Die strafbefreiende Selbstanzeige – Teil 16 – Umfang der Sperrwirkung, Sperrwirkung bei Steuerverkürzung ab 25 000 Euro je Tat und bei Vorliegen eines besonders schweren Falles


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.6.3 Umfang der Sperrwirkung

Der Umfang der Sperrwirkung richtet sich einerseits nach personellen als auch sachlichen Gründen.

5.6.3.1 Persönlicher Umfang

Der persönliche Umfang des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO erfasst diejenigen Täter, denen nachgewiesen wird, dass sie mit der Entdeckung der Tat wahrscheinlich rechnen mussten. Die Person des Täters muss identifizierbar sein, denn nur für sie ist die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.

5.6.3.2 Sachlicher Umfang

Der sachliche Umfang der Sperrwirkung tritt nur hinsichtlich der Tat ein, hinsichtlich der der Täter entweder wusste oder hätte wissen müssen, dass die Tat teilweise oder vollständig aufgedeckt wird. Die Entdeckung der Tat muss für jede einzelne Steuerart und jeden einzelnen Besteuerungszeitraum einzeln beurteilt werden.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist also noch möglich, soweit der Amtsträger der Behörde bzw. Dritte lediglich Vorbereitungshandlungen der Steuerhinterziehung aufdeckt.

Beispiel
Der Unternehmer A hat für diverse Mitarbeiter im Jahre 2007 keine Lohnsteuer abgeführt. Der Betriebsprüfer stellt diesen Sachverhalt bei einer Lohnsteueraußenprüfung für das Jahr 2007 fest. A erstattet daraufhin eine Selbstanzeige wegen nicht erklärter Umsätze seines Geschäftsbetriebes im Jahr 2007.

  • Die Selbstanzeige des A ist wirksam, auch wenn die nicht erklärten Umsätze den Zeitraum der Lohnsteuerprüfung betreffen. Denn eine Lohnsteueraußenprüfung sperrt nicht eine Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer, da beide eigenständige Steuerarten sind.

5.7 Sperrwirkung bei Steuerverkürzung ab 25 000 Euro je Tat (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn die nach § 371 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt.

§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO stellt auf die jeweilige Tat ab und nicht auf die unverjährten Steuerstraftaten wie § 371 Abs. 1 AO. Gemeint ist damit die Tat im materiellen Sinne, so dass nach Steuerart und Veranlagungszeitraum zu unterscheiden ist.

Die verkürzten Steuerbeträge mehrerer Jahre und Steuerarten werden nicht addiert. Steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Beispiel
Der Steuerpflichtige A hat im Jahre 2007 Einkommensteuer in Höhe von 28 000 Euro und im Jahre 2008 in Höhe von 12 000 Euro hinterzogen.

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige für Einkommensteuer 2007 ist nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO gesperrt, nicht so die strafbefreiende Selbstanzeige für Einkommensteuer 2008. Allerdings kann A unter den Voraussetzungen des § 398a AO für die Einkommensteuer 2007 trotzdem noch Straffreiheit erlangen, wenn er den entsprechenden dort genannten Zuschlag von 10% zahlt.

5.8 Sperrwirkung bei Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO)

Nach § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO tritt die Straffreiheit nicht ein, wenn einer der genannten besonders schweren Taten erfüllt ist.

Ein besonders schwerer Fall im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn

  • der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht
  • die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht
  • unter Verwendung gefälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt
  • oder als Bandenmitglied die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuerung verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die strafbefreiende Selbstanzeige“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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Normen: § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO, § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO, § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO

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