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Die Wahl des Betriebsrates


Zusammensetzung des Betriebsrates

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab (Fußnote).

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Betriebs des Entleihers beschäftigt sind (Fußnote).

Maßgeblich für die Wählbarkeit gem. § 8 BetrVG ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses, also die vereinbarte Arbeitsaufnahme.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitsvertrag am 15. April geschlossen. Er soll seine Arbeit am 04. Mai aufnehmen. Ist letzter Tag der Stimmabgabe der 30. April, so ist er nicht wahlberechtigt.

Zu den Arbeitnehmern zählen auch die im Außendienst tätigen oder die mit Telearbeit beschäftigt werden.

Betriebsräte setzen sich stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammen.

Das Gesetz stellt in den ersten Staffelstufen für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat auf die Zahl der Wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Für größere Betriebe kommt es nur noch auf die Zahl der Arbeitnehmer an.

Die Schwellenwerte und damit die Staffelung wurde durch die Novellierung des BetrVG verändert. Danach gibt es in Betrieben bereits ab 100 – früher 150 – Arbeitnehmern eine höhere Zahl an Betriebsratsmitgliedern.

Der Wahlvorstand stellt vor jeder Betriebsratswahl die Größe des Betriebsrates fest. Hierbei sind allerdings nur die betriebsangehörigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmer werden demnach nicht mitgezählt.


Durchführung der Betriebsratswahl

Auf wessen Initiative und zu welchem Zeitpunkt die Wahl stattfindet, hängt davon ab, ob es bereits einen Betriebsrat gibt oder nicht.

a) Betriebsrat besteht bereits
Besteht bereits ein Betriebsrat, so ernennt er spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand, dem drei Wahlberechtigte angehören (Fußnote). Er kann aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammengesetzt sein.
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes wird vom Betriebsrat durch Beschluss festgelegt (Fußnote).

Mit Novellierung des BetrVG wurde ein vereinfachtes Wahlverfahren eingeführt.

- Die Vereinfachung besteht darin, dass die Frist für die Bestellung durch den Betriebsrat, die spätestens 10 Wochen vorher zu erfolgen hat, verkürzt werden kann.

- Zum anderen betrifft es die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, die weder
ungerade noch erhöht werden muss.

b) Betriebsrat besteht noch nicht
Besteht noch kein Betriebsrat, so wählt die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand (Fußnote). Zu der Versammlung können drei Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft einladen (Fußnote).

Kommt trotz der Einladung keine Betriebsversammlung zustande oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft (§ 17 III 1 BetrVG).

Auch hier wurde ein vereinfachtes Wahlverfahren eingeführt:
An der Stelle der Betriebsversammlung steht eine Wahlversammlung.

Die Betriebsversammlung ist eine Versammlung, an der sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes teilnehmen.

Bei einer Wahlversammlung gemäß § 14a BetrVG dürfen nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes teilnehmen.

c) Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Hier wirkt die Reform des BetrVG mit dem vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a BetrVG, dass in sehr kurzer Zeit ein Betriebsrat gebildet werden kann. Dies birgt für Arbeitgeber und Belegschaft Chancen, vor allem aber auch Risiken.

Beachten Sie: Wenn sich bei einer Minderheit der Belegschaft, bei einer Gewerkschaft, dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat Anzeichen ergeben, dass ein Betriebsrat gewählt werden soll, so müssen Belegschaftsmehrheit und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auch der Arbeitgeber schnell handeln. Sonst besteht die Gefahr, dass sich ein nicht repräsentativer Betriebsrat bildet.

Die Fristen für eigene Wahlvorschläge sind extrem verkürzt und zeitlich so früh gelagert, dass vor allem die Belegschaftsmehrheit sich frühzeitig um die Aufstellung eigener Wahlvorschläge kümmern muss.

Das vereinfachte Wahlverfahren gilt für Betriebe mit in der Regel bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer zwingend (§ 14a I 1 BetrVG).

In größeren Betrieben, von in der Regel 51 bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, besteht die Wahlfreiheit, ob das vereinfachte Wahlverfahren angewandt wird (§ 14 a V BetrVG). Die muss zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden.

Für Betriebe mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das vereinfachte Wahlverfahren überhaupt nicht angewandt werden.

Das vereinfachte Wahlverfahren hat als Organ nicht die Betriebsversammlung, sondern die Wahlversammlung. Der Unterschied zur Wahlversammlung lässt sich aus § 14a IV BetrVG schließen.

Während auf der Betriebsversammlung alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Wahlberechtigung, teilnahmeberechtigt sind, nehmen an der Wahlversammlung lediglich wahlberechtigte Arbeitnehmer teil.

Auch hier kommt es wieder darauf an, wer die Wahl einleitet.

Initiative von Arbeitnehmern
Entstand die Initiative aus dem Kreis der Arbeitnehmer, so findet ein zweistufiges Wahlverfahren mit zwei Wahlversammlungen statt.

1. Stufe
In der Wahlversammlung wird der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender gewählt (§ 17a Nr. 3 BetrVG).


2. Stufe
In dieser zweiten Wahlversammlung erfolgt die eigentliche Betriebsratswahl in geheimer Abstimmung. Sie findet eine Woche nach der ersten Wahlversammlung statt. Die Wochenfrist berechnet sich nach §§ 187 I, 188 II BGB.

Der Wahlvorstand hat Stimmzettel und die Urnenwahl vorzubereiten.

(2) Initiative von Betriebsrat

Wird die Wahl hingegen vom Betriebsrat, durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch Beschluss des ArbGG eingeleitet, so bleibt es bei einem einstufigen Verfahren.

Hier bedarf es lediglich der zweiten Stufe im obigen Verfahren.

Im vereinfachten Wahlverfahren wird stets nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

Jeder Wahlvorschlag kann mehrere Arbeitnehmer enthalten.

Auf den Stimmzetteln werden jedoch alle Wahlbewerber einzeln und nicht etwa mit ihren Listen zur Abstimmung gestellt.

(3) Der Wahlvorstand

In jedem Fall wird die Wahl des Betriebsrats durch einen Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der auch das Ergebnis feststellt (§ 18 I 1 BetrVG).

Die Wahlgrundsätze ergeben sich aus § 14 BetrVG:

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern bestimmt (§ 14 I BetrVG).

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 14 II (1) BetrVG).

Wird nur ein Vorschlag eingereicht, gelten die Prinzipien der Mehrheitswahl (§ 14 II (2) BetrVG).

(4) Wahlfreiheit
Einen Betriebsrat zu wählen, wenn die Amtszeit des Betriebsrats abläuft oder wenn der Betrieb noch keinen Betriebsrat hat, ist keine Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit der Belegschaft.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 11.06.2008


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