Die UG - Teil 12 - Organe der UG
2.5 Die Organe der UG
Kennzeichen einer Kapitalgesellschaft ist, dass sie Organe benötigt, um handeln zu können. Eine juristische Person kann nicht selbst handeln. Auch die UG ist eine juristische Person und benötigt daher Organe für ihr Handeln.
2.5.1 Die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung bildet das oberste und zugleich wichtigste Organ der UG. In ihr werden alle grundlegenden Vorgänge der Gesellschaft beschlossen. Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Gesellschaftern. Nur sie sind berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
Der Begriff der Gesellschafterversammlung wird des Öfteren dahingehend missverstanden, dass damit nur die tatsächliche Zusammenkunft der Gesellschaft gemeint ist. D Neben der tatsächlichen Zusammenkunft der Gesellschafter ist auch das Organ an sich gemeint, dass handeln kann, indem es z. B. dem Geschäftsführer Weisungen erteilt. Diese Weisungsfunktion ist eine zentrale Aufgabe der Gesellschafterversammlung, da hier festgelegt wird, was der Geschäftsführer tun darf und wie er das zu tun hat.
Da § 5a GmbHG zur Gesellschafterversammlung keine Sonderregelungen enthält, gelten die Regeln für die normale GmbH.
Der Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung ergibt sich im Großen und Ganzen aus § 46 GmbHG. Im Gesellschaftsvertrag können aber weitere Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung bestimmt werden.
Gem. § 46 GmbHG obliegt der Gesellschafterversammlung die Entscheidung über folgende Maßnahmen:
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
- die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses,
- die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses,
- die Einforderung der Einlagen,
- die Rückzahlung von Nachschüssen,
- die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen,
- die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben,
- die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung,
- die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb,
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Daneben ist die Gesellschafterversammlung auch für sogenannte „Grundlagenkompetenzen“ zuständig, also solche Zuständigkeiten von übergeordneter Bedeutung. Diese können auch nur von der Gesellschafterversammlung getroffen werden und nicht auf andere Organe übertragen werden.
Solche Grundlagengeschäfte sind:
- Satzungsänderungen, einschließlich Kapitalerhöhung und -herabsetzung (§ 53 II GmbHG),
- Die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 I Nr. 2 GmbHG),
- Den Abschluss von Unternehmensverträgen (§ 293 AktG analog),
- Den Ausschluss eines Gesellschafters.
2.5.1.1 Einberufung der Gesellschafterversammlung
§ 48 I GmbHG schreibt vor, dass die Gesellschafter Beschlüsse in Versammlungen fassen müssen. Dies meint nicht, dass bei jedem Beschluss alle Gesellschafter zusammenkommen müssen. Vielmehr können auch außerhalb der Versammlung Beschlüsse gemacht werden, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.
Beispiel:
Die Gesellschafter A, B und C treffen sich in der Betriebskantine und besprechen dabei geschäftliche Dinge.
- Darin kann ein Gesellschafterbeschluss liegen. Entscheidend ist, dass jedes Mitglied ordnungsgemäß einberufen wurde und keine Formvorschriften im Gesellschaftervertrag zur Beschlussfassung entgegenstehen.
Damit die Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung zusammenkommen können, ist die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einzuberufen. Die Einberufung setzt voraus, dass die Gesellschafter in Kenntnis darüber gesetzt werden, wann und wo die Versammlung stattfinden soll und worüber beschlossen werden soll; dies erfolgt per Einschreiben, § 51 I GmbHG (Telefax oder E-Mail genügen einer ordnungsgemäßen Einberufung nicht, vgl. OLG Naumburg GmbHR 1998, 90, 92), der den Gesellschaftern mindestens eine Woche vor der Zusammenkunft zukommen muss, § 51 I 2 GmbHG. Hierfür ist der Geschäftsführer zuständig, § 49 I GmbHG. Wird die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, können Beschlüsse nur dann wirksam getroffen werden, wenn trotzdem alle Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung anwesend sind und dem Beschluss keiner widerspricht (BGHZ 100, 264, 269). Der Gesellschafter stimmt zu, wenn er an der Beschlussfassung teilnimmt.
Beispiel:
Die Gesellschafter A, B, C und D betreiben die Holzbau UG. Geschäftsführer ist D. Die jährliche Gesellschafterversammlung steht an. Daher verfasst D ein Schreiben, wann und wo die Versammlung stattfinden soll und verschickt das Schreiben mittels eingeschriebenen Briefs. Dabei vergisst er allerdings, den C zu laden.
- Da C nicht geladen wurde, liegt ein Ladungsfehler vor und die Gesellschaft ist nicht wirksam einberufen. Beschlüsse können aber trotzdem wirksam geschlossen werden, wenn C zur Gesellschafterversammlung erscheint und er dem Beschluss nicht widerspricht.
Der einzelne Gesellschafter kann keine Gesellschafterversammlung einberufen. Dies kann vielmehr nur der Geschäftsführer. Allerdings können Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % der Anteile haben, die Einberufung vom Geschäftsführer der Gesellschaft verlangen.
Der Geschäftsführer hat die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es für ihn erforderlich erscheint. Demnach obliegt es grundsätzlich ihm und seiner Einschätzung, wann er eine Gesellschafterversammlung für notwendig hält, § 49 II GmbHG. Die Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal im Jahr zusammenkommen muss.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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