Die steuerliche Organschaft II


Autor(-en):
Matthias Keßler


Organschaft im Bereich der Körperschafts- und Gewerbesteuer

Die beiden Bereiche Körperschafts- und Gewerbesteuer können hier zusammengefasst werden, da für die Organschaft die gleichen Anforderungen gelten.

a) Der Organträger

Beim Organträger muss es sich um ein inländisches gewerbliches Unternehmen handeln. Dabei ist jede Rechtsform als Organträger geeignet, es kann sich also um eine

  • Kapitalgesellschaft,
  • eine Personengesellschaft oder auch
  • um eine unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige natürliche Person

handeln.

Für die Kapital- und Personengesellschaften gilt, dass sie ihre Geschäftsleitung im Inland haben und gewerblich tätig sein müssen. Die Kapitalgesellschaften dürfen außerdem nicht von der Körperschaftssteuer befreit sein.

Bei den Personengesellschaften müssen alle Gesellschafter einkommens- bzw. körperschaftssteuerpflichtig.

Eine natürliche Person kann Organträger sein, wenn sie ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Dies liegt vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausgeübt wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und sich nicht auf die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft beschränkt oder als selbstständige Arbeit anzusehen ist. Im Allgemeinen ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn ein Einzelunternehmer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt und gewerbesteuerpflichtig ist.


b) Organgesellschaft

Bei der Organgesellschaft, auch Organ genannt, muss es sich zwingend um eine Kapitalgesellschaft handeln. In Betracht kommen also nur:

  • eine Aktiengesellschaft (AG),
  • eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder
  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Personengesellschaften scheiden aus und können als Organgesellschaft eine steuerliche Organschaft nicht begründen. Dieses gilt auch für die GmbH & Co. KG, wobei hier eine steuerliche Notwendigkeit nicht gegeben ist, da den Gesellschaftern durch die einheitliche und gesonderte Ergebnisfeststellung der KG unabhängig von einer eventuellen Ausschüttung das steuerliche Ergebnis zugerechnet wird.


c) Notwendigkeit der Eingliederung

Die Organgesellschaft muss in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Ausreichend ist seit dem Veranlagungszeitraum 2001 eine finanzielle Eingliederung, während eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Organschaft, nicht mehr erforderlich ist.

Entscheidend für die finanzielle Eingliederung ist unter anderem die Mehrheit der Stimmrechte.  Wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zusteht, liegt eine finanzielle Eingliederung vor (§ 14 Nr. 1 Satz 1 KStG). Wie die Mehrheit der Stimmrechte ausgeübt wird, kann auf verschiedene Weise erfolgen:

 

  • Sofern dem Organträger die Stimmrechte unmittelbar zustehen, kommt es darauf an, welche Stimmrechte ihm steuerlich zuzurechnen sind. Sind bei einer Anteilsmehrheit auch stimmrechtslose Anteile enthalten, so werden diese bei der Mehrheitsberechnung nicht einbezogen. Hält eine GmbH mithin 55% des Grundkapitals einer Organ AG, wovon 10% stimmrechtslose Vorzugsaktien sind, liegt nur eine 45% Stimmrechtsbeteiligung vor und damit keine Organschaft.

  • Für die mittelbare Beteiligung ist es ausreichend, dass die Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung basiert, die Mehrheit der Stimmrechte darstellt. Darüber hinaus sind auch Mischformen aus unmittelbar und mittelbar zustehenden Anteilen möglich.

In zeitlicher Hinsicht muss die finanzielle Eingliederung vom Beginn des Wirtschaftsjahres des Organs ohne Unterbrechung bestehen.


d) Ergebnisabführungsvertrag

Weiteres Erfordernis für eine Organschaft ist der sogenannte Ergebnisabführungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich eine Vertragspartei dazu verpflichtet ihr gesamtes Jahresergebnis an die andere Vertragspartei abzuführen, die sich ihrerseits dazu verpflichtet auch die entstehenden Verluste während der Laufzeit des Vertrags zu übernehmen. Dabei ist zu beachten, dass je nach den beteiligten Gesellschaftsformen bestimmte Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag gestellt werden, sodass nicht jede Vereinbarung über die Ergebnisabführung steuerlich für eine Organschaft ausreichend ist.

Dieser Vertrag muss mindestens für 5 Jahre abgeschlossen werden und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden.


Soweit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird die köperschaftsteuerliche Organschaft anerkannt.



e) Folgen der körperschaftssteuerlichen Organschaft

Die Folge ist dann, dass das Einkommen der Organgesellschaft für die Zeit des Bestehens der Organschaft dem Organträger teilweise zugerechnet wird.

Dabei darf nicht vergessen werden, dass Organträger und Organgesellschaft zivilrechtlich eigenständige Unternehmen bleiben. Alle beteiligten Gesellschaften müssen daher eigenständig die handelsrechtlichen Vorschriften erfüllen und daher entsprechend der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung auch eigene Jahresabschlüsse erstellen. Die Hinzurechnung des Einkommens der Organgesellschaft erfolgt dann außerhalb des jeweiligen Jahresabschlusses zu steuerlichen Zwecken. Der Ausweis in der Bilanz folgt den Grundsätzen von Bilanzierungen von Beteiligungen.

Da die Organgesellschaft aber nicht die Stellung als Steuersubjekt vollständig verliert, wird ihr Einkommen jedoch aufgesplittet in einen dem Organträger zuzurechnenden Teil und einem von der Organgesellschaft zu versteuernden Teil. Dabei ergeben sich, in Bezug auf die weiteren steuerlichen Folgen, aufgrund der jeweiligen Rechtsform des Organträgers Unterschiede. Gemeinsam ist jedoch festzustellen dass die Gewinnabführung nicht als Ausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 EStG zu werten ist. Bei einer Kapitalgesellschaft als Organträger entfällt daher die Körperschaftssteuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG. Bei einer Personengesellschaft als Organträger entfällt die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Dafür können aber beteiligungsbezogene Aufwendungen des Organträgers bei einer Organschaft im vollen Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden. So dürfen zum Beispiel Zinsen für Schulden, die der Organträger zum Erwerb der Organbeteiligung aufgenommen hat, bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden.


f) Folgen der gewerbesteuerlichen Organschaft

Mit Vorliegen der bei der körperschaftssteuerlichen Organschaft aufgezeigten Voraussetzungen wird auch die gewerbesteuerliche Organschaft anerkannt. Die Vorteile bestehen zum einen in der Möglichkeit der sofortigen Gewerbeverlustverrechnung zwischen den Organgliedern, zum anderen in der Vermeidung der nachteiligen zweifachen Erfassung von Entgelten für Dauerschulden beim Gewerbeertrag.

Bei der gewerbesteuerlichen Organschaft, wird die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers angesehen und ist nicht mehr selbst gewerbesteuerpflichtig. Somit fällt das Erfordernis der Abgabe einer Gewerbesteuererklärung für die Organgesellschaft weg. Es wird vielmehr der Organträger Schuldner der Gewerbesteuer für den gesamten Organkreis. Die Fiktion, dass es sich um eine Betriebsstätte des Organträgers handelt, geht aber nicht so weit, dass dieser im Hinblick auf die Gewerbesteuer als einheitliches Unternehmen anzusehen ist, sondern es wird zunächst beim Organträger und der Organgesellschaft jeweils getrennt der Gewerbeertrag bestimmt und erst dann beim Organträger zusammengefasst. Beim Organträger wird dann der einheitliche Steuermessbetrag ermittelt und im Zerlegungsverfahren auf die Betriebsstätten verteilt.


 

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Matthias Keßler


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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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