Die Pflichten des Handelsvertreters - ein Überblick - Teil 5 – Der Sorgfaltsmaßstab
4. Sorgfaltsmaßstab
Neben den allgemeinen Pflichten des Handelsvertreters ist der Sorgfaltsmaßstab anzusprechen: Die Haupt- sowie die Nebenpflichten hat der Handelsvertreter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen. Die gesetzliche Regelung hierüber lässt sich aus § 86 III [Pflichten des Handelsvertreters] entnehmen, welche nur den Sorgfaltsmaßstab, aber nicht den Inhalt der Pflichten bestimmt. Inhaltlich entspricht § 86 III der Regelung des § 347 I HGB [ Sorgfaltspflicht] und ist deswegen überflüssig. Die Vorschrift dient lediglich der Klarstellung.
Merke:
An den Handelsvertreter sind bezüglich der Sorgfalt umso höhere Anforderungen zu stellen, je bedeutender die Angelegenheit ist, in der er handelt. Der Handelsvertreter trägt über den Sorgfaltsmaßstab hinaus die Beweislast - aber nur, falls es mit dem Unternehmer über den Sorgfaltsmaßstab Streitigkeiten geben sollte.
Es gibt Einzelfälle, bei denen es besonders auf den Sorgfaltsmaßstab ankommt:
- die Aufbewahrungspflichten;
- die Führung von Handelsbüchern;
- die Kreditwürdigkeit und
- die Prüfungspflichten
5. Unabdingbarkeitsgrundsatz
Die Regelung des § 86 IV HGB ist ebenfalls anzusprechen. Gem. § 86 IV HGB sind die Pflichten des Handelsvertreters (§ 86 I, II HGB) und auch der hierfür zugrunde liegende Sorgfaltsmaßstab (§ 86 III HGB) zwingendes Recht.
Welche Bedeutung hat das für das Handelsvertreterverhältnis?
Die Vertragsparteien, der Unternehmer und der Handelsvertreter, können nicht durch vertragliche Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweichen: weder zugunsten noch zulasten des Handelsvertreters;
Aber:
Den Parteien wird ermöglicht den Inhalt der Pflichten durch eine vertragliche Vereinbarung zu konkretisieren .
Beispiel: Die Parteien legen fest, was unter den Begriff der erforderlichen Nachrichten fallen soll.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
Kontakt
- Schreiben Sie uns eine E-Mail kontakt@fasp.de
- Oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Handelsvertreter/ PflichtenRechtsinfos/ Vertragsrecht
Rechtsinfos/ Handelsvertreterrecht/ Pflichten
Rechtsinfos/ Handelsrecht/ Vertriebsrecht