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Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 20 – Taterfolg, Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

5.2.1.2 Taterfolg

Ähnlich wie bei der Bodenverunreinigung mit Schadenseignung nach § 324 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Taterfolg nach § 325 Abs. 1 StGB zweigeteilt:

  • Beim Anlagenbetrieb müssen Veränderungen der Luft verursacht werden,
  • die geeignet sind, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder sehr wertvollen Sachen zu schädigen

Dabei muss dieser Taterfolg außerhalb des Anlagebereichs und damit außerhalb der gesamten Betriebsstätte eintreten.

Eine Veränderung der Luft setzt voraus, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft geändert wird. Ob die Luftveränderungen die entsprechende Schadenseignung aufweisen, muss nicht mit naturwissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden. Ausreichend sind konkrete und sich aufgrund gesicherter naturwissenschaftlicher Erfahrungen ergebende Feststellungen, dass eine Schädigung der Schutzgüter des § 325 Abs. 1 StGB durch den Zustand der Luft mit hinreichender Sicherheit hätte eintreten können (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325 Rn. 5, 6).

5.2.1.3 Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

Beim Betrieb der Anlage muss der Täter zudem gegen eine Vorschrift oder gegen eine Verwaltungsmaßnahme verstoßen haben, die zumindest als Nebenzweck die Luft schützen will und die so hinreichend konkretisiert ist, dass der Anlagebetreiber eine ihn betreffende Verhaltensaufforderung entnehmen kann.
Derartige Pflichten folgen aus den Vorschriften der §§ 4 und 6 BImSchG über die Genehmigungserteilung und Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen und den zum BImSchG erlassenen Verordnungen.

Strafrechtlich relevante, pflichtbegründende Verwaltungsakten sind solche, die auf Grundlage von

  • § 12 Abs. 1 BImSchG: Nebenbestimmungen zur Genehmigung
  • § 17 Abs. 1 und 5 BImSchG: Nachträgliche Anordnungen zur Genehmigung
  • §§ 20, 24 S. 1 BImSchG: Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen und Anordnungskompetenz der Behörden im Einzelfall und
  • §§ 26, 28, 29 Abs. 1 und 2 BImSchG: Vorschriften über die vom Anlagenbetreiber durchzuführende Messungen aus besonderem Anlass, erstmalige und wiederkehrende Messungen und kontinuierliche Messungen.

erlassenen wurden.

Daneben entfalten sämtliche auf einer Bundesimmissionsschutzverordnung erlassene und vollziehbare Untersagungen, Anordnungen und Auflagen strafrechtlich relevante Verwaltungspflichten (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325 Rn. 9-12).

Beispiel
Die GumChem-GmbH produziert flüssigen Kunststoff. Bei der Herstellung entsteht eine Reihe giftiger Dämpfe, die nicht in der Produktionsstätte verbleiben können und daher abgezogen werden müssen. Zu diesem Zweck befinden sich in der Produktionsstätte mehrere Dunstabzugshauben über den Tanks, die die Dämpfung abziehen und über eine Rohrleitung direkt nach draußen in die Luft befördern. Von einer speziellen Filteranlage hat der Geschäftsführer G aus Kostengründen jedoch abgesehen, obwohl er mit der Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Außenluft rechnet und von der hohen Unverträglichkeit bei Mensch, Tier und Pflanzen weiß und für die Abzugsanlage keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzt. Dies ist dem G ebenfalls bewusst, gleichwohl billigt er dieses Vorgehen.

  • Durch die Abzugsanlage der Produktionsstätte wird als Anlagenbetrieb eine Veränderung der Luft mittels der Dämpfe herbeigeführt, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen Menschen, Tiere oder Pflanzen außerhalb des Betriebsgeländes zu schädigen. Dabei hat G verwaltungsrechtliche Pflichten verletzt, indem er die Abzugsanlage in der Produktionsstätte ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben hat, denn nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, einer behördlichen Genehmigung. Eine solche hat G für die GmbH nicht eingeholt, sodass das Hinausbefördern der Dämpfe in die Außenluft die verwaltungsrechtliche Pflicht eines Betreibers für genehmigungsbedürftiger Anlagen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt. Danach dürfen genehmigungsbedürftige Anlagen nur so errichtet und betrieben werden, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. G wird somit nach den Grundsätzen des Handelns für einen anderen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB diese Verwaltungspflichtverletzung zugerechnet. Schließlich handelt hier G vorsätzlich, sodass er den Tatbestand der Luftverunreinigung mit Schädigungseignung des § 325 Abs. 1 StGB erfüllt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


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Stand: September 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 324 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 325 Abs. 1 StGB

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