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Die UG - Teil 08 - Bestellung des Geschäftsführers

2.4.4 Die Bestellung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist das zentrale ausführende Organ der UG. Er ist derjenige, der die Gesellschaft nach außen hin vertritt und die Geschäfte führt.
Er ist damit zwingendes Organ der UG, ohne ihn kann die UG nicht handeln. Es handelt sich um eine organschaftliche Vertretungsmacht. von dieser organschaftlichen Vertretung ist zwingend die arbeitsrechtliche Vertretungsmacht durch einen Geschäftsführeranstellungsvertrag zu unterscheiden.
Die Pflicht zur Bestellung eines Geschäftsführers ist in § 6 GmbHG normiert. Die Vorschrift für die GmbH gilt ebenso für die UG. Jede UG muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Ohne Geschäftsführer kommt es nicht zu einer Gründung. Insbesondere muss der Geschäftsführer die Einlagezahlungen der Gesellschafter entgegennehmen, sonst kann eine Eintragung in das Handelsregister nicht erfolgen.
Grundsätzlich wird im Gesellschaftsvertrag der bzw. die Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung mehrerer Geschäftsführer ist möglich. In der Regel kommen die Gesellschafter hierbei zu einer Gesellschafterversammlung zusammen, um einen Geschäftsführer zu bestellen, § 46 Nr. 5 GmbHG.

Dem Geschäftsführer kommt bereits im Vorstadium eine wichtige Rolle zu. Insbesondere muss es ein Organ geben, das bereits vor Eintragung in das Handelsregister die erforderlichen Handlungen für die Gesellschaft vornimmt. Vor allem muss er die Einzahlungen der Einlagen der Gesellschafter entgegennehmen, sonst kann die Gesellschaft nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Die Bestellung des Geschäftsführers ist daher bereits im Stadium der Vor-UG zwingend notwendig, da sonst ein Eintragungshindernis im Sinne des § 10 GmbHG vorliegt und die Vor-UG nicht wirksam zu einer vollwertigen UG werden kann.

Der Geschäftsführer haftet als Handelnder bereits im Zeitraum der Vor-UG, § 11 II GmbHG.

Weiterhin kann der Geschäftsführer nach § 9a Abs. 1 GmbHG haften, wenn er bei der Eintragung ins Handelsregister falsche Angaben gemacht hat.

Beispiel:
Geschäftsführer A der X-UG in Gründung (Vor-UG) kauft vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister, im Namen der UG zwei Maschinen bei L. Ebenfalls beauftragt er den Prokuristen Z, beim Lieferanten Y zwei Maschinen für die Vor-UG zu kaufen. Z führt die Weisung ordnungsgemäß aus und schließt einen Kaufvertrag mit Lieferant Y. Kurz darauf wird die X-UG unter Änderung der Firma in XX-UG ins Handelsregister eingetragen.

  • Die persönliche Haftung des A ist mit Eintragung der X-UG ins Handelsregister erloschen. Ansprüche können nur noch gegen die X-UG geltend gemacht werden. Die Änderung der Firma von X-GmbH in XX-UG ist unerheblich. Es handelt sich um dieselbe Gesellschaft.

Beispiel:
Geschäftsführer A der X-UG i.G. (in Gründung), deren Gesellschafter G und H sind, kauft vor Eintragung der UG ins Handelsregister, im Namen der UG zwei Maschinen bei L. Kurz darauf zerstreiten sich die Gesellschafter G und H. H tritt daraufhin aus der Gesellschaft aus. Die X-UG wird nicht mehr ins Handelsregister eingetragen und aufgelöst. Gesellschafter G gründet eine neue XY-UG, die auch ins Handelsregister eingetragen wird. Geschäftsführer ist wieder der A.

  • Die persönliche Haftung des A ist mit Eintragung der neuen XY-UG nicht erloschen. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Gesellschaften. Lieferant L kann daher den A in die Haftung nehmen, § 11 II GmbHG.

Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte nicht in eigener Verantwortung, sondern ist den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen. Wie dieses Weisungsrecht im Einzelnen aussieht, bestimmen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag selbst. Hierin können sie unter anderem festlegen, bis zu welchem Betrag der Geschäftsführer ohne die Zustimmung der Gesellschafter tätig werden darf.

Beispiel:
A, B und C sind Gesellschafter der Fitness UG. C ist gleichzeitig auch Geschäftsführer. Im Gesellschaftsvertrag wurde festgelegt, dass C bis zu einem Betrag von 10.000 Euro Geschäfte ohne die Zustimmung von A und B abschließen darf. Des Weiteren wurde festgelegt, dass er Geschäfte über Grundstückskäufe nie ohne die Zustimmung der Gesellschafter abschließen darf. C kauft nun einmal Büromaterial im Wert von insgesamt 2.500 Euro und zwei neue Fitnessgeräte für insgesamt 15.000 Euro.

  • Für das Geschäft über das Büromaterial benötigt er die Zustimmung der Gesellschafter nicht; hingegen für das Geschäft der Fitnessgeräte schon.

Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber zur Treue und Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere ist er gehalten, drohende Schäden der Gesellschaft abzuwenden. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer jederzeit und ohne Nennung von Gründen abberufen.

Gem. § 6 III 1 GmbHG kann auch ein Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden oder aber die Gesellschafter entscheiden sich dazu, eine andere Person zum Geschäftsführer zu wählen. Sie haben daher die Wahl zwischen Selbst- und Fremdorganschaft. Dabei bedeutet Selbstorganschaft, dass sie einen Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellen und Fremdorganschaft, dass sie eine andere Person wählen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 46 Nr. 5 GmbHG

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