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Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 26 – Täterschaft und Teilnahme, Keine Strafbarkeit beim Betrieb von Verkehrsfahrzeugen, Strafrahmen

6.2.2 Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen (§ 325a Abs. 2 StGB)

Nach § 325a Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer

  • beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine,
  • unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen,
  • die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

6.2.2.1 Tathandlung und Taterfolg

Der Taterfolg der strafbaren Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325 Abs. 2 StGB ist der Eintritt einer konkreten Gefährdung der Gesundheit eines anderen, Tiere oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören. Anders als in § 325 Abs. 1 StGB muss die Gefahr nicht außerhalb des Anlagenbereichs entstehen, da der Wortlaut des § 325 Abs. 2 StGB keine derartige Regelung enthält. Dadurch sollen Arbeitnehmer geschützt werden, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten. Tathandlung ist die anlagebezogene Gefährdung dieser Schutzgüter durch Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlung (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325a Rn. 11).

Unter nichtionisierende Strahlen sind nach der Definition des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

  • elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz
  • optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis 1 Millimeter sowie
  • Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis 1 Gigahertz

zu verstehen. Zudem kommen Mobilfunksendeanlagen als Strahlenquelle in Betracht (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 206 Rn. 436).

Erschütterungen sind durch Festkörper verursachte mechanische Schwingungen des Bodens in niedriger Frequenz, bspw. durch

  • Sprengung
  • Rammarbeiten oder
  • beim Betrieb schwerer Maschinen (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 325a Rn. 19).

6.2.2.2 Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

Anders als die gesundheitsgefährdende Lärmverursachung nach § 325a Abs. 1 StGB konkretisiert die strafbare Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a Abs. 2 StGB, welche Schutzrichtung die verletzten verwaltungsrechtlichen Pflichten haben müssen. Diese müssen unmittelbar oder mittelbar dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierender Strahlung dienen (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 206, Rn. 437). Diese spezifischen Pflichten ergeben sich aus Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, vollziehbaren Verwaltungsakten, vollziehbaren Auflagen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie aus den umweltschützenden Vorschriften der §§ 1, 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

6.3 Täterschaft und Teilnahme

Hinsichtlich der Täterschaft und Teilnahme beim Strafrecht zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a StGB gelten die Ausführungen zum Luftschutzstrafrecht nach § 325 StGB (siehe 5.5) entsprechend.

6.4 Keine Strafbarkeit beim Betrieb von Verkehrsfahrzeugen (§ 325 Abs. 7 StGB)

Die Regelungen zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a Abs. 1-3 StGB gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

6.5 Strafrahmen

Die gesundheitsgefährdende Lärmverursachung nach § 325a Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Handelt der Täter fahrlässig nach § 325a Abs. 3 Nr. 1 StGB, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Taten wegen dem strafbaren Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a Abs. 2 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird eine Tat nach § 325a Abs. 2 StGB fahrlässig begangen, beträgt der Strafrahmen nach § 325a Abs. 3 Nr. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


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Stand: September 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 325a StGB, § 325 Abs. 7 StGB

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