Die verhaltensbedingte Kündigung Teil 2


Aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung und des „ultima ratio - Prinzips“ ist grundsätzlich jede einzelne Kündigung auf ihre Rechtfertigung individuell zu überprüfen.

Der Arbeitgeber kann sich dem nicht entziehen, indem er feststehende Kündigungsgründe vorab beim Arbeitsvertrag definiert.

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund und damit auch für die Rechtswirksamkeit des Vertragsverstoßes und ein evtl. Verschulden des Arbeitnehmers (Fußnote). Der Arbeitgeber ist gehalten, vom Arbeitnehmer in substantiierter Form geltend gemachte Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zu widerlegen. Auch insofern trifft ihn die Beweislast.

Beispiel:
Im Automobilwerk der Fa. F werden im großen Umfang Aluminium-Pedalaufsätze für das Modell „Filius“ entwendet. Anlässlich einer Kontrolle stellt ein Werkschutzmitarbeiter fest, dass der Mitarbeiter A in seinem Fahrzeug, Typ %2



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