Die Rechte des Verletzten im Strafprozess Teil 1: Die Privatklage
Grundsätzlich erfolgt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Bejaht sie einen hinreichenden Tatverdacht, erhebt sie öffentliche Klage vor dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein. Bei den sogenannten Privatklagedelikten des § 374 StPO, es handelt sich dabei um Delikte, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berührt, erfolgt eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nur, wenn sie das sogenannte „öffentliche Interesse“ bejaht, § 376 StPO.
Zulässigkeit
Die Erhebung der Privatklage ist an keine Frist gebunden und kann daher bis zum Zeitpunkt der Verjährung eingereicht werden. Diese Klage kann ausschließlich bei dem Strafrichter (§25 Nr. 1 GVG), im Verfahren gegen Heranwachsende vor dem Jugendrichter erhoben werden, § 108 Abs. 2 JGG. Unzulässig ist die Privatklage aber in jedem Fall gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen.
Liegt neben dem Privatklagedelikt auch ein Offizialdelikt, also eine strafbare Handlung, die von Amts wegen verfolgt wird, vor, so ist die Privatklage ausgeschlossen. Stellt die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, so hat der Verletzte ein Wahlrecht zwischen einem Klageerzwingungsverfahrensantrag, der das Privatklagedelikt mit umfasst und der Privatklage. Anders dagegen bei einer Einstellung nach den §§ 153f. StPO. Hier bleibt dem Verletzten nur die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde.
Öffentliches Interesse
Das „öffentliche Interesse“ wird bei Privatklagedelikten in der Regel bejaht, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt. Anknüpfungspunkte könne hier die Schwere der Rechtsverletzung, die Art und Weise der Tatbegehung sowie die Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben darstellen. Es kann aber auch dann bejaht werden, wenn dem Verletzten aufgrund seiner Beziehung zum Täter die Erhebung der Privatklage nicht zugemutet werden kann. Zur Feststellung des öffentlichen Interesses kann die Staatsanwaltschaft auch Ermittlungen anstellen.
Verfahren
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung einer Anklageschrift bei Gericht oder durch Erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft ist in keinem Stadium erforderlich. Sie kann aber bis zur Rechtskraft des Urteils durch ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. Sowohl dem Privatkläger als auch dem Angeklagten steht in dem Verfahren das Recht zu, Beweisanträge zu stellen.
Der Privatkläger kann dann vor dem Amtsgericht im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen. Ihm steht aber auch die Möglichkeit offen, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, § 378 StPO. Gleiches gilt für die Hauptverhandlung.
Zu beachten ist allerdings, dass in den in § 380 Abs. 1 StPO genannten Delikten, insbesondere Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Beleidigung, zu allererst ein Sühneversuch erfolglos versucht worden sein muss. Erst dann ist die Erhebung der Klage zulässig.
Das Verfahren erfolgt ferner auf eigene Kosten des Privatklägers. Dieser hat den entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten. Wie im Zivilverfahren, kommt aber auch hier bei Vorliegen der Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in Betracht.
Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, sieht die StPO in § 388 die Möglichkeit der Widerklage durch den Angeklagten vor. Mit dieser kann der Angeklagte umgekehrt eine Bestrafung des Klägers beantragen, wenn dem Kläger ebenfalls ein Privatklagedelikt vorgeworfen wird.
Verfahrensbeendigung
Der Privatkläger kann in jeder Lage des Verfahrens seine Klage zurücknehmen. Wurde der Angeklagte allerdings in der Hauptverhandlung zur Sache vernommen, so kann dies nur noch mit Zustimmung des Angeklagten erfolgen. Hat der Privatkläger seine Klage zurückgenommen, ist eine erneute Klage in jedem Fall ausgeschlossen.
Das Privatklageverfahren kann auch im Wege eines gerichtlichen Vergleichs beendet werden. Hierbei gibt dann der Angeklagte für gewöhnlich eine Erklärung ab, Schadensersatz oder eine Geldbuße zu leisten und die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen. Dieser Vergleich ist auch Vollstreckungstitel, sofern er einen vollstreckbaren Inhalt hat.
