Die Verständigung im Strafprozess – der sogenannte „Deal“
Nachdem die Verständigung im Strafprozess bereits seit den achtziger Jahren zur Rechtspraxis gehörte, ist sie nun im Interesse von Rechtssicherheit und einheitlicher Anwendung gesetzlich geregelt worden und findet sich seit Kurzem in § 257c der Strafprozessordnung (Fußnote). Man versteht darunter in der Regel eine Absprache zwischen den Prozessbeteiligten, im Rahmen derer der Angeklagte ein bestimmtes Prozessverhalten, meist die Ablegung eines (Teil-)Geständnisses, zusagt und im Gegenzug eine mildere Strafe gegen ihn verhängt wird. In dem neuen § 257c StPO sieht der Gesetzgeber die Verständigung über den „weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens vor“.
Das Eingehen auf eine Verständigung kann für den Täter Vorteile bieten und sollte daher in geeigneten Fällen mit dem Strafverteidiger erörtert werden. Für den Täter ist die Verständigung insbesondere unter dem Gesichtspunkt, eine mildere Strafe erreichen zu können, von Interesse. Dem Täter kann aber auch daran gelegen sein, durch die verfahrensverkürzende – so macht ein Geständnis eine weitere Beweiserhebung unnötig, ein Verzicht auf Vertagungsanträge führt zu Beschleunigung - Absprache das Verfahren so schnell wie möglich zu Ende zu führen.
Aber auch für das Opfer kann eine Verständigung vorteilhaft sein. Daran ist insbesondere zu denken, wenn dem Opfer (Fußnote) durch die Absprache die psychische Belastung erspart wird, vor Gericht eine Aussage tätigen und gegebenenfalls nochmals auf den Täter treffen zu müssen.
Unter welchen Voraussetzungen eine Verständigung nach der neuen Regelung des § 257c StPO zustande kommen kann, soll im Folgenden dargestellt werden.
1) Gegenstand der Verständigung
§ 257c StPO begrenzt den möglichen Inhalt einer Absprache auf die Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren und das Prozessverhalten der Beteiligten. Das Gericht kann also nur über solche Rechtsfolgen eine Absprache treffen, die in seiner Kompetenz liegen. Darunter fällt unter anderem auch die Frage nach der Strafaussetzung zur Bewährung und den Bewährungsauflagen. Zu den sonstigen verfahrensbezogenen Maßnahmen im Erkenntnisverfahren zählt insbesondere die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO. Mit dem Prozessverhalten der Beteiligten ist zum Beispiel das Stellen zeitraubender Anträge durch die Verteidigung wie Anträge auf Richterablehnung, Beweiserhebung oder Aussetzung bzw. Vertagung gemeint, auf die dann im Rahmen der Verständigung verzichtet wird. Auf Seiten der Staatsanwaltschaft kann das abspracherelevante Prozessverhalten etwa in einer Einstellungszusage liegen.
Bestandteil jeder Verständigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Geständnis des Angeklagten sein.
Nicht zulässig ist dagegen eine Verständigung über die Schuldfrage oder Maßregeln der Besserung und Sicherung. So darf zum Beispiel eine Absprache, die die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausschließt oder herbeiführt, nicht getroffen werden.
Weiterhin darf die Verständigung nicht in einem Rechtsmittelverzicht bestehen, § 302 Abs. 2 S. 2 StPO.
2) Zustandekommen der Verständigung
Eine Absprache kommt auf Initiative des Gerichts zustande, das einen Vorschlag bezüglich des möglichen Inhalts einer Verständigung macht. Das Gericht ist dabei berechtigt, unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und - neu - Untergrenze der Strafe anzugeben.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Zustandekommen der Verständigung hängt dann davon ab, dass Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zustimmen.
Weiterhin muss der Protokollzwang beachtet werden, der sich auf den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis der Verständigung erstreckt.
3) Grenze der Bindungswirkung
Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung kann in bestimmten Fällen nachträglich entfallen. Zum einen fällt die Bindungswirkung weg, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Das Gericht ist zum anderen dann nicht an die Verständigung gebunden, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist.
