Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 08 – Objektive Zurechenbarkeit
2.3.4.2 Objektive Zurechnung
Neben dem Kausalitätserfordernis muss dem Täter der eingetretene Erfolg objektiv zurechenbar sein. Während das Kausalitätserfordernis einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg beschreibt, ist die objektive Zurechnung ein rein wertendes Korrektiv.
Objektiv zurechenbar ist der Erfolg einem Täter dann, wenn
- seine kausale Tathandlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat,
- die sich im konkreten Taterfolg niedergeschlagen hat und
- der Schutzzweck der Norm die Verwirklichung derartiger Gefahren umfasst (Fußnote).
Im Fall der kumulativen Kausalität bei Kollegialentscheidungen mehrerer Geschäftsführer werden Zurechnungsprobleme mit der sog. Gesamterfolgszurechnung gelöst. Führen mehrere Beteiligte unabhängig voneinander den tatbestandsmäßigen Erfolg erst durch die Gesamtheit ihrer Handlungsbeiträge herbei, so ist jeder einzelne Beitrag im haftungsbegründenden Sinne ursächlich. Objekt zurechenbar ist der Erfolg jedem beteiligten Geschäftsführer, wenn das jeweilige Entscheidungsverhalten der beteiligten Geschäftsführer die Nachteile und Gefahren für die geschützten Rechtsgüter zumindest erhöht hat. Ein wirkliches gefahrschaffendes Fehlverhalten muss daher nicht vorliegen.
Beispiel
Die Flubber-Gum GmbH besitzt drei Geschäftsführer, die nach der Vorschrift über die Vertretung der Gesellschaft gem. § 35 Abs. 2 GmbHG nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtig sind. Eine abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag existiert nicht. Es soll darüber abgestimmt werden, ob zur Kostenersparnis die fünf Tonnen flüssige und umweltschädliche Ausschussproduktionen des Monats August heimlich in den nächsten Natursee eingeleitet werden. Bei der Abstimmung stimmten alle drei anwesenden Geschäftsführer für die Einleitung der Flüssigkeiten in den nächstgelegenen Natursee, was sodann umgesetzt wurde. Der See wird verunreinigt.
- Da die Geschäftsführer nicht allein zur Geschäftsführung befugt sind, kann nur durch eine entsprechende mehrheitliche Abstimmung aller Geschäftsführer eine entsprechende Anweisung an die Belegschaft erteilt werden. Daher wird der Erfolg in Form der Verunreinigung erst durch das Gesamtergebnis der Abstimmung der einzelnen Geschäftsführer verwirklicht, wobei das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Geschäftsführers für die Verunreinigung kausal wird. Jede der drei abgegebenen Stimmen hat die Gefahr der Verunreinigung des Sees erhöht, ohne die Verunreinigung direkt herbeizuführen. Für die objektive Zurechnung des Erfolgs zu jedem einzelnen Geschäftsführer reicht es aus, dass die Gefahr für die Verunreinigung durch jedes einzelne Abstimmungsverhalten geschaffen wurde, die Verunreinigung jedoch erst durch einen weiteren Zwischenschritt des Einleitens in den See entstand. Das Abstimmungsergebnis ist notwendiger Zwischenschritt für die Erteilung der Anweisung an die hierarchisch tieferstehenden Angestellten, die das Auskippen in den See vollziehen.
Eine strafrechtliche Zurechnung erfolgt selbst dann, wenn das betreffende Rechtsgut bereits gefährdet ist, einzelne Geschäftsführer aber bei einer Gremiumsentscheidung über Maßnahmen mit der Durchsetzung von Gegensteuerungsmaßnahmen gescheitert sind (Fußnote).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
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Stand: September 2026

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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