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Die Stellenausschreibung


Bereits bei der Anbahnung des Arbeitsvertrages bestehen arbeitsrechtliche Besonderheiten. Sie erwachsen daraus, dass der Arbeitgeber naturgemäß ein Interesse hat, sich möglichst genau über seinen künftigen Arbeitnehmer zu informieren. Demgegenüber steht das Interesse des Bewerbers, Nachteiliges über seine Person möglichst nicht zu offenbaren und damit das Interesse, die Unverletzlichkeit seiner Individualsphäre zu wahren.

Mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Schuldverhältnis. Dies beinhaltet Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Sorgfalt. Leistungspflichten entstehen aber keine.

Hat sich der Arbeitgeber entschlossen, Personal einzustellen, muss er geeignete Bewerber finden. Eingeleitet wird das Stadium der Vertragsanbahnung durch eine Stellenausschreibung seitens des Arbeitgebers, eine Kontaktaufnahme durch einen Personalberater („headhunter“), eine Eigenbewerbung („Initiativbewerbung“) des künftigen Arbeitnehmers oder mittels eines Personalvermittlers.

Die öffentliche oder innerbetriebliche Ausschreibung von zu besetzenden Arbeitsplätzen gehört zu den wichtigsten Hilfsmitteln des Arbeitgebers zur Anwerbung von Arbeitnehmern.

In der Privatwirtschaft ist dem Arbeitgeber größtenteils freigestellt, ob und wie er eine Stelle ausschreibt.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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