Eine Verurteilung des Angeklagten im Privatklageverfahren steht einer Verurteilung in einem durch die Staatsanwaltschaft betriebenen Verfahren gleich. Dementsprechend stehen dem Privatkläger auch die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen.
Zulässigkeit
Die Erhebung der Privatklage ist an keine Frist gebunden und kann daher bis zum Zeitpunkt der Verjährung eingereicht werden. Diese Klage kann ausschließlich bei dem Strafrichter (§25 Nr. 1 GVG), im Verfahren gegen Heranwachsende vor dem Jugendrichter erhoben werden, § 108 Abs. 2 JGG. Unzulässig ist die Privatklage aber in jedem Fall gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen.
Liegt neben dem Privatklagedelikt auch ein Offizialdelikt, also eine strafbare Handlung, die von Amts wegen verfolgt wird, vor, so ist die Privatklage ausgeschlossen. Stellt die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, so hat der Verletzte ein Wahlrecht zwischen einem Klageerzwingungsverfahrensantrag, der das Privatklagedelikt mit umfasst und der Privatklage. Anders dagegen bei einer Einstellung nach den §§ 153f. StPO. Hier bleibt dem Verletzten nur die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde.
Öffentliches Interesse
Das „öffentliche Interesse“ wird bei Privatklagedelikten in der Regel bejaht, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt. Anknüpfungspunkte könne hier die Schwere der Rechtsverletzung, die Art und Weise der Tatbegehung sowie die Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben darstellen. Es kann aber auch dann bejaht werden, wenn dem Verletzten aufgrund seiner Beziehung zum Täter die Erhebung der Privatklage nicht zugemutet werden kann. Zur Feststellung des öffentlichen Interesses kann die Staatsanwaltschaft auch Ermittlungen anstellen.
Verfahren
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung einer Anklageschrift bei Gericht oder durch Erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft ist in keinem Stadium erforderlich. Sie kann aber bis zur Rechtskraft des Urteils durch ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. Sowohl dem Privatkläger als auch dem Angeklagten steht in dem Verfahren das Recht zu, Beweisanträge zu stellen.
Der Privatkläger kann dann vor dem Amtsgericht im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen. Ihm steht aber auch die Möglichkeit offen, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, § 378 StPO. Gleiches gilt für die Hauptverhandlung.
Zu beachten ist allerdings, dass in den in § 380 Abs. 1 StPO genannten Delikten, insbesondere Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Beleidigung, zu allererst ein Sühneversuch erfolglos versucht worden sein muss. Erst dann ist die Erhebung der Klage zulässig.
Das Verfahren erfolgt ferner auf eigene Kosten des Privatklägers. Dieser hat den entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten. Wie im Zivilverfahren, kommt aber auch hier bei Vorliegen der Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in Betracht.
Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, sieht die StPO in § 388 die Möglichkeit der Widerklage durch den Angeklagten vor. Mit dieser kann der Angeklagte umgekehrt eine Bestrafung des Klägers beantragen, wenn dem Kläger ebenfalls ein Privatklagedelikt vorgeworfen wird.
Verfahrensbeendigung
Der Privatkläger kann in jeder Lage des Verfahrens seine Klage zurücknehmen. Wurde der Angeklagte allerdings in der Hauptverhandlung zur Sache vernommen, so kann dies nur noch mit Zustimmung des Angeklagten erfolgen. Hat der Privatkläger seine Klage zurückgenommen, ist eine erneute Klage in jedem Fall ausgeschlossen.
Das Privatklageverfahren kann auch im Wege eines gerichtlichen Vergleichs beendet werden. Hierbei gibt dann der Angeklagte für gewöhnlich eine Erklärung ab, Schadensersatz oder eine Geldbuße zu leisten und die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen. Dieser Vergleich ist auch Vollstreckungstitel, sofern er einen vollstreckbaren Inhalt hat.
Eine Verurteilung des Angeklagten im Privatklageverfahren steht einer Verurteilung in einem durch die Staatsanwaltschaft betriebenen Verfahren gleich. Dementsprechend stehen dem Privatkläger auch die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Normen: § 374 StPO; § 376 StPO; § 378 StPO