Die Rechtsposition des Verkäufers nach UN Kaufrecht

Nach dem UN-Kaufrecht hat der Verkäufer die Ware zu liefern und das Eigentum an ihr zu übertragen.
Anders als nach der Grundregel des § 269 BGB ist der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung nicht die Niederlassung des Käufers, sondern nach Art. 57 Abs. 1 a CISG die Niederlassung des Verkäufers. Fällig ist die Kaufpreiszahlung erst, wenn die Ware für den Käufer verfügbar ist. Der Verkäufer hat die Möglichkeit an seinem Wohnsitz Zahlungsklage zu erheben. Trotz dieses Verkäufervorteils muss geprüft werden, inwieweit ein auf diesem Wege erstrittenes Urteil in dem Sitzstaat des Käufers vollstreckt werden kann.
Zahlt der Käufer nicht pünktlich, so kann der Verkäufer die in Art. 61 aufgeführten Rechte geltend machen. Dazu gehören Vertragsaufhebung und/oder Schadenersatz. Hierfür bedarf es auf Verkäuferseite grundsätzlich keiner Nachfristsetzung, Art. 63 CISG. Eine Ausnahme gilt für die Vertragsaufhebung.
Der Verkäufer hat im Falle der versäumten Kaufpreiszahlung einen Anspruch auf Verzinsung. Einzige Voraussetzung ist die Fälligkeit. Ein Verzug im Sinne des BGB ist nicht erforderlich. Zudem hat der Verkäufer einen Anspruch auf Schadenersatzzahlung. Schäden sind im voraussehbarem Umfang zu erstatten. Dies trifft in der Regel für die Einschaltung eines internationalen Inkassobüros oder eines ausländischen Rechtsanwaltes zu.
Wie nach HGB ist auch der Käufer nach UN-Kaufrecht verpflichtet, die Ware zu untersuchen und bei Abweichungen rechtzeitig zu rügen. Diese Frist kann unter Umständen kürzer sein, als die nach HGB vorgesehenen Fristen. Nach Art. 39 Abs. 2 CISG verliert der Käufer seine Mängelrügerechte auf jeden Fall, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware übergeben worden ist, anzeigt. Eine Ausnahme gilt hier nur falls die zwei-Jahresfrist mit einer vertraglich vereinbarten Garantiefrist kollidiert.
Das nach der Schuldrechtsreform auch im BGB bestehende Recht des Verkäufers zur Nachbesserung besteht auch nach dem CISG.


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Stand: 06.01.2008


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Normen: Art. 57 CISG

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