Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 17 – Bodenschutzstrafrecht

4 Bodenschutzstrafrecht nach § 324 a StGB

Das Bodenschutzstrafrecht nach § 324a StGB enthält folgende Absätze:

  • Abs. 1 Nr. 1: Die vorsätzliche Bodenverunreinigung mit Schädigungseignung
  • Abs. 1 Nr. 2: Die vorsätzliche Bodenverunreinigung in bedeutendem Umfang
  • Abs. 2: Die Strafbarkeit des Versuchs
  • Abs. 3: Die Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung

§ 324a StGB ist ein Verletzungsdelikt, da die Tatbestandsverwirklichung nur mit tatsächlicher Verunreinigung oder nachteilige Veränderung des Bodens eintritt. Daneben ist § 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Eignungsdelikt, d.h. der Tatbestand wird nur erfüllt, wenn die Bodenveränderung sich zu Schädigungen an Gesundheit, Tieren, Pflanzen, Sachen von bedeutendem Wert oder Gewässer eignet (vgl. Witteck, BeckOK-StGB § 324a Rn. 2). Der bedeutende Wert muss aber nicht nur bei den Sachen gegeben sein, sondern auch die Tiere und Pflanzen müssen von bedeutendem Wert sein (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 18).

4.1 Geschütztes Rechtsgut

§ 324a StGB schützt iVm. § 2 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) den Boden in Funktion als wesentlicher Lebensraum und Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen sowie Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushalts, als Abbau-, Ausgleichs-, und Aufbaumedium. Daneben steht die Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und seine spezifische Nutzungsfunktion unter Schutz (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 3, 4).

Der strafrechtliche Begriff des Bodes geht weiter als der des § 2 Abs. 1 BBodSchG:

  • Zum einen sind die obere Schicht der Erdkruste inklusive der flüssigen und gasförmigen Bestandteile sowie feste oder lockere Gesteinsschichten vom Schutz erfasst. Vorausgesetzt ist, dass sie die Funktionen des § 2 Abs. 2 BBodSchG innehaben und der Mensch Einfluss darauf nehmen kann.
  • Zum anderen werden die unbelebten, tieferen Schichten des Bodens geschützt, sofern diese Schichten eine Filter- oder Speicherfunktion besitzen oder im Austausch mit den belebten Schichten stehen.

Im Einklang mit § 2 Abs. 1 BBodSchG wird das Grundwasser und die Gewässerbetten nicht zum Schutzbereich des § 324a StGB gezählt, sondern vom Schutzbereich des Gewässerschutzstrafrechts nach § 324 StGB umfasst (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 6).

4.2 Die Tathandlungen des §324 a Abs. 1 StGB

Die Tathandlungen des § 324a Abs. 1 StGB sind das

  • Eindringen
  • Eindringenlassen oder
  • Freisetzen

von Stoffen.

4.2.1 Stoffe

Stoffe sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenstände, unabhängig davon, ob sie thermisch, mechanisch, chemisch oder in sonstiger Weise wirken. Selbst wenn der Stoffbegriff weit ausgelegt wird, sind Strahlen nicht erfasst. Zudem dürfen die betreffenden Gegenstände kein Grundstück und kein Grundstücksbestandteil sein (vgl. Alt, MüKo-StGB, § 324a Rn. 15).

4.2.2 Eindringen

Für das Tatbestandsmerkmal Eindringen ist jede bewusste und gerade auf das (finale) Hineingelangen in den Boden gerichtete Tätigkeit erforderlich (vgl. Alt, MüKo-StGB, § 324a Rn. 16; BT-Drs. 12/192, S. 17).

Beispiel
Geschäftsführer G der Chemical Issue GmbH beschließt zur Entsorgung flüssiger Ausschussproduktionen, die bei der Herstellung von Fensterkitt entstehen, eine Grube neben dem Betriebsgrundstück zu graben und die giftigen Flüssigkeiten dort hineinzuleiten. In Kenntnis der Umweltunverträglichkeit der Flüssigkeiten wird der Beschluss zum Auskippen in die Erdgrube umgesetzt. Die Flüssigkeiten versickern sofort im Boden.

  • Vorliegend wurde mit dem Ausheben der Grube und dem Hineinkippen der Chemikalien bewusst und gezielt bezweckt, dass die Flüssigkeiten in den Boden hineingelangen.

