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Die Vererbung des Verlustvortrages

Seit den sechziger Jahren ging der Bundesfinanzhof (Fußnote) von der Vererblichkeit des Verlustvortrages aus. Er stützte diese Ansicht insbesondere auf die weitreichende Wirkung des § 1922 BGB im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge sowie das Ergebnis der Auslegung des § 45 AO, wonach der Erbe umfassend in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintrete. Dies gilt jetzt jedoch nicht mehr.

In dem Verfahren (Fußnote) hatte der BFH sich erneut mit der Frage zu befassen, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen könne.

In diesem Verfahren kehrte der große Senat von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab. Er führte in seinem Beschluss aus, dass es weder zivilrechtliche noch steuerrechtliche Vorschriften gebe, aufgrund derer der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrages nach § 10d EStG begründet werden könne. Dies gelte auch trotz der weitreichenden und das Steuerrecht mit umfassenden Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB, da die Frage der Vererblichkeit von steuerrechtlichen Positionen anhand der konkret maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorschrift und der Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes, hier dementsprechend § 10d EStG, beantwortet werden müsse.

Vor diesem Hintergrund wir die Änderung der Rechtsprechung damit begründet, dass Erbe und Erblasser zwei eigenständige Rechtssubjekte sind, die jeweils für sich selbst der Einkommenssteuer unterworfen sind. Es gilt das Prinzip der Individualbesteuerung. Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte. Diese persönliche Steuerpflicht endet daher für jede Person mit dem Tod. § 10d EStG wird diesem Umstand dadurch gerecht, dass er eine interperiodische Verrechnung ermöglicht, aber eine interpersonelle Verrechnung von Verlusten unerwähnt lässt. Darüber hinaus sind negative Einkünfte und Erblasserschulden streng voneinander zu trennen. Während negative Einkünfte unlösbar mit der Person des Steuerpflichtigen verbundene Besteuerungsgrundlagen darstellen, handelt es sich bei Schulden grundsätzlich um verkehrsfähige negative Wirtschaftsgüter. Negative Einkünfte sind daher insbesondere nicht als Verbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Die Möglichkeit des Verlustabzuges endet deswegen mit dem Tod des Erblassers.

Durch diesen Beschluss des BFH hat eine grundlegende Veränderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stattgefunden. In Anbetracht rechtsstaatlicher Prinzipien, die die Rechtssicherheit sowie den Vertrauensschutz umfassen, gibt der große Senat des BFH die alte Rechtsprechung lediglich mit Wirkung für die Zukunft auf, so dass nur solche Erbfälle erfasst werden, die erst nach der Veröffentlichung des Beschlusses am 13.03.2008 eintreten werden. Bei älteren Erbfällen ist der Verlustabzug folglich noch möglich.

Der große Senat weist schließlich in seinem Beschluss noch daraufhin, dass diese Übergangsregelung nicht abschließend ist, sondern vielmehr in extrem gelagerten Konstellationen eine auf den entsprechenden Einzelfall abweichende Steuerfestsetzung (Fußnote) oder ein Steuererlass (Fußnote) in Betracht gezogen werden kann.


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Stand: 16.10.2009


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Normen: § 10d EStG; § 1922 BGB

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