Die Rechte des Verletzten im Strafprozess Teil 2: Das Adhäsionsverfahren

Grundsätzlich ist das Strafverfahren strikt von dem Zivilverfahren zu trennen. Unter bestimmten Voraussetzungen aber kann diese Parallelität durchbrochen werden. § 403 StPO gestattet es dem Verletzten oder auch seinem Erben, gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der ebenfalls zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, zugleich im Strafverfahren geltend zu machen.

Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist zunächst der Verletzte. Dies gilt selbst dann, wenn er Mitangeklagter ist oder wegen der Tat keinen Strafantrag gestellt hat. Auch ein nur mittelbar Verletzter, etwa der Mieter bei einer Sachbeschädigung, können einen Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens stellen.

Antragsberechtigt ist auch der Erbe des Verletzten, wenn er einen Erbschein vorlegen kann. Gleiches gilt für den Erben des Erben. Bei einer Mehrheit von Erben kann jeder Erbe diesen Antrag stellen. Bei anderen Rechtsnachfolgern fehlt es an der Unmittelbarkeit des Schadens aus der Straftat, so dass ihnen ein Antragsrecht nicht zusteht.

Zu beachten bleibt hier schließlich, dass die anderweitige Rechtshängigkeit des Anspruchs die Adhäsionsberechtigung ausschließt.

Antragsgegner
Antragsgegner kann nur der Beschuldigte sein. Andere, die nur nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen mithaften, können über das Adhäsionsverfahren nicht in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen ist der Adhäsionsantrag in jedem Fall gegen Jugendliche (Fußnote) und verhandlungsunfähige Angeklagte.

Sind ein Jugendlicher und ein Erwachsener gleichzeitig angeklagt, dürfte ein Adhäsionsantrag nur gegen den Erwachsenen statthaft sein.

Adhäsionsantrag
Der Verletzte kann den Adhäsionsantrag nach § 404 Abs. 1 StPO schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder mündlich in der Hauptverhandlung stellen. Der Antrag selbst kann bereits zusammen mit der Anzeigeerstattung erfolgen, muss aber spätestens bis zum Beginn der Schlussvorträge in der Hauptversammlung gestellt sein (Fußnote). Ein zu spät gestellter Antrag bleibt ohne Erfolg und kann auch nicht wiederholt werden. Dem Anzeigenden bleibt in diesem Fall nur noch der Zivilrechtsweg. Die Rücknahme des Antrages ist bis zur Verkündung des Urteils möglich, § 404 Abs. 4 StPO. Einer Zustimmung des Angeklagten bedarf es nicht.

Der Antrag hat sich hinsichtlich Form und Inhalt an der zivilprozessualen Klage zu orientieren. Das bedeutet, dass Anspruchsgrund und Anspruchsgegenstand konkret dargestellt werden müssen. Bei einem Schadensersatzantrag sollte die Höhe des geltend gemachten Anspruchs konkret beziffert werden. Dagegen kann bei Schmerzensgeldansprüchen die Höhe der Forderung in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Die entsprechenden Beweismittel sollten ebenfalls benannt werden. Die betragsmäßige Höhe der geltend gemachten Forderung hat dabei auf die Zuständigkeit des Gerichts keinen Einfluss.

Rechte des Antragstellers im Hauptverfahren
Dem Adhäsionskläger steht zunächst ein Anwesenheitsrecht während der gesamten Hauptverhandlung zu. Umfasst wird damit auch der Zeitpunkt der Vernehmung des Angeklagten zu Sache. Der Antragsteller ist dann von dem Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Wird der Antrag allerdings erst in der Hauptverhandlung gestellt, muss sich der Antragsteller eigenständig um die anstehenden Termine kümmern.

Der Antragsteller kann sich weiterhin von einem Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung vertreten lassen. Ihm kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden. Er hat ein Fragerecht sowie auch ein Recht, Beweisanträge zu stellen. Ihm soll es ferner zustehen, Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden. Es muss ihm ferner gestattet werden, einen Schlussvortrag zu halten, dessen Zeitpunkt im Ermessen des Vorsitzenden liegt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Adhäsionsantrag zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt ist.

Der Antragsteller kann aber auch mit dem Angeklagten unabhängig vom Verfahrensstand und Verfahrensergebnis in Vergleichsverhandlungen eintreten und das Adhäsionsverfahren mit einem Vergleich beenden, der auch als Vollstreckungstitel dienen kann.

Verfahrenskosten
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens bestimmen sich nach § 472a StPO. Wird demnach dem Adhäsionsantrag in vollem Umfang stattgegeben, so hat der Angeklagte die gesamten Kosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Bei lediglich teilweisem Erfolg des Adhäsionsantrages sowie bei der Rücknahme des Antrags findet eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen des Gerichts statt.

Nach § 406a StPO kann der Antragsteller gegen eine ungünstige Kostenentscheidung kein Rechtsmittel geltend machen.


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Stand: 12/2009


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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
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Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Normen: § 403 StPO; § 404a StPO; § 472a StPO

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