4.2.3 Eindringenlassen

Die tatbestandsvariante Eindringenlassen ist erfüllt, wenn der Täter pflichtwidrig keine Maßnahmen ergreift, um eine Verunreinigung des Bodens durch Stoffe oder ein fortschreitendes Ausbreiten von bereits im Boden befindlichen Stoffen zu verhindern (vgl. Alt, MüKo-StGB, § 324a Rn. 17; BT-Drs. 12/192, S. 17).

Beispiel
Beim Transport von Flüssigkunstoff verunfallt der Tankwagen der GumChem-GmbH direkt beim Verlassen des Betriebsgrundstücks und fällt um. Dabei laufen mehrere Tonnen flüssiger Kunststoff auf das unbebaute Nachbargrundstück. Der Fahrer gibt sofort Meldung an die GmbH, damit die Flüssigkeiten sofort abgepumpt werden kann, ehe sie in den gefrorenen Boden sickern. Geschäftsführer C gibt die Anweisung, dies zu unterlassen und die Flüssigkeiten in den Boden sickern zu lassen, da die Chemikalien nun verunreinigt sind und vollständig entsorgt werden müssten, was enorme Entsorgungskosten verursachen würde. Daher unternehmen die Mitarbeiter nichts zur Verhinderung des Absickerns in den Boden.
Ein Abpumpen wäre zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen, da wegen der Kälte der Boden zugefroren ist und die Flüssigkeiten nur sehr langsam absickerten.

  • Hier stand die Gesellschaft in der Pflicht, die ausgelaufenen Flüssigkeiten zu beseitigen. Gleichwohl unterließ der Geschäftsführer C eine geeignete Maßnahme, die ein Absickern in den Boden verhindert hätte. C ließ daher Stoffe in den Boden eindringen, die diesen verunreinigen.

4.2.4 Freisetzen

Ein Freisetzen setzt voraus, dass der Täter eine Lage herbeiführt, in der sich der Stoff ganz oder teilweise unkontrolliert in der Umwelt ausbreiten kann. Der Stoff muss daher nicht unmittelbar direkt in den Boden gelangen. Es genügt, wenn der Stoff nur mittelbar, z. B. über die Luft oder über das Wasser in den Boden gelangt (vgl. BT-Drs. 12/192, S. 17; Saliger, Umweltsstrafrecht, S. 179 Rn. 372).

Beispiel
Dem Geschäftsführer C der Chemical Issue GmbH kommt zu Ohren, dass das Betriebslager langsam zu voll wird und wegen eines Dachlecks zu viel Feuchtigkeit vorhanden ist. Da die finanziellen Mittel für eine Erweiterung der Lagerhalle und für die Dachreparatur nicht vorhanden sind, beschließt er, die Palletten mit den festen Chemikalien, die bei Kontakt mit Feuchtigkeit reagieren und flüssig werden, hinter der Lagerhalle auf dem Wiesengrundstück der Gesellschaft zu Lagern. C weiß, dass die Schweißfolie der Paletten, sog. Schrumpfhaube, porös ist und will verhindern, dass die giftigen Stoffe im Lager reagieren und herumschwimmen. Außerhalb des Lagers ist ihm diese Folge egal.
Sodann wurden die betreffenden Paletten nach draußen geschafft. In den darauffolgenden Tagen regnete es sehr stark, sodass die Chemikalien wegen der löchrigen Schrumpfhauben mit Wasser in Kontakt kommen, nach und nach auslaufen und stetig in den Boden sickern, was diesen verunreinigt.

  • Indem der C die Paletten mit den porösen Schrumpfhauben nach draußen schaffen ließ, wo sie den natürlichen Witterungsbedingungen ausgesetzt waren, hat er eine Situation geschaffen, in der die umweltschädlichen Stoffe unkontrolliert auf den Boden austreten und diesen verunreinigen können. C hat hier die Stoffe nicht unmittelbar in den Erdboden eingeleitet. Die Stoffe sind erst mittelbar durch den Kontakt mit Wasser ausgelaufen und sodann in den Boden gesickert. C hat somit die betreffenden Stoffe freigesetzt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 324 a StGB

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