Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu beurteilen sein
Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu beurteilen sein
1. Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (Fußnote).
2. Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (Fußnote) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision einzulegen.
3. Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen, kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
HGB §§ 243, 252 Abs. 1 Nr. 4
GmbHG § 73
AO 1977 § 42
FGO §§ 48, 60, 68
EStG §§ 16, 17
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=19347
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Stand: August 2026
Gericht / Az.: BFH - FG Niedersachsen VIII R 7/03
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