Tritt ein solcher Fall ein, darf das Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden. Das Gericht ist verpflichtet, eine beabsichtigte Abweichung von den im Rahmen der Verständigung getroffenen Zusagen unverzüglich mitzuteilen.
Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer derartigen Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis bereits vor dem Wirksamwerden der Verständigung zu belehren.
Das Eingehen auf eine Verständigung kann für den Täter Vorteile bieten und sollte daher in geeigneten Fällen mit dem Strafverteidiger erörtert werden. Für den Täter ist die Verständigung insbesondere unter dem Gesichtspunkt, eine mildere Strafe erreichen zu können, von Interesse. Dem Täter kann aber auch daran gelegen sein, durch die verfahrensverkürzende – so macht ein Geständnis eine weitere Beweiserhebung unnötig, ein Verzicht auf Vertagungsanträge führt zu Beschleunigung - Absprache das Verfahren so schnell wie möglich zu Ende zu führen.
Aber auch für das Opfer kann eine Verständigung vorteilhaft sein. Daran ist insbesondere zu denken, wenn dem Opfer (Fußnote) durch die Absprache die psychische Belastung erspart wird, vor Gericht eine Aussage tätigen und gegebenenfalls nochmals auf den Täter treffen zu müssen.
Unter welchen Voraussetzungen eine Verständigung nach der neuen Regelung des § 257c StPO zustande kommen kann, soll im Folgenden dargestellt werden.
1) Gegenstand der Verständigung
§ 257c StPO begrenzt den möglichen Inhalt einer Absprache auf die Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren und das Prozessverhalten der Beteiligten. Das Gericht kann also nur über solche Rechtsfolgen eine Absprache treffen, die in seiner Kompetenz liegen. Darunter fällt unter anderem auch die Frage nach der Strafaussetzung zur Bewährung und den Bewährungsauflagen. Zu den sonstigen verfahrensbezogenen Maßnahmen im Erkenntnisverfahren zählt insbesondere die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO. Mit dem Prozessverhalten der Beteiligten ist zum Beispiel das Stellen zeitraubender Anträge durch die Verteidigung wie Anträge auf Richterablehnung, Beweiserhebung oder Aussetzung bzw. Vertagung gemeint, auf die dann im Rahmen der Verständigung verzichtet wird. Auf Seiten der Staatsanwaltschaft kann das abspracherelevante Prozessverhalten etwa in einer Einstellungszusage liegen.
Bestandteil jeder Verständigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Geständnis des Angeklagten sein.
Nicht zulässig ist dagegen eine Verständigung über die Schuldfrage oder Maßregeln der Besserung und Sicherung. So darf zum Beispiel eine Absprache, die die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausschließt oder herbeiführt, nicht getroffen werden.
Weiterhin darf die Verständigung nicht in einem Rechtsmittelverzicht bestehen, § 302 Abs. 2 S. 2 StPO.
2) Zustandekommen der Verständigung
Eine Absprache kommt auf Initiative des Gerichts zustande, das einen Vorschlag bezüglich des möglichen Inhalts einer Verständigung macht. Das Gericht ist dabei berechtigt, unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und - neu - Untergrenze der Strafe anzugeben.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Zustandekommen der Verständigung hängt dann davon ab, dass Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zustimmen.
Weiterhin muss der Protokollzwang beachtet werden, der sich auf den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis der Verständigung erstreckt.
3) Grenze der Bindungswirkung
Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung kann in bestimmten Fällen nachträglich entfallen. Zum einen fällt die Bindungswirkung weg, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Das Gericht ist zum anderen dann nicht an die Verständigung gebunden, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist.
Tritt ein solcher Fall ein, darf das Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden. Das Gericht ist verpflichtet, eine beabsichtigte Abweichung von den im Rahmen der Verständigung getroffenen Zusagen unverzüglich mitzuteilen.
Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer derartigen Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis bereits vor dem Wirksamwerden der Verständigung zu belehren.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Normen: § 257c StGB