Dt. Steuerrecht - Teil 09 - Vorratsbewertung, Rücklagen und Rückstellungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.4.4 Vorratsbewertung
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
Bei der Bewertung werden verschiedene Vereinfachungen zugelassen. Statt der zum Bilanzstichtag tatsächlich angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann ein Durchschnittswert berücksichtigt werden.
Es ist weiter möglich, dass gleichartige Wirtschaftsgüter zu Gruppen zusammengefasst werden, die dann ebenfalls mit Durchschnittswerten zu bewerten sind.
Bei geringfügig schwankenden Beständen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ist der Ansatz eines Festwerts zulässig.
Schließlich können sich Gewerbetreibende bei gleichartigen Wirtschaftsgütern für die Bewertung nach der LIFO-Methode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG entscheiden.
Beispiel
Ein Bekleidungsgeschäft hat am Abschlussstichtag 1.013 Hemden auf Lager, deren Anschaffungskosten jeweils zwischen 25,50 EUR und 27,15 EUR liegen. Nach einer Schätzung beläuft sich der Durchschnittswert auf 26,00 EUR.
- Die Hemden können demnach mit 26.338 EUR (1.013 EUR x 26 EUR/Stück) angesetzt werden.
2.4.5 Rücklagen und Rückstellungen
Rücklagen können handelsrechtlich grundsätzlich nur aus Gewinnen oder Einlagen gebildet werden.
Abweichend davon wird es für die Steuerbilanz in bestimmten Einzelfällen zugelassen, realisierte Gewinne in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage einzustellen, die zu einem späteren Zeitpunkt durch die Übertragung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter erfolgswirksam aufgelöst wird.
Die Bildung von steuerfreien Rücklagen mit dem Gebot der späteren erfolgswirksamen Auflösung wird vom Gesetzgeber auch als Milderungsregelung aus Anlass des Übergangs zu verschärfenden Regelungen, z.B.
- zu der Übertragung von Verpflichtungen,
- die Ansatzverboten,
- Ansatzbeschränkungen oder
- Bewertungsvorbehalten
unterliegen, zugelassen.
Überdies sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bei der Bewertung von Rückstellungen allgemein die folgenden Grundsätze zu beachten:
- Bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen z.B. für Garantieleistungen, ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang in der Vergangenheit tatsächlich eine Inanspruchnahme erfolgte.
- Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten.
- Künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind wertmindernd zu berücksichtigen.
- Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind unter den sich aus § 6a EStG ergebenden
Voraussetzungen auszuweisen.
Beispiel
Die A-AG mietet ein unbebautes Grundstück. Auf diesem Grundstück errichtet die A-AG ein Gebäude. Die Herstellung dieses Gebäudes auf fremden Grund und Boden ist zum 11.1.2016 abgeschlossen. Nach Ablauf des Mietvertrages am 31.12.2036 hat die A-AG das Grundstück in unbebauten Zustand zurückzugeben. Die Kosten für den Abbruch des Gebäudes belaufen sich voraussichtlich auf 400.000 EUR.
- Die Abbruchverpflichtung entsteht bereits mit der Errichtung des Gebäudes.
- Wirtschaftlich hängt sie mit den in Zukunft zu erzielenden Einkünften zusammen.
- Die Abbruchverpflichtung ist deshalb zeitanteilig als Rückstellung zu passivieren.
- Am Ende des Jahres 2016 ist 1/20 von 400.000 EUR = 20.000 EUR anzusetzen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019