Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 26 – Täterschaft und Teilnahme, Keine Strafbarkeit beim Betrieb von Verkehrsfahrzeugen, Strafrahmen

6.2.2 Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen (§ 325a Abs. 2 StGB)

Nach § 325a Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer

  • beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine,
  • unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen,
  • die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

6.2.2.1 Tathandlung und Taterfolg

Der Taterfolg der strafbaren Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325 Abs. 2 StGB ist der Eintritt einer konkreten Gefährdung der Gesundheit eines anderen, Tiere oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören. Anders als in § 325 Abs. 1 StGB muss die Gefahr nicht außerhalb des Anlagenbereichs entstehen, da der Wortlaut des § 325 Abs. 2 StGB keine derartige Regelung enthält. Dadurch sollen Arbeitnehmer geschützt werden, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten. Tathandlung ist die anlagebezogene Gefährdung dieser Schutzgüter durch Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlung (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325a Rn. 11).

Unter nichtionisierende Strahlen sind nach der Definition des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

  • elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz
  • optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis 1 Millimeter sowie
  • Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis 1 Gigahertz

zu verstehen. Zudem kommen Mobilfunksendeanlagen als Strahlenquelle in Betracht (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 206 Rn. 436).

Erschütterungen sind durch Festkörper verursachte mechanische Schwingungen des Bodens in niedriger Frequenz, bspw. durch

  • Sprengung
  • Rammarbeiten oder
  • beim Betrieb schwerer Maschinen (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 325a Rn. 19).

6.2.2.2 Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

Anders als die gesundheitsgefährdende Lärmverursachung nach § 325a Abs. 1 StGB konkretisiert die strafbare Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a Abs. 2 StGB, welche Schutzrichtung die verletzten verwaltungsrechtlichen Pflichten haben müssen. Diese müssen unmittelbar oder mittelbar dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierender Strahlung dienen (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 206, Rn. 437). Diese spezifischen Pflichten ergeben sich aus Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, vollziehbaren Verwaltungsakten, vollziehbaren Auflagen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie aus den umweltschützenden Vorschriften der §§ 1, 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

6.3 Täterschaft und Teilnahme

Hinsichtlich der Täterschaft und Teilnahme beim Strafrecht zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a StGB gelten die Ausführungen zum Luftschutzstrafrecht nach § 325 StGB (siehe 5.5) entsprechend.

6.4 Keine Strafbarkeit beim Betrieb von Verkehrsfahrzeugen (§ 325 Abs. 7 StGB)

Die Regelungen zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a Abs. 1-3 StGB gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

6.5 Strafrahmen

Die gesundheitsgefährdende Lärmverursachung nach § 325a Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Handelt der Täter fahrlässig nach § 325a Abs. 3 Nr. 1 StGB, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Taten wegen dem strafbaren Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a Abs. 2 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird eine Tat nach § 325a Abs. 2 StGB fahrlässig begangen, beträgt der Strafrahmen nach § 325a Abs. 3 Nr. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 325a StGB, § 325 Abs. 7 StGB

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