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Dt. Steuerrecht - Teil 13 - Körperschaftsteuer


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3 Körperschaftsteuer

Körperschaften unterliegen als eigenständige Steuersubjekte der Körperschaftsteuer (KSt). Im Verhältnis zwischen Körperschaft und Anteilseigner gilt das Trennungsprinzip. Das Trennungsprinzip besagt, dass sich Körperschaft und Anteilseigener wie zwei fremde Dritte gegenüberstehen.

3.1 Rechtsgrundlagen

Die KSt wird auf Grund eines Bundesgesetzes als Gemeinschaftsteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

Der Besteuerung nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unterliegen die juristischen Personen, d.h.

  • Kapitalgesellschaften (insbesondere europäische Gesellschaften, AG einschl. REIT-AG, KGaA, GmbH),
  • Genossenschaften einschl. europäischen Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  • nichtrechtsfähige Vereine,
  • Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  • Kapital-Investmentgesellschaften,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,

nachfolgend Körperschaften genannt.

Für die Besteuerung nach Maßgabe des KStG gelten die Vorschriften für die Einkommensbesteuerung der natürlichen Personen entsprechend, soweit sich aus dem KStG nichts Abweichendes ergibt.

Der Umfang der Einkünfte und deren Ermittlung bestimmen sich grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG.

Der Steuerabzug vom Kapitalertrag, von Bauleistungen und von bestimmten Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist danach auch im Verhältnis zu den der Besteuerung nach Maßgabe des KStG unterliegenden Körperschaften durchzuführen.

Die KSt wird von unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht persönlich steuerbefreiten Körperschaften, auf der Grundlage des in einem Kalenderjahr, dem Veranlagungszeitraum, bezogenen Einkommens erhoben.

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen, persönlich steuerbefreiten Körperschaften, wird die KSt mit der gegebenenfalls einbehaltenen Kapitalertragsteuer abgegolten.

Dagegen wird bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die KSt nur dann mit dem Steuerabzug abgegolten, wenn die abzugspflichtigen Erträge nicht Einnahmen eines inländischen Betriebs sind.

3.2 Subjektive Steuerpflicht

Bei der subjektiven Steuerpflicht wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden.


3.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Die in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführten Körperschaften unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, sofern sie im Inland ihren Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung haben.

Dabei handelt es sich um Kapitalgesellschaften insbesondere

  • europäische Gesellschaften (SE),
  • AG einschließlich REIT-AG,
  • KGaA,
  • GmbH,
  • Genossenschaften einschließlich der europäischen Genossenschaften,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  • nichtrechtsfähige Vereine,
  • Anstalten,
  • Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Soweit an den inländischen Sitz der Körperschaften angeknüpft wird, sind diese nach deutschem Recht errichtet worden.
Nach ausländischem Recht errichtete Körperschaften sind dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben und in der Ausgestaltung ihrer Rechtsform, einer inländischen Körperschaft vergleichbar sind, die nach Maßgabe des KStG zu besteuern ist.

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte im Sinne des EStG, unabhängig davon, ob sie aus dem Inland oder dem Ausland bezogen werden.

3.2.2 Beschränkte Steuerpflicht

Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG, die im Inland weder ihren Sitz noch ihren Ort
der Geschäftsleitung haben, sind gemäß § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtig.

Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG.

Die sonstigen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften unterliegen nach § 2 Nr. 2 KStG beschränkt auf ihre inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, der Besteuerung.

Es handelt sich dabei unter anderem um die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Gebietskörperschaften, soweit sie keine Betriebe gewerblicher Art unterhalten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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