Dt. Steuerrecht - Teil 14 - Einkommen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.3 Einkommen

Das Einkommen der Körperschaft wird in aller Regel nach dem EStG und/oder dem KStG ermittelt.

3.3.1 Einführung

Zu besteuern ist das Einkommen, das innerhalb eines Kalenderjahres, des Veranlagungszeitraums, bezogen wird.

Der Umfang und die Ermittlung des Einkommens bestimmen sich nach den Vorschriften des EStG, soweit dessen Regelungen auf die Verhältnisse von Körperschaften übertragbar sind und sich aus dem KStG keine abweichenden Regelungen ergeben.

Körperschaften können grundsätzlich Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten beziehen. In aller Regel beziehen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden in dem Veranlagungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Für den Fall der Liquidation bestimmter inländischer Körperschaften, unter anderem von Kapitalgesellschaften, ist Besteuerungszeitraum der Abwicklungszeitraum der sich über einen Zeitraum von drei Jahr erstrecken kann.
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob es in der Körperschaft verbleibt oder an die Gesellschafter verteilt wird.

Deswegen mindern Gewinnausschüttungen den Gewinn der Körperschaft nicht. Dies gilt auch für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und verdeckte Einlagen (vE).


3.3.1.1 Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer vGA ist

  • eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen,
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG auswirkt und
  • in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehende Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Im Verhältnis zu einem beherrschenden Gesellschafter kann eine vGA bereits vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Beispiel
Der Gesellschafter-Geschäftsführer A erhält von der B-GmbH, Kiel, neben einem angemessen Gehalt von monatlich 10.000 EUR eine besondere Umsatzvergütung von 15.000 EUR, die auf keinem Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

  • Die Umsatzvergütung von 15.000 EUR hat das Einkommen der GmbH gemindert (Vermögensminderung) und ist auf Grund des fehlenden Gewinnverteilungsbeschluss (der in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht) insgesamt als vGA zu werten.

3.3.1.2 Verdeckte Einlage

Wendet hingegen der Gesellschafter oder eine dieser nahe stehende Person der Gesellschaft einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorteil zu, ist zu prüfen, ob eine vE in das Eigenkapital geleistet wurde.

Eine vE liegt vor, wenn

  • eine Zuwendung durch Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person,
  • außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen,
  • die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils und
  • die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Eine vE kann ebenfalls vorliegen, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft einen Vermögensgegenstand unentgeltlich oder verbilligt überträgt.

Dagegen führen unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen zu keinen einlagefähigen Wirtschaftsgütern.

Beispiel
Gesellschafter A gewährt der A & B GmbH, Kiel, zum 1.1.2017 ein Darlehen in Höhe von 100.000 EUR zu einem Zinssatz von 2%. Die übliche Verzinsung liegt bei 10 %. Am 1.7.2017 verzichtet der Gesellschafter auf die Rückzahlung des Darlehens.

  • Die niedrige Verzinsung stellt kein einlagefähiges Wirtschaftsgut/Vermögensvorteil dar, die zu wenig gezahlten Zinsen sind damit keine vE.
  • Einlagefähig ist jedoch der Verzicht auf das Darlehen, sodass das Einkommen der Gesellschaft um die vE von 100.000 EUR zu kürzen ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 4 Abs. 1 EStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht