Logo FASP Group

Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 19 – Luftschutzstrafrecht

4.6 Strafrahmen

Die vorsätzlich vollendete Bodenverunreinigung nach § 324a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieser Strafrahmen gilt ebenfalls für den strafbaren Versuch nach § 324a Abs. 2 StGB. Die Strafe kann aber gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Für den Fahrlässigkeitstatbestand des § 342a Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

4.7 Weitere Strafvorschriften

Eine weitere den Boden schützende Strafvorschrift ist in § 27 ChemG enthalten, der den verwaltungsrechtswidrigen Umgang gefährlicher Stoffe für strafbar erklärt (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 324a Rn. 70, § 328 Rn. 68).

5 Luftschutzstrafrecht nach § 325 StGB

Das Luftschutzstrafrecht nach § 325 StGB enthält folgende Absätze:

  • Abs. 1 S. 1: Luftverunreinigung mit Schädigungseignung beim Betrieb einer Anlage
  • Abs. 1 S. 2: Strafbarkeit des Versuchs
  • Abs. 2: Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang beim Betrieb einer Anlage
  • Abs. 3: Sonstiges Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang
  • Abs. 4: Fahrlässige Begehungsweise der Abs. 1 und 2
  • Abs. 5: Leichtfertige Begehungsweise des Abs. 3
  • Abs. 6: Legaldefinition von „Schadstoffe“
  • Abs. 7: Tatbestandsausschluss für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge

Die Luftverunreinigung mit Schädigungseignung nach § 325 Abs. 1 StGB stellt ein Verletzungsdelikt dar. Das Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB und das sonstige Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang nach § 325 Abs. 3 StGB sind dagegen abstrakte Gefährdungsdelikte (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325 Rn. 2).

5.1 Geschütztes Rechtsgut

§ 325 StGB bezweckt den Schutz der Luft wegen ihrer besonders hervorgehobenen Bedeutung für die Atmung und den menschlichen Körper. Nachteilhafte Veränderungen der Luft schädigen mittelbar oder unmittelbar und teilweise noch nicht absehbar die menschliche Gesundheit. Daneben schützt § 325 StGB die weiteren Rechtsgüter Tiere, Pflanzen und andere Sachen. Die Ausdehnung des Schutzbereichs auf Pflanzen und Tiere macht die hervorgehobene Bedeutung für das ökologische Gleichgewicht deutlich. § 325 StGB hat nicht nur die natürliche Funktion der Luft, sondern zusätzlich die Luft an sich in ihrer Funktion als wesentliche Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze im Blick. Die vom Gesetzgeber der Luft beigemessene überragende Bedeutung wird deutlich, indem er zum einen mit § 325 Abs. 1 StGB wertvolle Sachen und damit das Eigentum und zum anderen in § 325 Abs. 2 und Abs. 3 StGB die Umweltmedien Boden und Gewässer in den Schutzbereich miteinbezieht (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 325 Rn. 1, 2).

5.2 Die Tathandlungen des §325 StGB

Die Tathandlungen des § 325 StGB sind:

  • Luftverunreinigung mit Schädigungseignung (§ 325 Abs. 1 StGB)
  • Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage (§ 325 Abs. 2 StGB)
  • Einfaches Freisetzen von Schadstoffen (§ 325 Abs. 3 StGB)

5.2.1 Luftverunreinigung mit Schädigungseignung (§ 325 Abs. 1 StGB)

Nach § 325 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer

  • vorsätzlich
  • beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine,
  • unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
  • Veränderungen der Luft verursacht,
  • die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs
  • die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen.

5.2.1.1 Tathandlung

§ 325 Abs. 1 StGB setzt als einzige strafbare Handlung voraus, dass der Täter die Luftveränderungen beim Betrieb einer Anlage verursacht.
Als Anlage wird eine dauerhaft als Funktionseinheit organisierte Einrichtung von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen bezeichnet, die der Verwirklichung beliebiger Zwecke dient (vgl. Witteck, BeckOK-StGB, § 325 Rn. 7).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt


Stand: September 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 325 StGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht