Die gebührenrechtliche Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 34 RVG) zur Mediation


Das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Fußnote) hat mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Fußnote) die bis dahin geltende BRAGO abgelöst. Der Abschnitt 5 „Außergerichtliche Beratung und Vertretung“ im bestehenden RVG wurde mit Wirkung zum 01.07.2006 neu geregelt.

In § 34 RVG (Fußnote) wurde erstmals die Tätigkeit des Anwalts als Mediator anerkannt und gebührenrechtlich geregelt. Die Tätigkeit als Mediator wird aber laut § 34 RVG nicht nach den Vorschriften des RVG abgerechnet. Für die Tätigkeit als Mediator kann der Rechtsanwalt zum einen gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen. Diese Vorgehensweise wird vom Gesetzgeber favorisiert, denn in der Norm heißt es ausdrücklich „der Rechtsanwalt soll auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken“. Diese Vereinbarung kann separat erfolgen oder zusammen mit der Mediationsvereinbarung.

Wird vor dem Mediationsverfahren keine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Mediator und den Medianten getroffen, so bestimmt sich die Gebühr gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Fußnote) und bestimmt sich im Zweifel nach der „üblichen Vergütung“.

Ein besonderer Augenmerk ist auf § 34 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 RVG zu richten. Im Falle einer fehlenden Vergütungsvereinbarung ist die Gebühr von maximal 250,- Euro und für das erste Beratungsgespräch eine Höchstgebühr von 190,- Euro vorgesehen, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Ist zwischen dem Mediator und den Medianten nichts Abweichendes vereinbart, so ist die entstandene Gebühr für die Erstberatung auf die Gebühr für eine damit zusammenhängende sonstige Tätigkeit anzurechnen und damit in Höhe von 250,- Euro abgegolten. Dies stellt für den Rechtsanwalt im Vergleich zur alten Rechtslage ein erheblicher Eingriff in das anwaltliche Honorarvolumen dar.



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Stand: 12/2006


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Normen: § 34 RVG

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