Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 22 – Einfaches Freisetzen von Schadstoffen

5.2.3 Einfaches Freisetzen von Schadstoffen (§ 325 Abs. 3 StGB)

Nach § 325 Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt. In diesem Absatz fehlen im Gegensatz zu dem Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB die Merkmale „beim Betrieb einer Anlage“ und „außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs“. § 325 Abs. 3 StGB soll einen Ausnahmecharakter haben und lediglich geringe Verfehlungen erfassen, die sich nicht zwingend im Zusammenhang mit einem Anlagebetrieb durch Freisetzen von Schadstoffen in die Luft vollziehen müssen. Daher ist in § 325 Abs. 3 StGB ein niedrigerer Strafrahmen vorgesehen. Um den Ausnahmecharakter des § 325 Abs. 3 StGB zu betonen, enthält er eine sog. Subsidiaritätsregel. D.h. § 325 Abs. 3 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn eine Strafbarkeit nach § 325 Abs. 2 StGB nicht gegeben ist (vgl. BT-Drs. 17/5391, S. 16). Der Vorsatz muss sich bei § 325 Abs. 3 StGB auf die Merkmale des Freisetzens von Schadstoffen in bedeutendem Umfang und unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten beziehen. Hier gilt das zu § 325 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Ausgeführte entsprechend.

Beispiel
Weil alle Fahrer erkrankt sind, fährt Geschäftsführer G der GumChem-GmbH mit einem LKW einen großen Tank mit flüssigen Chemikalien zu einem Abnehmer. Weil er keine Zeit mehr hatte, die üblichen Ladungssicherungsvorschriften zu beachten, treten Dämpfe in bedeutendem Umfang aus dem Tank auf der Ladefläche aus. Diese Dämpfe enthalten kleine und umweltschädliche Kunststoffpartikel. Obwohl G beim Losfahren darauf aufmerksam gemacht wurde und ihm der Schadstoffcharakter der Dämpfe bewusst war, war es ihm egal, dass die Dämpfe emittieren. Bei Beachtung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung, wären keine Dämpfe ausgetreten.

  • Vorliegend verletzt G die Pflichte aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, nämlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der LKW mit der Ladung stellt eine solche Anlage nach den Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG. Durch die fehlende Beachtung der geeigneten Sicherung der Ladung, traten Schadstoffe in bedeutendem Umfang aus der Ladevorrichtung aus. G handelte hierbei zudem mit Vorsatz. Da Betreiber der Anlage in Form des beladenen Fahrzeugs die GmbH ist, wird G somit nach den Grundsätzen des Handelns für einen anderen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verletzung der verwaltungsrechtlichen Pflicht eines Betreibers für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zugerechnet.

5.2.3.1 Leichtfertiges einfaches Freisetzen von Schadstoffen nach § 325 Abs. 5 StGB

Handelt der Täter im Falle des § 325 Abs. 3 StGB beim einfachen Freisetzen von Schadstoffen nicht vorsätzlich, so kann er sich dennoch strafbar machen, wenn ihm Leichtfertigkeit zur Last gelegt werden kann. Leichtfertig handelt, wer einfachste, ganz naheliegender Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1996, S. 279, 280). Sie ist somit mehr als (einfache) Fahrlässigkeit und besitzt höhere Anforderung. Leichtfertigkeit wird daher wie die grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht aufgefasst (vgl. Kudlich, in: BeckOK-StGB, § 18 Rn. 11).

Beispiel
Geschäftsführer G transportiert umweltschädliche Chemikalien auf offener Ladefläche, ohne die Ladung zu sichern. Kenntnis über die schädlichen Dämpfe hat er nicht. G weiß jedoch, dass die Flüssigkeiten selbst umweltschädlich sind und bei der Herstellung und Lagerung der Stoffe immer eine spezielle Abzugsanlage mit Filter verwendet wird. Nähere Gedanken macht er sich nicht.

  • G macht sich wegen leichtfertigen Freisetzens von Schadstoffen nach § 325 Abs. 5 StGB strafbar. Er handelte leichtfertig, weil er zum einen nicht bedachte, dass die GmbH umweltschädliche Chemikalien herstellt und diese üblicherweise nicht ohne Abzugsanlage herstellt und lagert. Zum anderen sichert er die Ladung nicht in geeigneter Weise, obwohl sich ihm der Schadstoffcharakter der Ladung aufdrängen müsste. G hätte sich vorher bei seinen fachkundigen Angestellten über die Stoffe und deren Sicherung beim Transport informieren können. Da Betreiber der Anlage in Form des beladenen Fahrzeugs die GmbH ist, wird G nach den Grundsätzen des Handelns für einen anderen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verletzung der verwaltungsrechtlichen Pflicht eines Betreibers für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zugerechnet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 325 Abs. 3 StGB

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