahmen bezogen werden.

Danach mindern z.B. Verluste aus der Veräußerung einer derartigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft den steuerlichen Gewinn nicht.

Beispiel
Die A-GmbH ist zu 9 % an der B-GmbH beteiligt. Darüber hinaus ist die A-GmbH Alleingesellschafterin der C-GmbH, die wiederrum zu 91 % an der B-GmbH beteiligt ist. Die B-GmbH nimmt eine Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafterinnen vor.

  • Die Gewinnausschüttung an die A-GmbH ist steuerpflichtig, weil sie zu weniger als 10 % an der B-GmbH unmittelbar beteiligt ist, § 8b Abs. 4 KStG.
  • Die Gewinnausschüttung an die C-GmbH ist steuerfrei, weil sie zu mindestens 10 % an der B-GmbH unmittelbar beteiligt ist, § 8b Abs. 1 KStG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Normen: § 8a KStG, § 8b KStG

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