Die UG - Teil 07 - Der Gesellschaftsvertrag
2.4.2 Gründungsgesellschafter
Die UG kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Der Begriff der „Person“ ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Damit ist es beispielsweise auch möglich, dass eine AG eine UG gründet.
Grundsätzlich muss die natürliche Person noch nicht volljährig sein. Jedoch bedarf es bei Minderjährigen regelmäßig der Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters. Ist dieser selbst Mit-Gründer der Gesellschaft, so ist ein Ergänzungspfleger (§§ 181, 1795 II, 1629II, 1909 BGB) zu bestellen, da ansonsten ein sog. Insichgeschäft nach § 181 BGB vorliegt. Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vornimmt. Solche Rechtsgeschäfte sind ohne ausdrückliche Erlaubnis unwirksam.
Beispiel:
Witwer A und sein Sohn S, 17 Jahre, wollen gemeinsam eine UG gründen.
- Da S noch nicht volljährig ist, muss er durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Dies ist grundsätzlich sein Vater, §§ 1626, 1629 BGB. Da sein Vater aber selbst am Gründungsgeschäft beteiligt ist, muss damit ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der dann S vertritt. Würde kein Ergänzungspfleger bestellt werden, so würde der Vater als Vertreter des Sohnes mit sich selbst den Gesellschaftsvertrag schließen. Dies wäre nach § 181 BGB aber unwirksam.
Zudem bedarf die Beteiligung eines nicht voll Geschäftsfähigen der Genehmigung des Familien- und Betreuungsgerichts, wenn der Geschäftszweck auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist. Ansonsten ist die Genehmigung nur notwendig, wenn der beschränkt Geschäftsfähige nach außen – also für Dritte – haften soll.
Auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können Gesellschafter sein und eine UG gründen. Damit kann sogar die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine UG gründen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die GbR nicht in einem öffentlichen Register geführt wird. Daher muss der Gesellschaftsvertrag der UG die einzelnen Gesellschafter der GbR namentlich nennen.
Aber auch eine Einpersonengründung ist ohne weiteres zulässig.
Beispiel:
U möchte allein die Malermeister UG gründen. Im Gesellschaftsvertrag wird ein Stammkapital von 2.000 Euro festgelegt.
- Eine Gründung durch U allein ist möglich. Er muss als Einlage 2.000 Euro zahlen, damit das Stammkapital abgedeckt ist und die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden kann.
2.4.3 Der Gesellschaftsvertrag
Wie jede GmbH benötigt auch die UG einen Gesellschaftsvertrag, in dem die wichtigsten Inhalte der Gesellschaft geregelt sind. Er stellt die organisatorische Grundlage für die spätere UG dar. Zugleich ist er rechtsgeschäftlicher Gründungsakt, da durch ihn die spätere UG errichtet wird.
2.4.3.1 Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
Gem. § 2 I GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung, § 128 BGB, § 8 BeurkG. Dies dient zum einen der Rechtssicherheit, da durch den Vertrag die Interessen der Gesellschafter klargestellt werden und der Rechtsverkehr geschützt werden soll. Zum anderen erfüllt er eine Warnfunktion. Dies ist insbesondere in Bezug auf die Haftung von Bedeutung, da bei der UG nur das Gesellschaftsvermögen haftet und der Rechtsverkehr sich über Haftungsverhältnisse informieren kann. Wird der Gesellschaftsvertrag nicht notariell beurkundet, ist der Gesellschaftsvertrag nichtig. Die UG kann dann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Wird sie trotzdem in das Handelsregister eingetragen, so gilt die UG vor dem Hintergrund des Schutzes des Rechtsverkehrs aber trotzdem wirksam entstanden.
Grundsätzlich ist der gesamte Vertrag notariell zu beurkunden. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Gesellschafter gleichzeitig vor dem Notar anwesend sind. Es genügt, dass jeder Gesellschafter eine Niederschrift der notariellen Urkunde unterschreibt, die den Abschluss des Gesellschaftsvertrags beurkundet.
Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Hierfür benötigt der Gesellschafter eine notariell beurkundete und beglaubigte Vollmacht, § 2 II GmbHG i. V. m. §§ 128, 129 BGB, §§ 8 ff, 40 BeurkG, die inhaltlich so hinreichend bestimmt ist, dass sie erkennen lässt, dass der Vertretende zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags ermächtigt wurde. Fehlt es an einer wirksamen Vollmacht, ist der Gesellschaftsvertrag unwirksam. Der vertretene Gesellschafter kann jedoch die Erklärung des vollmachtlosen Vertreters genehmigen. Diese Genehmigung bedarf wieder der notariellen Form, damit diese wirksam ist.
Beispiel:
A, B und C wollen eine UG gründen. C bevollmächtigt zwar schriftlich, aber nicht notariell beurkundet, seinen Freund V, diesen vor dem Notar N zu vertreten. Infolgedessen geht V zu N und unterzeichnet im Namen des C den Gesellschaftsvertrag.
- Die Vollmacht wurde hier mangels notarieller Beurkundung nicht wirksam erteilt. Damit ist die Erklärung des V im Namen des C, er stimme dem Gesellschaftsvertrag zu, schwebend unwirksam. Die Erklärung wird wirksam, wenn C genehmigt. Tut er dies nicht, so wird die Erklärung endgültig unwirksam und C hat dem Gesellschaftsvertrag nicht zugestimmt, was zur Folge hat, dass der Gesellschaftsvertrag unwirksam ist und die UG nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann.
Wird die UG trotzdem eingetragen, so wird der Fehler des fehlenden Gesellschaftsvertrages geheilt wird und die Gesellschaft wirksam entstanden ist. In diesem Falle wird C auch wirksam Gesellschafter. Etwas anderes gilt nur, wenn er überhaupt keine Vollmacht erteilt hat. Denkt man die erteilte Vollmacht oben also hinweg und hat V trotzdem vor dem Notar im Namen des C den Vertrag unterzeichnet, so entstehen für C keinerlei Verpflichtungen. Er wird mangels wirksamer Beitrittserklärung in die Gesellschaft nicht Gesellschafter; es sei denn, er genehmigt das Vorgehen des V. Zu beachten ist, dass die Gesellschaft aber trotzdem wirksam entsteht. Gesellschafter sind dann nur A und B.
Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages kann auch vor verschiedenen Notaren erfolgen.
Der BGH hält es für ausreichend, dass der Gesellschaftsvertrag durch einen ausländischen Notar beurkundet wird, soweit die Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Dies bedeutet, dass der ausländische Notar „nach Vorbild und Stellung im Rechtsleben eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausüben muss und dem deutschen entsprechendes Beurkundungsrecht angewendet wird.“ (BGHZ 80, 76) Zu bejahen ist dies insbesondere für österreichische, niederländische, französische, spanische, italienische und belgische Notare sowie für einen Teil der schweizerischen Notare (BGHZ 80, 76). Von Bedeutung ist dies, wenn eine UG deutschen Rechts im Ausland gegründet wird.
2.4.3.2 Inhalt des Gesellschaftsvertrages
Soweit es um den Inhalt des Gesellschaftsvertrags geht, sind die Gesellschafterin Bezug auf die Regeln des Innenverhältnisses zwischen den Gesellschaftern untereinander geht.
§ 3 I GmbHG regelt den Mindestinhalt. Demnach muss der Vertrag zwingend enthalten:
- Die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
- den Gegenstand des Unternehmens,
- den Betrag des Stammkapitals und
- Die Zahl und die Nennbeträge der Gesellschaftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage übernimmt.
Der Unternehmensgegenstand ist zu unterscheiden vom Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG). Der Unternehmensgegenstand legt Bereich und Art der Betätigung der GmbH fest, beschreibt also das konkrete Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks. Er soll den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit festlegen. Die Angabe des Unternehmensgegenstandes schützt gegen willkürliche Änderungen oder Ausweitungen des Geschäftsbetriebs. Wenn der Geschäftsführer den Unternehmensgegenstand ändern möchte, braucht er aufgrund dessen, dass dieser Teil des Gesellschaftsvertrages ist, eine 3/4-Mehrheit von der Gesellschafterversammlung (§ 53 Absatz 2 Satz 1 GmbhG).
Der Gesellschaftszweck selbst kann hingegen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden, vgl. analog § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Soll im Gesellschaftsvertrag etwas geändert oder ergänzt werden, bevor die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird, so muss dies ebenfalls notariell beurkundet werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.
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Stand: Mai 2026