Die UG - Teil 22 - Die UG als Komplementärin einer UG & Co. KG

5. Die UG als Komplementärin einer UG & Co. KG

Die UG kann auch Komplementärin einer Co. KG sein. Man bezeichnet sie dann als UG & Co. KG.

5.1. Die Gesellschaftsform

Soweit sich aus beispielsweise steuerlichen Gründen die Gründung einer Personengesellschaft empfiehlt, aber trotzdem eine persönliche Haftung mit dem eigenen Vermögen nicht erwünscht ist, ist grundsätzlich die GmbH & Co. KG ein Mittel zur Wahl. Da die UG nichts anderes ist als eine Variante der GmbH, können die gleichen Ziele, die mit einer GmbH & Co. KG erreicht werden, auch mit einer UG & Co. KG erreicht werden.

Die UG & Co. KG ist eine Mischform aus einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft. Den bedeutenderen Part nimmt dabei aber die KG ein. Die Kommanditgesellschaft (KG) setzt sich zusammen aus mindestens einem Vollhafter (Komplementär) und mindestens einem Teilhafter (Kommanditisten). Der bzw. die Komplementäre haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen, vgl. § 161 I HGB. Der Kommanditist hingegen haftet nur beschränkt in Höhe seiner Einlage, vgl. § 161 I HGB.

Der Komplementär muss keine natürliche Person sein. Hierbei kommt die UG in Erscheinung. Die UG nimmt bei der UG & Co. KG die Rolle des Komplementärs ein. Diese haftet zwar dann für die Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt, jedoch ist das Gesellschaftsvermögen der UG selbst wiederum beschränkt, sodass eine Haftung nur in dieser Höhe möglich ist. Dies führt dazu, dass am Ende der Kette eine persönliche Haftung eines Gesellschafters nicht stattfindet. Kommanditisten haften nur beschränkt auf die Höhe ihrer Einlage. Eine persönliche Haftung entfällt auch hier wieder, da die UG eine Kapitalgesellschaft ist, bei der nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Beispiel:

A, B, C und D betreiben die Malermeister UG & Co. KG. Die UG besteht aus den Gesellschaftern A, B und C. Im Gesellschaftsvertrag der UG wurde ein Gesellschaftsvermögen von 3.000 Euro vereinbart; jeder der drei Gesellschafter erbrachte eine Einlage in Höhe von 1.000 Euro. Im Gesellschaftsvertrag der UG & Co. KG ist die UG als Komplementärin, der D als Kommanditist ausgewiesen. D erbrachte eine Einlage in Höhe von 500 Euro. In der Folge werden neue Materialien, unter anderem Farbe und neue Pinsel benötigt, die sie beim Unternehmer U kaufen. Die Rechnung beläuft sich auf 2.000 Euro. Die Gesellschaft verfügt über keine ausreichenden flüssigen Mittel. U möchte sich nun an die Gesellschafter halten und ihnen gegenüber den Kaufpreisanspruch geltend machen.

  • A, B und C haften als Gesellschafter der UG nicht persönlich mit ihrem Vermögen. Die Haftung ist hier vielmehr auf das Vermögen der UG beschränkt. Auch D haftet nicht persönlich, da er seine Einlage bereits geleistet hat und damit eine persönliche Haftung entfällt, vgl. § 171 I Hs. 2 HGB. U kann die 2.000 Euro also nur von der UG & Co. KG verlangen.
  • hierbei wird deutlich, dass die Gesellschafter bei einer UG & Co. KG grundsätzlich nicht persönlich haften. Eine private Haftung ist damit ausgeschlossen

Eine UG & Co. KG kann auch nur mit einem Gesellschafter gegründet werden. Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-UG kann parallel auch der Gesellschafter der KG sein.

5.2. Gründung der UG & Co. KG

Zunächst erfolgt die Gründung einer UG, deren Unternehmensgegenstand auf die Geschäftsführung und Übernahme der Haftung in der KG lautet.

In einem zweiten Schritt wird dann die UG & Co. KG gegründet, die primär eine Kommanditgesellschaft (KG) darstellt und damit auch wie eine solche gegründet wird. Die Kommanditgesellschaft (KG) wird ebenfalls durch Gesellschaftsvertrag gegründet. Die KG stellt eine Personengesellschaft dar, die zum Teil jedoch haftungsbeschränkt ist. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Kommanditist nur in der Höhe seiner Einlage haftet.

Am Gesellschaftsvertrag beteiligt sind die Gesellschafter der KG sowie die UG. Mit Eintragung in das Handelsregister gelangt sie zur Entstehung.

Die Firma, also der Name der Gesellschaft, muss auf die Haftungsbeschränkung hinweist; mit anderen Worten, sie muss die Bezeichnung "UG & Co. KG" tragen. Zudem ist auf die Unterscheidungskraft und eine Nicht-Irreführung zu achten.

5.3 Die Geschäftsführung in der UG & Co. KG

Da die UG & Co. KG primär eine KG darstellt, erfolgt die Geschäftsführung durch den Komplementär. Da aber die UG die Komplementärin der KG darstellt, erfolgt die Geschäftsführung durch sie, d.h. durch den Geschäftsführer der UG. Kurz zusammengefasst handelt also der Geschäftsführer der UG auch als Geschäftsführer der UG & Co. KG.

Auch hier gilt, dass grundsätzlich jede natürlich, unbeschränkt geschäftsfähige Person Geschäftsführer sein kann. Auch ein Gesellschafter der UG kann zum Geschäftsführer der UG und damit zum Geschäftsführer der UG & Co. KG benannt werden. Hierbei wird wieder deutlich, dass auch die Gründung einer Einpersonen UG & Co. KG problemlos möglich ist. Der Geschäftsführer in der Person des Gesellschafters beruft sich selbst.

Beispiel:

A, B und C betreiben die Fitness UG & Co. KG. Dabei sind A und B Gesellschafter der UG. C ist Kommanditist. Im Gesellschaftsvertrag der UG wurde festgelegt, dass B zugleich Geschäftsführer der UG sein soll.

  • B ist Geschäftsführer der UG. Die UG ist die Komplementärin der Fitness UG & Co. KG. Die Geschäftsführung erfolgt durch die UG; dessen Geschäftsführer ist B, der damit auch der Geschäftsführer der UG & Co. KG ist.

5.4 Die Haftung in der UG & Co. KG

Die UG & Co. KG haftet mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, das sich nicht nur aus dem Vermögen der UG als Komplementärin und dem Kommanditkapital zusammensetzt. Vielmehr wird im Gesellschaftsvertrag der UG & Co. KG festgelegt, wie hoch das Gesellschaftsvermögen sein soll.

Beispiel:

Für das Gesellschaftskapital der BauFit UG & Co. KG wurde ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro festgelegt. Das Gesellschaftsvermögen der UG wird auf 4.000 Euro festgelegt; dabei beträgt das Kommanditkapital 100 Euro.

  • Das Gesellschaftsvermögen der UG muss nicht mit dem der UG & Co. KG übereinstimmen.
  • Die UG & Co. KG haftet mit einem Gesellschaftsvermögen in Höhe von 5.000 Euro. Ist dieses aufgebraucht, so haftet die KG mit dem Vermögen, hier in Höhe von 4.000 Euro.

Die Haftung des Geschäftsführers ist auch bei einer UG & Co. KG grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann er im Falle einer Pflichtverletzung, beispielsweise, wenn er nicht im Interesse der Gesellschaft handelt, in die persönliche Haftung geraten. Für die UG & Co. KG gelten die Grundsätze der Durchgriffshaftung entsprechend - und zwar sowohl für die Gesellschafter der UG als auch für die Kommanditisten.

Als Komplementärin haftet die UG gem. §§ 161 II, 128 HGB unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG, sofern die KG nicht selbst über ausreichend Gesellschaftsvermögen aufweist. Dieses Haftungskonzept spiegelt wieder, dass das Gesellschaftsvermögen der UG nicht mit dem Gesellschaftsvermögen der UG & Co. KG identisch sein muss. Das Gesellschaftsvermögen der UG & Co. KG kann abweichend festgelegt werden.

Da im Falle der UG & Co. KG die UG Komplementärin ist, haftet diese voll mit ihrem Gesellschaftsvermögen, jedoch nicht die Gesellschafter der UG persönlich. Grund hierfür ist wiederum, dass die UG eine Kapitalgesellschaft ist, bei der die Gesellschafter nicht haften.

Der Ausschluss der persönlichen Haftung gilt sowohl für die Komplementäre als auch für die Kommanditisten. Eine persönliche Haftung der Kommanditisten besteht nur, solange sie ihre Einlage noch nicht vollständig eingezahlt haben. Sobald dies geschehen ist, scheidet eine Haftung der Kommanditisten aus. Sie haften gerade nicht persönlich. Problematisch wird es, wenn er die Einlage noch nicht eingezahlt hat. Dann muss die Differenz durch den Kommanditisten eingezahlt werden und zum Ausgleich offener Posten verwendet werden.

Beispiel:

Gesellschafter A hat ein Kommanditkapital von 1.000 Euro, wovon er 500 Euro in die Gesellschaft eingezahlt hat. Das Vermögen der UG & Co. KG reicht nicht aus, um die bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2.500 Euro zu begleichen.

  • Wenn das Gesellschaftsvermögen nicht zum Ausgleich aller offenen Verbindlichkeiten ausreicht, muss Gesellschafter A sofort 500 Euro in die Gesellschaft einzahlen. Für diese 500 Euro haftet er auch privat. Darüber hinaus ist aber eine private Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.

5.5 Zusammenfassung

In der Rechtsform der UG & Co. KG können die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit denen einer Personengesellschaft kombiniert werden. Die UG & Co. KG stellt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft dar, bei der die UG als einzig haftender Gesellschafter in die Rolle des Komplementärs schlüpft und die Geschäftsführung der KG übernimmt. Sie ist der GmbH & Co. KG damit ähnlich, die eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland darstellt. Inwieweit dies auf die UG & Co. KG übertragen werden kann, lässt sich noch nicht feststellen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
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  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

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  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

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