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Die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers als Beispiel unlauteren Wettbewerbs

Unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wer Mitbewerber gezielt behindert. Gemeint sind nur geschäftliche Handlungen. Im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bedeutet „geschäftliche Handlungen“  jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG ist, dass es sich um einen Mitwerber handeln muss, der gezielt behindert wird. Mitbewerber ist nach § 2 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Im Folgenden sollen die wichtigsten Fallgruppen der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers dargestellt werden:

a) Die kundenbezogene Behinderung

Die Kunden sind kein geschütztes Tatbestandsmerkmal. Der Mitbewerber hat kein Recht auf das Erhalten eines bestimmten Kundenstamms oder den Fortbestand seiner Vertragsverhältnisse. Jedoch können der sog. „ Kundenfang“ und das „Abwerben von Kunden“ unter bestimmten Umständen wettbewerbswidrig sein.

1. Der Kundenfang
Der Kundenfang ist das bewusste Hindern am Erwerb der Ware oder der Dienstleistung des Mitbewerbers. Ebenso ist es wettbewerbswidrig einem Kunden vorzuspielen, man sei der gesuchte Vertragspartner oder die Herabsetzung des Mitbewerbers bei den Kunden. Diese unsachgemäße unsachliche Einflussnahmen sind unlauter.
 Abwerbemaßnahmen in direkter räumlicher Nähe zu den Geschäftsräumen eines Konkurrenten sind unlauter, wenn sich der Werbende zwischen potentiellen Kunden und Mitbewerber drängt, um ihm eine Änderung des Kaufentschlusses zu erzwingen.

2. Abwerben von Kunden/ Verleitung zum Vertragsbruch
Das reine Ausnutzen des Vertragsbruchs reicht nicht aus, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu bejahen. Eine Verleitung zum Vertragsbruch ist gegeben, wenn der Kunde grundlos oder unter Missachtung der Kündigungsfrist den Vertrag beendet und der Mitbewerber bewusst darauf hingearbeitet hat.

b) Der Boykott

Der Boykott ist die klassische Art der gezielten Mitbewerberbehinderung. Unter Boykott versteht man die Liefer- und Abnahmesperre gegenüber einem Mitbewerber.

Beispiel:
Fachhändler A fordert Hersteller B auf, keine anderen Verbrauchermärkte zu beliefern.

Beim Boykott sind mindestens drei Beteiligte Voraussetzung:
Der Verrufer ist der eigentliche Boykottierer, der zur Behinderung des Mitbewerbers auffordert. Der Adressat (der Ausführende) soll den Boykott durchführen. Der Verrufene (der Boykottierte) ist derjenige, gegen den sich die Sperre richtet.

c) Die Betriebsstörung

Unter die Betriebsstörung fällt die Behinderung betrieblicher Abläufe.

1. Abwerben von Mitarbeitern
Mitarbeiter sind in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei. Darüber hinaus ist es nicht verwerflich sich als Unternehmer um qualifizierte Arbeitskräfte zu bemühen. Unlauter ist das Abwerben von Mitarbeitern, wenn wettbewerbswidrige Methoden dafür verwendet werden.
So sind unrichtige oder irreführende Angaben über den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Arbeitgeber, unsachliche und verunglimpfende Äußerungen über den Mitbewerber und die Androhung von Nachteilen als unlauter anzusehen.
Die Schädigungsabsicht des Konkurrenten muss aber klar ersichtlich sein. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn der Konkurrent keine neuen Mitarbeiter benötigt oder ohne Inserat auf dem Arbeitsmarkt auf Arbeitskräfte des Mitbewerbers zugegriffen wird.

2. Die Betriebsspionage
Die Spionage eines Betriebes von einem Mitbewerber ist unlauter. Es ist aber durchaus gestattet Leistungen des Wettbewerbers zu analysieren und auszuwerten. Dies setzt keine Spionage der Arbeitsabläufe des Betriebes voraus. Die Analyse des Wettbewerbers ist oft notwendig, um eigene Vorgänge im Unternehmen optimieren zu können und u konkurrenzfähig zu bleiben.
Darüber hinaus ist die Androhung eines Mitbewerbers unangenehme Geschäftsvorgänge publik zu machen wettbewerbswidrig.

d) Die Schutzrechtsverwarnung

Bei der Schutzrechtsverwarnung wird die Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts gerügt und der Adressat wird ernsthaft und eindringlich aufgefordert(in der Regel durch gerichtliche Schritte) die Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte zu unterlassen. Ausschließlichkeitsrechte sind Patent-und Gebrauchsmusterrechte, Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte.
Die Schutzrechtverwarnung ist rechtlich nicht ganz unproblematisch. Der wegen angeblicher Verletzung eines Schutzrechtes Verwarnte ist in einer unangenehmen Situation. Er wird kaum in der Lage sein, die Situation schnell zu klären. Der Verwarnte ist aber bei Nichtbeachtung der Verwarnung einer sehr hohen Haftung (dreifache Schadensberechnung) ausgesetzt. Daher müssen schnell weitreichende unternehmerische Entscheidungen getroffen werden (z.B. Entscheidung über die Einstellung der Produktion).

Achtung: Gegen eine rechtswidrige und somit unberechtigte Schutzrechtsverwarnung können Schadens-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden.

e) Die Preisunterbietung

Eine Preisunterbietung ist Teil des freien Wettbewerbs und daher grundsätzlich erlaubt. Die Preise des Mitbewerbers dürfen unterboten werden. Unlauter wird die Preisunterbietung erst dann, wenn der Wettbewerber die Preisunterbietung in Verdrängungsabsicht vornimmt. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn der Selbstkostenpreis nicht gedeckt ist und unterschritten wird. Darüber hinaus kann die Preisunterbietung aufgrund der eingesetzten Mittel wettbewerbswidrig sein (z.B. vorgetäuschte Preissenkung).


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Stand: Mai 2026


Normen: § 4 Nr. 10 UWG

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