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Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 15 – Der Verzicht

 

2.7.2.3. Rechtsfolgen bei Nichteinhalten der gesetzlichen Voraussetzungen

Was passiert, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird?
Wird der Verzicht nur mündlich ausgesprochen und ist der Handelsvertreter mit der Aufhebung einverstanden, entfällt die Entschädigungsverpflichtung in ganzem Umfang. Es handelt sich nicht um einen einseitigen Verzicht, sondern um eine vertragliche Aufhebung der Wettbewerbsabrede.

Ist ein Verzicht wirksam, der nach Vertragsbeendigung erklärt wird?
Ein einseitiger Verzicht nach Vertragsbeendigung kann vom Unternehmer nicht wirksam erklärt werden. Die Erklärung des Unternehmers kann nur als Angebot an den Handelsvertreter aufgefasst werden, dass die Abrede vertraglich aufgehoben werden soll.
Nimmt der Handelsvertreter dieses Angebot an, gelten die Regelungen über Aufhebungsverträge.

2.7.2.4. Formulierungsbeispiel für einen Verzicht des Unternehmers

Ungererer GmbH München, 08.09.2005
Amselweg 17
8000 München


Herrn
Alfred Mustermann
Eichenstraße 5
8000 München
Sehr geehrter Herr Mustermann,

zwischen Ihnen und unserer Firma besteht ein Wettbewerbsverbot, wonach sie während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jede unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen haben (Ziff. 14 des Vertrages).

Im Hinblick des auf den zum Jahresende auslaufenden Vertrag verzichten wir hiermit fristgerecht und förmlich gemäß § 90 a II HGB auf die Wettbewerbsbeschränkung, wobei dieser Verzicht am 01.10.2005 wirksam sein soll. Dies hat zur Folge, dass Entschädigungszahlungen nur für die Monate Januar bis März 2006 zu bezahlen sind, weil die ersten drei Monate (Oktober bis Dezember 2005) noch in die Vertragszeit fallen.

Mit freundlichen Grüßen
Ungerer GmbH

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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