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Die Untersuchungshaft


Der 3. Strafsenat des BGH hat sich im Rahmen dieses Beschlusses mit der Frage beschäftigt, ob die Voraussetzungen für einen Haftbefehl gegen einen Beschuldigten vorliegen. Gegen den Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB geführt. Zunächst wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen, konnte jedoch auf Grund eines Beschlusses die Vollzugsanstalt wieder verlassen. Über die daraufhin eingelegte Beschwerde hatte der 3. Strafsenat zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls (Fußnote)
Die Voraussetzungen um einen Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen sind ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund. Des Weiteren muss die Haft verhältnismäßig sein. Ein dringender Tatverdacht wird dann angenommen, wenn von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Tatbeteiligung des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Neben einem dringenden Tatverdacht muss ein Haftgrund vorliegen. Ein Haftgrund ist z. B. die Flucht des Beschuldigten oder die Gefahr einer Flucht, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. Besteht die hohe Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte werde Beweismittel vereiteln oder Zeugen beeinflussen u. ä. besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Zu beachten ist jedoch immer die Verhältnismäßigkeit. So darf Untersuchungshaft nicht in jedem Fall angeordnet werden.

Liegen alle Voraussetzungen vor, ordnet der Ermittlungsrichter die Untersuchungshaft an.


Die Entscheidung des Senats

Der Senat konnte den Haftbefehl im vorliegenden Verfahren nicht aufrechterhalten. Es liege zwar der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor, allerdings sei Voraussetzung für einen Untersuchungshaftbefehl ein dringender Tatverdacht und dieser sei vorliegend nicht gegeben.

Ein Anfangsverdacht besteht dann, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Hier geht es somit um die Möglichkeit einer Straftat.

Diese Voraussetzung war vorliegend auch gegeben, da der Beschuldigte Verbindungen zur „linksextremistischen Szene“ hatte. Das Ermittlungsergebnis war jedoch nicht ausreichend, um eine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung anzunehmen.
Aus diesem Grund hat der Senat den Haftbefehl aufgehoben. Das wirkliche Vorliegen einer terroristischen Vereinigung, zu der der Beschuldigte eine Verbindung aufweist, konnte hier außer Betracht bleiben und musste nicht mehr geprüft werden.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 18.10.2007 – StB 34/07
Normen: §§ 112 ff StPO

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