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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess Teil 3: Das Klageerzwingungsverfahren

Das deutsche Strafrecht ins insbesondere geprägt durch das sogenannte Legalitätsprinzip. Dieses Prinzip manifestiert vor allem in §§ 152 Abs. 2, 160, 163 StPO die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, bei Kenntnis von einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auch öffentliche Anklage zu erheben.

Sieht sie Staatsanwaltschaft einen derartigen hinreichenden Tatverdacht, also einen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, im jeweiligen Fall allerdings als nicht gegeben, stellt sie das Verfahren ein, § 170 Abs. 2 StPO. Darüber ist der Antragsteller nach § 171 StPO zu bescheiden.

Dies stellt allerdings keine endgültige Entscheidung dar, mit der sich der Verletzte abfinden muss. Denn der Verletzte, der die Strafverfolgung wünscht, kann in einem gerichtlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft zu Erhebung der Anklage zwingen.

Voraussetzungen
Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens in zunächst Voraussetzung, dass es sich bei der in Rede stehenden Straftat nicht um eine solche handelt, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Dazu gehören Delikte, die vornehmlich dem engeren persönlichen Bereich des Verletzten zuzuordnen sind, etwa Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung oder auch die Sachbeschädigung. Ein Ausschluss des Klageerzwingungsverfahrens liegt auch dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen absieht.

Darüber hinaus muss der Antragsteller zugleich Verletzter sein. Der Begriff des Verletzten ist im Rahmen des § 172 StPO weit auszulegen. Als Verletzter ist anzusehen, wer durch die schädigende Handlung eines anderen unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannter Interessen beeinträchtigt ist. Zur Eingrenzung dieser weiten Definition wird darauf abgestellt, ob die jeweilige betroffene Strafnorm auch die Rechte gerade dieser Person schützen will. Allerdings können auch Behörden, Körperschaften oder Vereine Verletzte sein, wenn durch die Tat Rechtsgüter betroffen sind, die ihnen gerade zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

Ablauf des Klageerzwingungsverfahrens
Der Ablauf des Klageerzwingungsverfahrens ist dreistufig aufgebaut. Die Nichteinhaltung der formellen Vorschriften ist regelmäßig der Grund dafür, dass viele angestrengte Klageerzwingungsverfahren bereits als unzulässig verworfen werden.

1. Stufe
Die erste Stufe beginnt mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Dies kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgen. Erforderlich ist, dass der Verletzte auch der Antragsteller ist. Der Verletzte muss also im Wege einer Strafanzeige oder eines Strafantrages die Erhebung der öffentlichen Klage begehrt haben. Jedem Antragsteller ist sodann ein mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen. Auf diesem Weg soll der Antragsteller darüber informiert werden, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von Ermittlungsmaßnahmen absieht oder warum die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Dieser Bescheid enthält dann, wenn der Antragsteller zugleich Verletzter aus der Tat ist und in dem jeweiligen Fall das Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich rechtlich zulässig wäre eine Rechtsmittelbelehrung. Diese muss auf die Möglichkeit der Beschwerde an den Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, die zweiwöchige Frist und die Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt werden kann, hinweisen.

2. Stufe
Im weiteren Verfahren kann nun der Antragsteller Beschwerde gegen die Einstellung beim vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft einlegen. Dies ist der Generalstaatsanwalt. Die Beschwerde kann mündlich oder schriftlich eingelegt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es besteht kein Anwaltszwang.

Da es sich hier um eine Vorschaltbeschwerde handelt, prüft zunächst der Staatsanwalt, ob er der Beschwerde abhilft. Dies kann erfolgen durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen oder durch Aufhebung des Einstellungsbescheides und Anklageerhebung. Werden die Ermittlungen wieder aufgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingestellt, steht dem Antragsteller erneut die Möglichkeit der Beschwerde zu.

Hilft der Staatsanwalt der Beschwerde nicht ab, werden die Akten dem Genrealstaatsanwalt vorgelegt und dem Beschwerdeführer eine Frist für die Begründung seiner Beschwerde gegeben. Der Generalstaatsanwalt kann dann entweder die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Ermittlungen durchzuführen oder auch Anklage zu erheben, wenn die Sache anklagereif ist. Andernfalls weist er die Beschwerde als unzulässig mit entsprechendem Bescheid und Rechtsmittelbelehrung zurück.

3.Stufe
Wird die Beschwerde als unzulässig verworfen, steht dem Verletzten nun der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht offen. Es handelt sich hierbei um ein prozessual selbstständiges Verfahren. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen und muss von einem Rechtsanwalt unterschieben sein.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: §§ 153f. StPO; § 170 StPO; § 172 StPO

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