Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 05 – Grundlagen der Haftung im Umweltstrafrecht
2.2.2.3 Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG
Im Recht der Ordnungswidrigkeiten gibt es einen speziellen Bußgeldtatbestand, der an die Aufsichtspflicht eines Betriebsinhabers anknüpft. Dabei delegiert der Betriebsinhaber eine eigentlich ihm obliegende Pflicht an einen hierzu eigentlich nicht verpflichteten Dritten. Kommt es dann zu einer strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung durch den Dritten, die bei ordnungsgemäßer Beachtung durch den eigentlichen Inhaber der delegierten Pflicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, so handelt dieser ordnungswidrig nach § 130 Abs. 1 OWiG.
Im Falle einer GmbH ist diese selbst die Betriebsinhaberin. Dem erfüllungspflichtigen Geschäftsführer als vertretungsberechtigtes Organ wird diese Aufsichtspflicht allerdings über die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG über das Handeln für einen anderen zugerechnet (vgl. Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 6 Rn. 127, 134).
Beispiel
Der Geschäftsführer N der Warfield-GmbH hat seit mehreren Wochen keine Lust mehr auf den ganzen Stress. Er will lieber Golf spielen und sich nicht mehr mit der Kontrolle der Buchführungspflichten herumärgern. Zu diesem Zweck weist er den Werksstudenten W an, die Bücher auf Auffälligkeiten hin zu prüfen. Während W die Bilanzen prüft, macht G sich auf den Weg zu seinem Golfplatz. Bei der Prüfung der Bilanzen fallen dem W erhebliche Fehlbeträge auf. W weiß, dass die Bücher dazu dienen, der Bank D die Kreditwürdigkeit der GmbH für ein großes Darlehen nachzuweisen. Der Nachweis würde nicht gelingen, wenn die Bank die Fehlbeträge bemerkt. Daher kaschiert W die erheblichen Fehlbeträge. Dann legt er die Bilanz der kreditgebenden D-Bank vor, damit diese das Darlehen in Höhe von 1 Million Euro auszahlt. Der zuständige Sachbearbeiter der Bank bemerkt die Verfälschung nicht und zahlt das Darlehen an die Gesellschaft aus.
- Nach § 41 GmbHG muss ein Geschäftsführer für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft sorgen. Diese Pflicht hat der G vorliegend auf den W übertragen, der in diesem Zuge einen Betrug in besonders schwerem Fall nach § 263 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB begangen hat. Hätte G seiner Fürsorgepflicht genügt und die Buchführung selbst kontrolliert, wären ihm die Fehlbeträge aufgefallen und die Bilanzen wären der Bank nicht zugeleitet worden. Wegen dieser Aufsichtspflichtverletzung handelte der G ordnungswidrig nach § 130 Abs. 1 OWiG
2.3 Grundlagen der Haftung im Umweltstrafrecht
Im Folgenden werden die systematischen Besonderheiten des Umweltstrafrechts dargestellt, die seine stark präventive Ausrichtung verdeutlichen (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 20 Rn. 47).
2.3.1 Allgemeiner Aufbau der Straftatbestände im Umweltstrafrecht
Der Deliktsaufbau der Umweltstraftaten nach §§ 324 ff. StGB ist zweigliedrig ausgestaltet:
- nach dem geschützten Umweltmedium, d.h. Luft, Wasser etc. (vgl. 2.1)
- nach der Tätigkeit, welche das geschützte Medium gefährdet (vgl. die §§ 324 ff. StGB).
2.3.2 Allgemein- und Sonderdelikte
Die Umweltstraftaten werden in Allgemein- und Sonderdelikte unterteilt, was eine maßgebliche Rolle für die Strafbarkeit der Tatbeteiligten spielt.
2.3.2.1 Allgemeindelikte
Bei Allgemeindelikten kann sich jedermann strafbar machen. Den ausschließlichen Allgemeindelikten ist gemeinsam, dass der Täter allein mit dem Wort ,,Wer“ umschrieben wird (vgl. Saliger, Umwelstrafrecht, S. 62 ff. Rn.143, 144, 146).
Ausschließliche Allgemeindelikte sind:
- Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB
- Unerlaubter Umgang mit Abfällen nach § 326 Abs. 1 StGB
- Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 328 Abs. 2 StGB
- Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach § 330a StGB
2.3.2.2 Sonderdelikte
Bei den Sonderdelikten ist die Strafbarkeit von einem weiteren Merkmal abhängig, das den Täter von Jedermann unterscheidet:
Sonderdeliktsfähig sind z.B.
- das Betreiben einer Anlage nach den Vorschriften des § 325 StGB über die Luftverunreinigung, des § 325a StGB über das Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen, des § 327 StGB über das unerlaubte Betreiben von Anlagen und des 329 Abs. 1 und 2 StGB über die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete.
- die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nach den Vorschriften des§ 324a über die Bodenverunreinigung, des § 325a StGB über das Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen und des § 328 Abs. 3 StGB über den unerlaubten Umgang mit radioaktiven oder gefährlichen Stoffe und Gemische beim Betrieb einer Anlage sowie den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Gütern (vgl. Fischer-StGB, Vor § 324 Rn. 14).
Täter kann danach nur der Anlagenbetreiber bzw. der Adressat der verwaltungsrechtlichen Pflicht sein. Seine Arbeitnehmer oder Außenstehende können sich nur als Teilnehmer strafbar machen (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 62 ff. Rn. 144-151; Fischer-StGB, Vor § 324 Rn. 14, § 327 Rn. 12, 18).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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