Die neue Heizkostenverordnung 2009 ist am 01.01.2009 in Kraft!

Die neue Heizkostenverordnung 2009 ist am 01.01.2009 in Kraft!

Der Bundesrat hat am 19. September 2008 eine vom Bundeskabinett im Juni beschlossene Novelle der Heizkostenverordnung mit Änderungen verabschiedet. Nachdem das Bundeskabinett den Änderungswünschen entsprochen hat, tritt die neue Heizkostenverordnung zum 1. Januar 2009 in Kraft und gilt dann für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen. Für Abrechnungszeiträume, die vor diesem Datum beginnen, gilt nach wie vor die alte Verordnung von 1989.

Die wesentlichen Änderungen sind:

Zeitnahe Mitteilung der Ablesewerte

Gemäß § 6 Abs. 1 HeizKV (Fußnote) soll das Ergebnis der Ablesung dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Betroffen von dieser Regelung sind vornehmlich Heizkostenverteiler mit nur einer Verdunsterampulle und elektronische Geräte, die keine Werte speichern. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert wird und vom Nutzer abgerufen werden kann. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird die Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt, so dass der Ablesewert verfügbar bleibt. Allein die Warmwasserzähler sind von der Informationspflicht ausgenommen.

Änderung des Abrechnungsmaßstabs

Der Abrechnungsmaßstab legt fest, wie hoch der Anteil der Grundkosten und der Verbrauchskosten sein soll. Künftig kann gemäß § 6 Abs. 4 HeizKV (Fußnote) der Abrechnungsmaßstab (Fußnote) vor jedem Abrechnungszeitraum neu festgelegt werden, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt.

Ein sachgerechter Grund ist gegeben, wenn der bisherige Abrechnungsmaßstab zu unbilligen Ergebnissen führt, wobei eine Unbilligkeit vorliegen kann, wenn sie bei objektiver Betrachtung die unterschiedlichen Interessen der Betroffenen nicht in einem angemessenen Ausgleich bringt, weil einzelne Nutzer übervorteilt oder ohne sachlichen Grund benachteiligt werden; eine bloße Kostenungerechtigkeit reicht daher nicht aus. Wichtig ist, dass die Änderung des Abrechnungsmaßstabs, welche nur innerhalb der bekannten Grenzen des bisherigen § 7 Abs. 1 HeizKV möglich ist, den Mietern vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums mitgeteilt wird.

Änderung des Abrechnungsmaßstabs für Heizkosten nach Gebäudeart:

Bislang bestand für den Gebäudeeigentümer eine Wahlfreiheit des Abrechnungsmaßstabs. Er konnte die Heizkosten mindestens zu 50 % und höchstens zu 70 % nach dem Wärmeverbrauch des Nutzers verteilen. Nach § 7 Abs. 1 HeizKV (Fußnote) wird diese Wahlfreiheit nun eingeschränkt.

Der Eigentümer ist nunmehr verpflichtet, eine Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten vorzunehmen, wenn

a) das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt,

b) mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und

c) freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind.

Liegen diese Bedingungen nicht vor, besteht weiterhin die Wahlfreiheit für den Gebäudeeigentümer.

Ob die Heizanlage diese Bedingungen erfüllt, kann durch eine Heizungsfachfirma festgestellt werden. Wird jedoch entgegen dieser Verpflichtung nach einem anderen Maßstab abgerechnet (Fußnote), ist die Heizkostenabrechnung durch den Mieter angreifbar.

Ist eine Änderung erforderlich, muss dies dem Mieter vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.

Praxistip: Da die Verordnung bereits zum 01.01.2009 in Kraft tritt, hat die Anzeige der Änderung – soweit gesetzlich vorgeschrieben – bereits vor dem 01.01.2009 zu erfolgen. Ob die Rechtsprechung für einen gewissen Übergangszeitraum eine Ausnahme gelten lässt und noch nach dem 01.01.2009 Änderungsanzeigen für den Abrechnungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 zulässt, bleibt abzuwarten.

Verbrauchsanalyse

Gemäß § 7 Abs. 2 HeizKV sind die Kosten der Verbrauchsanalyse umlagefähig. Eine Verbrauchsanalyse sollte die Entwicklung der Kosten für die Heiz- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.

Eichkosten

Nach § 7 Abs. 2 HeizKV sind nun die Eichkosten für die Wärmezähler ausdrücklich umlagefähig. Die Heizkostenverordnung wurde an die Betriebskostenverordnung angepasst, die bereits seit dem 1.1.2004 die Umlagefähigkeit der Eichkosten bestimmt.

Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs für Warmwasser

Die Umlegung der Kosten für den Energieanteil zur Wassererwärmung wird - wie bisher - auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen. Bei verbundenen Heiz- und Warmwasseranlagen - also Heizanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser herstellen - wurde der Energieverbrauch zur Wassererwärmung oft pauschal angesetzt. Diese Möglichkeit entfällt nun. Stattdessen müssen andere Verfahren gemäß § 9 Abs. 2 HeizKV gewählt werden. Der Warmwasserverbrauch wird damit von der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der Anlagetechnik entkoppelt.

Nach dem 31. Dezember 2013 muss bei verbundenen Heizungsanlagen der Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden, d.h. ab diesem Zeitpunkt ist der Einbau von Wärmezählern Pflicht! Nur wenn der Einbau aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, ist der Gebäudeeigentümer von dieser Pflicht befreit.

Ausnahme für Passivhäuser

Besonders energieeffiziente Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² im Jahr (Fußnote) aufweisen, werden nach § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizKV von der Verbrauchserfassungspflicht ausgenommen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten ist hier nicht mehr sinnvoll, da die Kosten für die Verbrauchserfassung in der Regel höher sind als die nur noch sehr geringen Einsparmöglichkeiten durch das Nutzerverhalten. Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Warmwasserkosten besteht allerdings weiter.

Austausch von veralteten Erfassungsgeräten

Alte Heizkostenverteiler, die vor dem 1. Juli 1981 eingebaut wurden, verlieren ihre Rechtsgültigkeit und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 durch neue Technik ersetzt werden, § 12 Abs. 2 HeizKV. Dasselbe gilt für Warmwasserkostenzähler, die vor dem 1. Juli 1987 eingebaut wurden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:

Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0721-20396-28

Normen:  12 HeizKV

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMietrechtNebenkosten