Die UG - Teil 21 - Die UG im Konzern

3 Die UG im Konzern

Das Konzernrecht regelt nach der gesetzlichen Definition den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung, § 18 AktG.

Die Besonderheit besteht darin, dass die Unternehmen zwar einheitlich geleitet werden, jedoch rechtlich selbstständig Gesellschaften bleiben. Sie besitzen selbst Leitungsorgane (bei der UG der Geschäftsführer), werden aber von einer dritten Seite (dem sog. herrschenden Unternehmen) einheitlich geleitet. Dieses herrschende Unternehmen ist auch selbst rechtsfähig. Damit handelt es sich zwar wirtschaftlich gesehen um eine Einheit, jedoch rechtlich gesehen um eine Vielheit, da mehrere selbstständige Unternehmen vorhanden sind.

Dieser Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung ist mit Gesellschaftern aller Rechtsformen möglich. Damit kann auch die UG Teil eines Konzerns sein. Dies gilt sowohl für das herrschende als auch das abhängige Unternehmen.

Herrschendes Unternehmen ist das Unternehmen, dem die einheitliche Leitung obliegt.

Abhängiges Unternehmen ist der selbstständige Rechtsträger, über den das herrschende Unternehmen die Leitung innehat.

4 Übergang Zur GmbH

Bei der Schaffung der gesetzlichen Regelungen über die UG hatte der Gesetzgeber stets im Auge, dass sich die UG bei Erreichen der notwendigen Haftungssumme von 25.000 Euro in eine GmbH umwandeln solle. Den Übergang von der UG zur GmbH regelt § 5 a GmbHG:

"Erreicht oder übersteigt das Stammkapital der Gesellschaft den Mindestbetrag aus § 5 I GmbhG [25.000 Euro], so finden die Absätze 1 bis 4 des § 5a GmbHG keine Anwendung mehr."

Dies bedeutet, dass hier keine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes stattfindet. Auch findet kein Rechtsformwechsel statt. Vielmehr fallen die Vorschriften, die privilegiert für die UG gelten, einfach weg. Wie eingangs erwähnt, stellt die UG keine eigene Rechtsform dar, sondern ist lediglich eine Variante der GmbH mit erleichterten Vorschriften. Mit Erreichen des Stammkapitals von 25.000 Euro liegt damit eine uneingeschränkte bzw. normale GmbH vor. Die Identität der Gesellschaft ändert sich nicht. Dass die Umwandlung in eine normale GmbH derart einfach und unkompliziert ist, ist schließlich wieder mit dem Gedanken verbunden, dass der Gesetzgeber die UG mit dem Ziel erschaffen hat, dass sie sich später in eine GmbH umwandelt. Diesen Übergang wollte der Gesetzgeber nicht unnötig erschweren (MüKoGmbHG/Rieder GmbHG § 5a Rn. 39a).

Ansonsten wären die Gesellschafter einer UG schlechter gestellt als bei Gründung der regulären GmbH, da eine Umwandlung unter normalen Voraussetzungen mit zusätzlichem Aufwand verbunden wäre.

Die für die Umwandlung notwendige Kapitalerhöhung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und muss notariell beurkundet werden (§57c Abs. 3 i.V.m § 53 Abs. 2 GmbHG). Dem Beschluss ist eine Bilanz zugrunde zu legen, in der die Rücklage ausgewiesen ist (§ 57d GmbHG). Im Regelfall werden die Gesellschafter die in die gesetzliche Rücklage eingestellten Beträge für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 57c GmbHG) verwenden.

Voraussetzung für das Wegfallen der Privilegierung ist, dass die Kapitalerhöhung auch in das Handelsregister eingetragen wird. Ansonsten kann keine GmbH entstehen, da das Handelsregister nicht die notwendige Höhe des Stammkapitals für die GmbH aufweist. Dann bleibt es bei der UG. Nicht ausreichend ist demnach, dass die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung lediglich eine Kapitalerhöhung beschließen, diese aber nicht zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Dies bedeutet, dass, selbst wenn die UG ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht hat, dies nicht zum Wegfall der Anwendbarkeit des § 5a GmbHG führt, sondern die Vorschrift und die darin enthaltenen Regelungen über die UG weiterhin anwendbar sind. Die Vorschriften fallen erst weg, wenn die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen ist und auch insgesamt das Stammkapital mindestens 25.000 Euro beträgt.

Voraussetzung für den Wegfall der Vorschriften über die UG ist demnach:

  • Erreichen des Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro und
  • Die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister.

Nicht notwendig ist, dass das ursprüngliche Stammkapital noch vollständig vorhanden ist. Es genügt allein, dass das Stammkapital den Wert von 25.000 Euro erreicht. Mit der Kapitalerhöhung auf 25.000 Euro entfällt nicht nur die Verpflichtung, neue Rücklagen zu bilden, sondern auch die Zweckbindung der noch bestehenden Rücklagen. Die nach § 5a Abs. 3 GmbHG gebildete Rücklage kann, soweit sie nicht zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet wurde, an die Gesellschafter als Gewinn ausgeschüttet werden.

Beispiel:

A, B und C haben eine UG gegründet. Bei Gründung wurde ein Stammkapital von 1.500 Euro vereinbart. Nach zwei Jahren ist noch ein Stammkapital von 1.000 Euro vorhanden. Die Gesellschafter beschließen eine Kapitalerhöhung, da Gewinnrücklagen in Höhe von 15.000 Euro gebildet wurden. Außerdem möchte A weitere 10.000 Euro als Einlage in die Gesellschaft einbringen.

  • Für die Vorschriften über die Kapitalerhöhung gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 53 ff GmbHG). Sie muss durch Beschluss erfolgen. Die Gesellschafter müssen die Kapitalerhöhung in der Gesellschafterversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit beschließen. Eine Kapitalerhöhung kann, muss aber nicht, aus den Gewinnrücklagen erfolgen. Sie müssen sich jedoch nicht gleich in der ersten Gesellschafterversammlung auf eine Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro. Vielmehr kann sich der Prozess der Umwandlung in eine GmbH schleichend vollziehen.

Beispiel:

A, B und C gründen eine UG mit einem Stammkapital von 5.000 Euro. Nach einem Jahr beschließen sie in der Gesellschafterversammlung, dass das Kapital auf 10.000 Euro erhöht werden soll. Die Erhöhung wird auch eingetragen in das Handelsregister. Nach einem weiteren halben Jahr berufen sie wieder eine Gesellschafterversammlung ein, in der sie das Kapital um weitere 15.000 Euro erhöhen.

  • Nun weist die UG durch die letzte Kapitalerhöhung um weitere 15.000 Euro ein Stammkapital von 30.000 Euro auf und die Vorschriften über die UG fallen weg.

Möglich ist auch eine Kombination aus Gewinnrücklagen und anderweitigen Rücklagen oder einer Einlage eines Gesellschafters. Verboten sind Sacheinlagen. Dies steht ausdrücklich in § 5 a II 2 GmbHG:

„Sacheinlagen sind ausgeschlossen“.

A kann also nicht einen PKW im Wert von 10.000 Euro einbringen.

Erforderlich für die Kapitalerhöhung ist ein Gesellschafterbeschluss, der eine Dreiviertelmehrheit erreichen muss. Durch die Kapitalerhöhung entstehen neue Geschäftsanteile. Hierfür ist ein Übernahmevertrag notwendig, der zwischen der Gesellschaft und den übernehmenden Gesellschaftern geschlossen wird. Daraufhin hat der Gesellschafter den vereinbarten Betrag an die Gesellschaft zu zahlen. Zudem ist die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wirksam wird die Kapitalerhöhung damit erst, wenn diese in das Handelsregister eingetragen wurde. Ansonsten verbleibt es bei der UG.

Nach dem Übergang in die uneingeschränkte GmbH kann der Rechtsformzusatz „UG“ in „GmbH“ geändert werden. Wird dies nicht geändert, so drohen keine einschneidenden Nachteile, da das vorhandene Stammkapital und damit die Haftungssumme nun höher sind als der Rechtsformzusatz vermuten lassen könnte.

Maßgebend ist das Stammkapital. Wenn also alleine durch die Rücklagen ein Mehrwert von 25.000 Euro erreicht wurde, genügt dies noch nicht. Eine Rückumwandlung von der GmbH in die UG ist ausgeschlossen. Dem steht § 58 Abs. 2 S. 1 GmbHG entgegen, wonach das Mindestkapital auch nach einer Kapitalherabsetzung 25.000 Euro nicht unterschreiten darf.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
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Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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