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Dt. Steuerrecht - Teil 07 - Betriebsausgaben


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.4.4 Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Betriebsausgaben sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung sofort abzugsfähig, wenn es sich nicht um aktivierungspflichtige Aufwendungen handelt, also Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter vorliegen.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und nicht mehr als 410 EUR (ab 2018 sind 800 EUR) betragen, können demnach sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Überdies können die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 150 EUR (ab 2018 sind es 250 EUR) aber nicht 1.000 EUR übersteigen, in einem Sammelposten zusammengefasst werden, der für das Jahr der Bildung und die folgenden vier Wirtschaftsjahre mit je einem Fünftel abzuschreiben ist.

Allerdings gibt es Betriebsausgaben, die an sich Betriebsausgaben sind, die jedoch schon allein durch das Gesetz ausgeschlossen werden. Dazu gehören insbesondere folgende Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 5 b EStG, die den steuerlichen Gewinn niemals mindern dürfen:

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, sofern der Wert dem einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigt,
  • 30 % der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind,
  • Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden,
  • Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen,
  • Mehraufwendungen für die Verpflegung aus Anlass der betrieblich bedingten Abwesenheit, z.B. von Geschäftsreisen oder doppelter Haushaltsführung in einem bestimmten Umfang,
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie aus Anlass einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung, soweit sie einen bestimmten Umfang überschreiten,
  • Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie einen bestimmten Umfang überschreiten,
  • Aufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie einen bestimmten Umfang überschreiten,
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet,
  • andere Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind,
  • von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde, von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie die Aufwendungen für in diesem Verfahren gemachte Auflagen oder Weisungen, die nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen,
  • Zinsen auf hinterzogene Betriebssteuern,
  • die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (z.B. sogenannte Schmiergelder).
  • die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen.

Beispiel
Der Steuerpflichtige A wird von der Gemeinde aufgefordert endlich seine Gewerbesteuer zu zahlen. Da bereits einige Zeit vergangen ist, verlangt die Gemeinde einen Säumniszuschlag auf die ausstehende Gewerbesteuer. Am 5.12.2016 zahlt A nach nochmaliger Aufforderung die ausstehende Gewerbesteuer und den Säumniszuschlag. Er verbucht diese als Betriebsausgabe in seiner Buchführung.

  • Nach § 4 Abs. 5b EStG dürfen die Gewerbesteuer und die darauf anfallenden Nebenleistungen nicht als Betriebsausgabe erfasst werden.
  • A hat diesen Vorgang im Rahmen seines Jahresabschlusses zu korrigieren.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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