Dt. Steuerrecht - Teil 13 - Körperschaftsteuer


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3 Körperschaftsteuer

Körperschaften unterliegen als eigenständige Steuersubjekte der Körperschaftsteuer (KSt). Im Verhältnis zwischen Körperschaft und Anteilseigner gilt das Trennungsprinzip. Das Trennungsprinzip besagt, dass sich Körperschaft und Anteilseigener wie zwei fremde Dritte gegenüberstehen.

3.1 Rechtsgrundlagen

Die KSt wird auf Grund eines Bundesgesetzes als Gemeinschaftsteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

Der Besteuerung nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unterliegen die juristischen Personen, d.h.

  • Kapitalgesellschaften (insbesondere europäische Gesellschaften, AG einschl. REIT-AG, KGaA, GmbH),
  • Genossenschaften einschl. europäischen Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  • nichtrechtsfähige Vereine,
  • Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  • Kapital-Investmentgesellschaften,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,

nachfolgend Körperschaften genannt.

Für die Besteuerung nach Maßgabe des KStG gelten die Vorschriften für die Einkommensbesteuerung der natürlichen Personen entsprechend, soweit sich aus dem KStG nichts Abweichendes ergibt.

Der Umfang der Einkünfte und deren Ermittlung bestimmen sich grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG.

Der Steuerabzug vom Kapitalertrag, von Bauleistungen und von bestimmten Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist danach auch im Verhältnis zu den der Besteuerung nach Maßgabe des KStG unterliegenden Körperschaften durchzuführen.

Die KSt wird von unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht persönlich steuerbefreiten Körperschaften, auf der Grundlage des in einem Kalenderjahr, dem Veranlagungszeitraum, bezogenen Einkommens erhoben.

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen, persönlich steuerbefreiten Körperschaften, wird die KSt mit der gegebenenfalls einbehaltenen Kapitalertragsteuer abgegolten.

Dagegen wird bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die KSt nur dann mit dem Steuerabzug abgegolten, wenn die abzugspflichtigen Erträge nicht Einnahmen eines inländischen Betriebs sind.

3.2 Subjektive Steuerpflicht

Bei der subjektiven Steuerpflicht wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden.


3.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Die in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführten Körperschaften unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, sofern sie im Inland ihren Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung haben.

Dabei handelt es sich um Kapitalgesellschaften insbesondere

  • europäische Gesellschaften (SE),
  • AG einschließlich REIT-AG,
  • KGaA,
  • GmbH,
  • Genossenschaften einschließlich der europäischen Genossenschaften,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  • nichtrechtsfähige Vereine,
  • Anstalten,
  • Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Soweit an den inländischen Sitz der Körperschaften angeknüpft wird, sind diese nach deutschem Recht errichtet worden.
Nach ausländischem Recht errichtete Körperschaften sind dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben und in der Ausgestaltung ihrer Rechtsform, einer inländischen Körperschaft vergleichbar sind, die nach Maßgabe des KStG zu besteuern ist.

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte im Sinne des EStG, unabhängig davon, ob sie aus dem Inland oder dem Ausland bezogen werden.

3.2.2 Beschränkte Steuerpflicht

Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG, die im Inland weder ihren Sitz noch ihren Ort
der Geschäftsleitung haben, sind gemäß § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtig.

Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG.

Die sonstigen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften unterliegen nach § 2 Nr. 2 KStG beschränkt auf ihre inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, der Besteuerung.

Es handelt sich dabei unter anderem um die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Gebietskörperschaften, soweit sie keine Betriebe gewerblicher Art unterhalten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Normen: § 1 Abs. 1 KStG

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